Arbeitslosengeld II
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Ihre Grundpflichten und die Folgen von<br />
Pflichtverletzungen<br />
• Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder<br />
eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von<br />
Ihrer Partnerin / Ihrem Partner trennen,<br />
• Sie geschieden werden, sich Einkommen oder Vermögen<br />
in der Bedarfsgemeinschaft ändert oder<br />
• Ihnen oder einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft<br />
Erträge aus Vermögen gutgeschrieben (z. B. Zinsen,<br />
Dividenden) oder Steuern erstattet werden.<br />
Die Vertreterin / der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft<br />
muss sich darum kümmern, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft<br />
jederzeit über alle leistungsrechtlichen<br />
Angelegenheiten und über den Inhalt dieses Merkblattes<br />
sowie über ihre Mitwirkungspflichten informiert sind.<br />
3.4 Erstattungspflicht<br />
Haben Sie zu Unrecht Leistungen erhalten, müssen<br />
Sie und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft<br />
diese zurückzahlen. Über diese Rückzahlungspfl<br />
icht erhalten Sie einen sogenannten „Bescheid“.<br />
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Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist<br />
eine Leistungsbewilligung dann aufzuheben, wenn<br />
der / dem Betroffenen die bewilligten Leistungen nicht<br />
zustanden und sie / er insbesondere:<br />
• vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige<br />
Angaben gemacht bzw. eine Änderung<br />
ihrer / seiner Verhältnisse nicht, nicht richtig,<br />
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat,<br />
• gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass<br />
sie / er keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch<br />
hatte, oder<br />
• Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum<br />
Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt<br />
hätte. (Hier kommt es nicht auf ein Verschulden an,<br />
sondern lediglich darauf, dass Einkommen erzielt<br />
wurde, welches auf die Leistungen nicht angerechnet<br />
wurde.)