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der WirTschAfTsführer - Richard Boorberg Verlag

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66 WEItWInKEl<br />

www.fotolia.com © Studiogriffon.com<br />

Der Wirtschaftsführer 1.2013<br />

Nadine Hammele<br />

<strong>der</strong> gläserne Bewerber – dürfen facebook,<br />

xing & Co. die Bewerberauswahl beeinflussen?<br />

„Wenn es etwas gibt, von dem Sie nicht wollen, dass es irgendjemand erfährt, sollten<br />

Sie es vielleicht ohnehin nicht tun“. 1 Diese Ansicht vertritt <strong>der</strong> frühere Google-Chef Eric<br />

Schmidt. Im Internet wird Privates öffentlich, sobald Internetnutzer ihre Interessen, Freizeitbeschäftigungen<br />

und Urlaubsfotos auf Facebook veröffentlichen o<strong>der</strong> ihre Meinungen<br />

in Blogs o<strong>der</strong> Foren posten. Dabei stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit Arbeitgeber<br />

diese Informationen zur Auswahl von Bewerbern heranziehen dürfen.<br />

zunehmende Bedeutung des Web 2.0<br />

im Bewerbungsverfahren<br />

Die Fülle an Informationen, die Internetnutzer<br />

veröffentlichen, wird mittlerweile<br />

von knapp einem Drittel <strong>der</strong> deutschen<br />

Unternehmen zur Bewerberauswahl<br />

herangezogen. In den letzten Jahren<br />

haben die Möglichkeiten <strong>der</strong> Recherche<br />

insbeson<strong>der</strong>e durch das Web 2.0 zugenommen.<br />

Dazu gehören soziale Netzwerke<br />

wie Face book, Xing, LinkedIn sowie<br />

Blogs und Foren.<br />

Eine Internetrecherche kann erhebliche<br />

Nachteile für Bewerber mit sich bringen,<br />

wenn durch sie beispielsweise prekäre<br />

Bil<strong>der</strong> auf Facebook o<strong>der</strong> negative Äußerungen<br />

in Foren entdeckt wurden. Manche<br />

Unternehmen gehen sogar soweit,<br />

dass sie die gesammelten Informationen<br />

zu einem Persönlichkeitsprofil zusammenführen,<br />

dem sogenannten Monitoring.<br />

Vor allem die Zusammenführung<br />

personenbezogener Daten ermöglicht<br />

eine umfassende Kontrolle <strong>der</strong> Bewerbung<br />

des Einzelnen. Eines <strong>der</strong> größten<br />

Probleme für Internetnutzer ist die Tatsache,<br />

dass das Internet nie vergisst. Aus<br />

Der gläserne Bewerber – die Technik ist <strong>der</strong> Gesetzgebung immer voraus.<br />

Unter dem Begriff Web 2.0 wird keine grundlegend neue Art von Technologien<br />

o<strong>der</strong> Anwendungen verstanden, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Begriff beschreibt eine in sozio-technischer<br />

Hinsicht verän<strong>der</strong>te Nutzung des Internets, bei <strong>der</strong> dessen Möglichkeiten<br />

konsequent genutzt und weiterentwickelt werden. Es stellt eine Evolutionsstufe<br />

hinsichtlich des Angebotes und <strong>der</strong> Nutzung des World Wide Web dar, bei <strong>der</strong><br />

nicht mehr die reine Verbreitung von Informationen bzw. <strong>der</strong> Produktverkauf<br />

durch Websitebetreiber, son<strong>der</strong>n die Beteiligung <strong>der</strong> Nutzer am Web und die<br />

Generierung weiteren Zusatznutzens im Vor<strong>der</strong>grund stehen.<br />

Gabler <strong>Verlag</strong> (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Web 2.0,<br />

online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/80667/web-2-0-v7.html<br />

diesem Grund möchte heutzutage je<strong>der</strong><br />

vierte Internetnutzer gerne Kommentare<br />

löschen, die er selbst einmal im Internet<br />

geschrieben hat.<br />

Voraussetzungen einer zulässigen<br />

Recherche im Web 2.0<br />

Die Zulässigkeit <strong>der</strong> Internetrecherche<br />

zur Bewerberauswahl bestimmt sich<br />

nach dem BDSG. Auch bei <strong>der</strong> Nutzung<br />

ausländischer Websites ist das BDSG aufgrund<br />

des Territorialprinzips einschlägig.<br />

Nach § 3 Abs. 11 Nr. 7 BDSG gilt das<br />

BDSG auch für Bewerber. Was die Internetrecherche<br />

von den meisten an<strong>der</strong>en<br />

Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des<br />

Arbeitnehmers unterscheidet, ist die Tatsache,<br />

dass in <strong>der</strong> Praxis regelmäßig keine<br />

Einwilligung des Bewerbers vorliegt.<br />

Es wäre zwar möglich, eine vorherige<br />

Zustimmung des Bewerbers einzuholen,<br />

dies wird in <strong>der</strong> Praxis aber meist nicht<br />

<strong>der</strong> Fall sein. Die Erhebung, Verarbeitung<br />

und Nutzung personenbezogener Daten<br />

kann daher nur aufgrund einer Erlaubnisnorm<br />

zulässig sein.<br />

§ 32 BDSG stellt eine solche Erlaubnisnorm<br />

dar und regelt die Datenerhebung<br />

im Vorfeld eines Arbeitsverhältnisses.<br />

Da eine Bewerbung nicht zwingend zu<br />

einem Arbeitsverhältnis führt, fällt nach

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