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Arbeitslosengeld II

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HINWEIS<br />

Für Überzahlungen, die ein Elternteil in der Vergangenheit<br />

verschuldet hat, hat das Kind sobald<br />

es volljährig wird die Möglichkeit, die sogenannte<br />

„Haftungsbeschränkung“ nach § 1629a BGB geltend<br />

zu machen. Dann kann im Rahmen der Vollstreckung<br />

vom Kind nur noch ein Betrag in Höhe<br />

des Vermögens zurückgefordert werden, welches<br />

es selbst im Zeitpunkt der Volljährigkeit besitzt. So<br />

wird vermieden, dass das Kind mit Schulden in die<br />

Volljährigkeit startet.<br />

4<br />

ZUSAMMENFASSUNG<br />

Achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit<br />

Ihrer Angaben und teilen Sie Änderungen umgehend<br />

Ihrem zuständigen Jobcenter mit.<br />

Die Beachtung dieser Mitwirkungspfl ichten liegt<br />

auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie falsche bzw.<br />

unvollständige Angaben machen oder Änderungen<br />

nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie<br />

nicht nur mit der Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen<br />

Leistungen rechnen, sondern Sie setzen<br />

sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeitenoder<br />

Strafverfahrens aus.<br />

4. Die Antragstellung – Antragsausgabe<br />

Ziel: Beendigung / Verringerung der Hilfebedürftigkeit<br />

1 2 3 4 5<br />

Antragstellung Erstgespräch Antragsabgabe Folgegespräch Entscheidung<br />

Integrationskraft<br />

Um Leistungen nach dem SGB <strong>II</strong> zu erhalten, müssen<br />

Sie einen entsprechenden Antrag stellen.<br />

Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag in dem Jobcenter<br />

stellen, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich<br />

aufhalten bzw. gemeldet sind.<br />

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