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Arbeitslosengeld II

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Daneben können einmalige Leistungen erbracht werden<br />

für:<br />

• die Erstausstattung der Wohnung einschließlich<br />

Haushaltsgeräten,<br />

• die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung<br />

bei Schwangerschaft und Geburt sowie<br />

• die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen<br />

Schuhen, die Reparaturen von therapeutischen<br />

Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete<br />

von therapeutischen Geräten.<br />

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung<br />

oder als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann<br />

auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.<br />

Ein Anspruch auf Leistungen für die genannten Bedarfe<br />

besteht auch, wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung<br />

des Lebensunterhalts erhalten, aber kein ausreichendes<br />

Einkommen oder Vermögen haben, um diese<br />

speziellen Bedarfe voll abzudecken. Dabei kann aber<br />

Einkommen der nächsten sechs Monate nach der Entscheidung<br />

mit berücksichtigt werden.<br />

8.8.4 Leistungen für Auszubildende<br />

Sind Sie Auszubildende / Auszubildender, haben Sie in<br />

der Regel keinen Anspruch auf <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass Sie stattdessen<br />

einen Anspruch auf vorrangige Ausbildungsförderung<br />

(z. B. BAföG oder BAB) haben. Dies gilt auch dann,<br />

wenn Sie die persönlichen Voraussetzungen hierfür<br />

nicht erfüllen (z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze<br />

oder weil Sie bereits eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung haben), aber Ihre Ausbildung dem<br />

Grunde nach mit BAB / BAföG förderungsfähig ist.<br />

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