Arbeitslosengeld II
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Die Antragsbearbeitung –<br />
Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen<br />
In bestimmten Fällen ist es jedoch zur Sicherung des<br />
Lebensunterhalts erforderlich, an Auszubildende ergänzende<br />
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
zu erbringen, soweit die Auszubildenden die<br />
Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen<br />
oder Vermögen decken können. Diese ergänzenden<br />
Leistungen gelten nicht als <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>.<br />
Somit tritt durch die Leistungen auch keine Sozialversicherungspflicht<br />
ein.<br />
Bei Hilfebedürftigkeit können auf Antrag folgende Leistungen<br />
gewährt werden:<br />
• Mehrbedarfe (» Kapitel 8.6);<br />
• Einmalige Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung<br />
und Erstausstattung bei Schwangerschaft und<br />
Geburt;<br />
• Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen kosten<br />
der Unterkunft für Auszubildende, die BAB oder<br />
Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch<br />
oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />
erhalten oder nur wegen<br />
der Anrechnung von Einkommen / Vermögen nicht<br />
erhalten.<br />
Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft<br />
und Heizung sowie notwendige Beiträge zur krankenund<br />
Pflegeversicherung können ggf. als Darlehen an<br />
Sie erbracht werden, wenn der Leistungsausschluss<br />
eine besondere Härte bedeuten würde. Ob bei Ihnen<br />
ein solcher Fall vorliegt, können Sie persönlich in Ihrem<br />
Jobcenter abklären.<br />
Ein Darlehen kann auf Antrag auch in den Fällen erbracht<br />
werden, in denen Sie im ersten Monat der Ausbildung<br />
erst am Ende des Monats Leistungen (insbesondere<br />
Ausbildungsvergütung und Leistungen der<br />
Ausbildungsförderung) erhalten.<br />
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