Arbeitslosengeld II
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Die Antragsbearbeitung –<br />
Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen<br />
• sonstige Renten (Erwerbsminderungsrente,<br />
Witwen- / Witwerrente, Waisenrente),<br />
• krankengeld,<br />
• Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG,<br />
Ausbildungsgeld, BAB),<br />
• Wohngeld für Mieter / Lastenzuschuss für Hauseigentümer,<br />
wenn Sie hiermit Hilfebedürftigkeit nach<br />
dem SGB <strong>II</strong> ganz beseitigen können,<br />
• Mutterschaftsgeld (für die Zeit des Mutterschutzes<br />
– in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen<br />
nach der Geburt),<br />
• Elterngeld nach der Geburt eines kindes,<br />
• Betreuungsgeld.<br />
Sie sind nicht dazu verpflichtet, sogenanntes „Kinderwohngeld“<br />
– also Wohngeld nur für Ihr kind – in Anspruch<br />
zu nehmen. Es ist jedoch möglich, dass Sie<br />
durch die Inanspruchnahme einen finanziellen Vorteil<br />
haben. kinderwohngeld kommt nur dann in Betracht,<br />
wenn Ihr kind eigenes Einkommen (z. B. aus kindergeld,<br />
Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsvergütung)<br />
hat. Näheres erfahren Sie in Ihrem Jobcenter<br />
oder Ihrer Wohngeldstelle.<br />
8.2 Wer bekommt Sozialgeld?<br />
Nicht erwerbsfähige Personen haben keinen eigenständigen<br />
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB <strong>II</strong>.<br />
Nur wenn diese mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten<br />
Person in einer Bedarfsgemeinschaft (siehe<br />
auch » Kapitel 8.3) leben, können nicht erwerbsfähige<br />
Personen einen Anspruch auf Leistungen nach dem<br />
SGB <strong>II</strong> – das sogenannte Sozialgeld – haben.<br />
Ausgeschlossen vom Sozialgeldbezug sind Personen,<br />
die einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung<br />
im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung haben;<br />
Personen, die Renten wegen teilweiser Erwerbsminde-<br />
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