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Arbeitslosengeld II

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Warmwasser nicht über die Heizung sondern durch<br />

ein in der Unterkunft installiertes Gerät erzeugen<br />

(dezentrale Warmwasseraufbereitung), Leistungen<br />

für einen Mehrbedarf.<br />

8.7 Bedarfe für Unterkunft und Heizung<br />

8.7.1 Angemessene Kosten<br />

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe<br />

Ihrer tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit<br />

diese angemessen sind.<br />

Welche kosten dabei angemessen sind, richtet sich<br />

nach den jeweiligen lokalen kommunalen Richtlinien /<br />

Richtwerten oder Satzungen nach § 22a SGB <strong>II</strong>. Sie<br />

sind verpflichtet, diese Leistungen nur zweckentsprechend<br />

zu verwenden!<br />

Eine Direktüberweisung an die Vermieterin / den Vermieter<br />

ist im Einzelfall möglich.<br />

Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung,<br />

dann gehören zu den Kosten der Unterkunft<br />

auch die damit verbundenen Belastungen (z. B. angemessene<br />

Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer,<br />

Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten<br />

wie bei Mietwohnungen). Auch die unabweisbaren<br />

Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen<br />

können unter gewissen Umständen als Bedarf anerkannt<br />

werden. Nicht dazu gehören die Tilgungsraten,<br />

weil mit ihnen letztlich Vermögen aufgebaut wird. Ein<br />

Vermögensaufbau ist jedoch mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung<br />

nicht vereinbar.<br />

Sind die Aufwendungen unangemessen hoch, sind Sie<br />

verpflichtet, die Kosten der Unterkunft nach Möglichkeit<br />

zu senken. Unter diesen Umständen kann auch ein<br />

Umzug in eine günstigere Wohnung notwendig werden.<br />

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