Arbeitslosengeld II
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Warmwasser nicht über die Heizung sondern durch<br />
ein in der Unterkunft installiertes Gerät erzeugen<br />
(dezentrale Warmwasseraufbereitung), Leistungen<br />
für einen Mehrbedarf.<br />
8.7 Bedarfe für Unterkunft und Heizung<br />
8.7.1 Angemessene Kosten<br />
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe<br />
Ihrer tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit<br />
diese angemessen sind.<br />
Welche kosten dabei angemessen sind, richtet sich<br />
nach den jeweiligen lokalen kommunalen Richtlinien /<br />
Richtwerten oder Satzungen nach § 22a SGB <strong>II</strong>. Sie<br />
sind verpflichtet, diese Leistungen nur zweckentsprechend<br />
zu verwenden!<br />
Eine Direktüberweisung an die Vermieterin / den Vermieter<br />
ist im Einzelfall möglich.<br />
Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung,<br />
dann gehören zu den Kosten der Unterkunft<br />
auch die damit verbundenen Belastungen (z. B. angemessene<br />
Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer,<br />
Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten<br />
wie bei Mietwohnungen). Auch die unabweisbaren<br />
Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen<br />
können unter gewissen Umständen als Bedarf anerkannt<br />
werden. Nicht dazu gehören die Tilgungsraten,<br />
weil mit ihnen letztlich Vermögen aufgebaut wird. Ein<br />
Vermögensaufbau ist jedoch mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung<br />
nicht vereinbar.<br />
Sind die Aufwendungen unangemessen hoch, sind Sie<br />
verpflichtet, die Kosten der Unterkunft nach Möglichkeit<br />
zu senken. Unter diesen Umständen kann auch ein<br />
Umzug in eine günstigere Wohnung notwendig werden.<br />
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