Arbeitslosengeld II
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Soziale Sicherung<br />
In der Zeit, in der Sie keine Leistungen zur Sicherung<br />
des Lebensunterhalts beziehen, werden Ihre Beiträge<br />
zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr durch<br />
das Jobcenter übernommen.<br />
Ihr krankenversicherungsschutz ist jedoch – unabhängig<br />
vom Leistungsbezug – weiter gewährleistet. Dies<br />
gilt auch für die Zeit während eines künftigen bzw. laufenden<br />
Widerspruchs- oder klageverfahrens. Es ist<br />
jedoch erforderlich, dass Sie sich wegen der Durchführung<br />
Ihrer krankenversicherung unverzüglich<br />
mit Ihrer krankenkasse bzw. Ihrem krankenversicherungsunternehmen<br />
in Verbindung setzen. Dort werden<br />
Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten zur Absicherung<br />
Ihres krankenversicherungsschutzes informiert.<br />
11.1.1 Krankenkassenwahlrecht<br />
Bei Versicherungspflicht oder Familienversicherung in<br />
der gesetzlichen krankenversicherung meldet Sie das<br />
Jobcenter grundsätzlich bei derselben gesetzlichen<br />
krankenkasse an, bei der Sie vor dem Leistungsbezug<br />
kranken- und pflegeversichert waren. Sie können eine<br />
andere krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen<br />
krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben.<br />
Der Wechsel des Versicherungsgrundes (z. B. <strong>Arbeitslosengeld</strong><br />
<strong>II</strong> im Anschluss an eine versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung) oder eine Änderung der Leistungsart<br />
(z. B. Bezug von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> im Anschluss<br />
an den bzw. neben dem Bezug von <strong>Arbeitslosengeld</strong>)<br />
löst kein neues kassenwahlrecht aus.<br />
Als Mitglied einer landwirtschaftlichen krankenkasse<br />
können Sie nicht zu einer anderen krankenkasse<br />
wechseln. Eine Mitgliedsbescheinigung von der gewählten<br />
krankenkasse muss dem Jobcenter spätestens<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung<br />
vorliegen.<br />
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