Arbeitslosengeld II
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Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer<br />
Familienversicherung sind Sie nicht nur gegenüber<br />
der krankenkasse, sondern auch gegenüber dem Jobcenter<br />
zur Mitwirkung verpflichtet.<br />
Bei erwerbsfähigen Personen, die vor Beginn des Bezuges<br />
von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> freiwillig gesetzlich versichert<br />
waren, endet die freiwillige Mitgliedschaft mit<br />
Beginn des Leistungsbezuges.<br />
Waren Sie zuletzt in einer privaten krankenversicherung<br />
versichert, bleiben Sie auch während des Leistungsbezuges<br />
privat versichert.<br />
Wenn Sie bisher ohne krankenversicherung waren<br />
und hauptberuflich selbständig tätig oder nach § 6<br />
Abs. 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />
versicherungsfrei sind, werden Sie ebenfalls nicht über<br />
den Leistungsbezug gesetzlich krankenversichert.<br />
Sie müssen dann für den Fall der krankheit selbst vorsorgen.<br />
Ggf. kann Sie jedoch Ihr Jobcenter mit einem<br />
Zuschuss finanziell unterstützen (siehe » Kapitel 11.4<br />
und 11.5).<br />
Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid können<br />
Sie entnehmen, bei welcher krankenkasse Sie versichert<br />
sind. Das Jobcenter meldet Ihrer krankenkasse<br />
Beginn und Ende des Leistungsbezuges sowie etwaige<br />
Unterbrechungen.<br />
BITTE BEAcHTEN SIE<br />
Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug (z. B. aufgrund<br />
falscher Angaben bei der Antragstellung)<br />
müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihrem Jobcenter<br />
außer den überzahlten Leistungen auch die<br />
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen<br />
müssen.<br />
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