Arbeitslosengeld II
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Wenn Sie Ihr Wahlrecht nicht ausüben, wird Ihr Jobcenter<br />
dies an Ihrer Stelle tun.<br />
Das Wahlrecht kann zu Beginn des Leistungsbezuges<br />
unter Einhaltung von Bindungs- und kündigungsfristen<br />
ausgeübt werden.<br />
Versicherungspflichtige sind an die Wahl einer Krankenkasse<br />
18 Monate gebunden. Danach können Sie<br />
Ihre Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten<br />
Monats kündigen.<br />
Die Entscheidung über die Wirksamkeit der kassenwahl<br />
trifft ausschließlich die krankenkasse, nicht das<br />
Jobcenter.<br />
Für weitere Auskünfte setzen Sie sich bitte mit Ihrer<br />
krankenkasse in Verbindung.<br />
11.2 Unfallversicherung<br />
Sie sind unfallversichert, wenn Sie auf Veranlassung<br />
des Jobcenters das Jobcenter selbst oder eine andere<br />
Stelle aufsuchen (z. B. zur ärztlichen Untersuchung).<br />
Einen Wegeunfall müssen Sie im eigenen Interesse<br />
sofort Ihrem Jobcenter anzeigen.<br />
11.3 Rentenversicherung<br />
Durch den Bezug von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> sind Sie<br />
nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.<br />
Die Zeit des <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>-Bezuges<br />
wird durch Ihr Jobcenter jedoch an die Rentenversicherung<br />
übermittelt, welche dann prüft, ob eine Anrechnungszeit<br />
vorliegt.<br />
Welche Zeiten des Leistungsbezuges dem Rentenversicherungsträger<br />
gemeldet werden, teilt Ihnen das<br />
Jobcenter mit.<br />
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