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Arbeitslosengeld II

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Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer<br />

Familienversicherung sind Sie nicht nur gegenüber<br />

der krankenkasse, sondern auch gegenüber dem Jobcenter<br />

zur Mitwirkung verpflichtet.<br />

Bei erwerbsfähigen Personen, die vor Beginn des Bezuges<br />

von <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> freiwillig gesetzlich versichert<br />

waren, endet die freiwillige Mitgliedschaft mit<br />

Beginn des Leistungsbezuges.<br />

Waren Sie zuletzt in einer privaten krankenversicherung<br />

versichert, bleiben Sie auch während des Leistungsbezuges<br />

privat versichert.<br />

Wenn Sie bisher ohne krankenversicherung waren<br />

und hauptberuflich selbständig tätig oder nach § 6<br />

Abs. 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

versicherungsfrei sind, werden Sie ebenfalls nicht über<br />

den Leistungsbezug gesetzlich krankenversichert.<br />

Sie müssen dann für den Fall der krankheit selbst vorsorgen.<br />

Ggf. kann Sie jedoch Ihr Jobcenter mit einem<br />

Zuschuss finanziell unterstützen (siehe » Kapitel 11.4<br />

und 11.5).<br />

Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid können<br />

Sie entnehmen, bei welcher krankenkasse Sie versichert<br />

sind. Das Jobcenter meldet Ihrer krankenkasse<br />

Beginn und Ende des Leistungsbezuges sowie etwaige<br />

Unterbrechungen.<br />

BITTE BEAcHTEN SIE<br />

Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug (z. B. aufgrund<br />

falscher Angaben bei der Antragstellung)<br />

müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihrem Jobcenter<br />

außer den überzahlten Leistungen auch die<br />

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen<br />

müssen.<br />

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