15.12.2015 Aufrufe

Arbeitslosengeld II

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

11<br />

Soziale Sicherung<br />

In der Zeit, in der Sie keine Leistungen zur Sicherung<br />

des Lebensunterhalts beziehen, werden Ihre Beiträge<br />

zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr durch<br />

das Jobcenter übernommen.<br />

Ihr krankenversicherungsschutz ist jedoch – unabhängig<br />

vom Leistungsbezug – weiter gewährleistet. Dies<br />

gilt auch für die Zeit während eines künftigen bzw. laufenden<br />

Widerspruchs- oder klageverfahrens. Es ist<br />

jedoch erforderlich, dass Sie sich wegen der Durchführung<br />

Ihrer krankenversicherung unverzüglich<br />

mit Ihrer krankenkasse bzw. Ihrem krankenversicherungsunternehmen<br />

in Verbindung setzen. Dort werden<br />

Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten zur Absicherung<br />

Ihres krankenversicherungsschutzes informiert.<br />

11.1.1 Krankenkassenwahlrecht<br />

Bei Versicherungspflicht oder Familienversicherung in<br />

der gesetzlichen krankenversicherung meldet Sie das<br />

Jobcenter grundsätzlich bei derselben gesetzlichen<br />

krankenkasse an, bei der Sie vor dem Leistungsbezug<br />

kranken- und pflegeversichert waren. Sie können eine<br />

andere krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen<br />

krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben.<br />

Der Wechsel des Versicherungsgrundes (z. B. <strong>Arbeitslosengeld</strong><br />

<strong>II</strong> im Anschluss an eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung) oder eine Änderung der Leistungsart<br />

(z. B. Bezug von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> im Anschluss<br />

an den bzw. neben dem Bezug von <strong>Arbeitslosengeld</strong>)<br />

löst kein neues kassenwahlrecht aus.<br />

Als Mitglied einer landwirtschaftlichen krankenkasse<br />

können Sie nicht zu einer anderen krankenkasse<br />

wechseln. Eine Mitgliedsbescheinigung von der gewählten<br />

krankenkasse muss dem Jobcenter spätestens<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung<br />

vorliegen.<br />

56

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!