Arbeitslosengeld II
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Die Antragsbearbeitung –<br />
Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen<br />
Ist bei Ihnen ein Umzug zur Senkung der Unterkunftskosten<br />
notwendig, werden die höheren kosten Ihrer<br />
Unterkunft solange gezahlt, bis Ihnen ein Umzug möglich<br />
ist oder zugemutet werden kann, in der Regel jedoch<br />
für längstens sechs Monate.<br />
Ihr Jobcenter kann in diesen Fällen die notwendigen<br />
kosten für das Beschaffen der neuen Wohnung und<br />
den Umzug sowie die Mietkaution (in der Regel als<br />
Darlehen) für Sie übernehmen.<br />
BITTE BEAcHTEN SIE<br />
Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Unterkunft<br />
abschließen, ist es notwendig, vom örtlich zuständigen<br />
Jobcenter eine Einverständniserklärung (Zusicherung)<br />
für die künftigen Aufwendungen einzuholen.<br />
Wenn sich nach einem nicht erforderlichen<br />
Umzug die Kosten der Unterkunft erhöhen, werden<br />
nur die bisherigen kosten weiter erbracht.<br />
HINWEIS<br />
Neben den genannten Leistungen besteht kein<br />
Anspruch auf Wohngeld. können Sie jedoch<br />
durch den Bezug von Wohngeld Ihre Hilfebedürftigkeit<br />
oder – wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft<br />
leben – die Hilfebedürftigkeit der gesamten<br />
Bedarfsgemeinschaft (ggf. zusammen mit kinderzuschlag)<br />
beseitigen oder vermeiden, sind Sie<br />
verpflichtet, einen Wohngeldantrag zu stellen.<br />
Nähere Informationen finden Sie im » Merkblatt<br />
Kinderzuschlag oder erhalten Sie bei Ihrer örtlichen<br />
Familienkasse.<br />
Stellen Sie den Wohngeldantrag nicht, ist das Jobcenter<br />
berechtigt, für Sie den Antrag zu stellen.<br />
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