der WirTschAfTsführer - Richard Boorberg Verlag
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Der Wirtschaftsführer 1.2013<br />
Nadine Hammele<br />
<strong>der</strong> gläserne Bewerber – dürfen facebook,<br />
xing & Co. die Bewerberauswahl beeinflussen?<br />
„Wenn es etwas gibt, von dem Sie nicht wollen, dass es irgendjemand erfährt, sollten<br />
Sie es vielleicht ohnehin nicht tun“. 1 Diese Ansicht vertritt <strong>der</strong> frühere Google-Chef Eric<br />
Schmidt. Im Internet wird Privates öffentlich, sobald Internetnutzer ihre Interessen, Freizeitbeschäftigungen<br />
und Urlaubsfotos auf Facebook veröffentlichen o<strong>der</strong> ihre Meinungen<br />
in Blogs o<strong>der</strong> Foren posten. Dabei stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit Arbeitgeber<br />
diese Informationen zur Auswahl von Bewerbern heranziehen dürfen.<br />
zunehmende Bedeutung des Web 2.0<br />
im Bewerbungsverfahren<br />
Die Fülle an Informationen, die Internetnutzer<br />
veröffentlichen, wird mittlerweile<br />
von knapp einem Drittel <strong>der</strong> deutschen<br />
Unternehmen zur Bewerberauswahl<br />
herangezogen. In den letzten Jahren<br />
haben die Möglichkeiten <strong>der</strong> Recherche<br />
insbeson<strong>der</strong>e durch das Web 2.0 zugenommen.<br />
Dazu gehören soziale Netzwerke<br />
wie Face book, Xing, LinkedIn sowie<br />
Blogs und Foren.<br />
Eine Internetrecherche kann erhebliche<br />
Nachteile für Bewerber mit sich bringen,<br />
wenn durch sie beispielsweise prekäre<br />
Bil<strong>der</strong> auf Facebook o<strong>der</strong> negative Äußerungen<br />
in Foren entdeckt wurden. Manche<br />
Unternehmen gehen sogar soweit,<br />
dass sie die gesammelten Informationen<br />
zu einem Persönlichkeitsprofil zusammenführen,<br />
dem sogenannten Monitoring.<br />
Vor allem die Zusammenführung<br />
personenbezogener Daten ermöglicht<br />
eine umfassende Kontrolle <strong>der</strong> Bewerbung<br />
des Einzelnen. Eines <strong>der</strong> größten<br />
Probleme für Internetnutzer ist die Tatsache,<br />
dass das Internet nie vergisst. Aus<br />
Der gläserne Bewerber – die Technik ist <strong>der</strong> Gesetzgebung immer voraus.<br />
Unter dem Begriff Web 2.0 wird keine grundlegend neue Art von Technologien<br />
o<strong>der</strong> Anwendungen verstanden, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Begriff beschreibt eine in sozio-technischer<br />
Hinsicht verän<strong>der</strong>te Nutzung des Internets, bei <strong>der</strong> dessen Möglichkeiten<br />
konsequent genutzt und weiterentwickelt werden. Es stellt eine Evolutionsstufe<br />
hinsichtlich des Angebotes und <strong>der</strong> Nutzung des World Wide Web dar, bei <strong>der</strong><br />
nicht mehr die reine Verbreitung von Informationen bzw. <strong>der</strong> Produktverkauf<br />
durch Websitebetreiber, son<strong>der</strong>n die Beteiligung <strong>der</strong> Nutzer am Web und die<br />
Generierung weiteren Zusatznutzens im Vor<strong>der</strong>grund stehen.<br />
Gabler <strong>Verlag</strong> (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Web 2.0,<br />
online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/80667/web-2-0-v7.html<br />
diesem Grund möchte heutzutage je<strong>der</strong><br />
vierte Internetnutzer gerne Kommentare<br />
löschen, die er selbst einmal im Internet<br />
geschrieben hat.<br />
Voraussetzungen einer zulässigen<br />
Recherche im Web 2.0<br />
Die Zulässigkeit <strong>der</strong> Internetrecherche<br />
zur Bewerberauswahl bestimmt sich<br />
nach dem BDSG. Auch bei <strong>der</strong> Nutzung<br />
ausländischer Websites ist das BDSG aufgrund<br />
des Territorialprinzips einschlägig.<br />
Nach § 3 Abs. 11 Nr. 7 BDSG gilt das<br />
BDSG auch für Bewerber. Was die Internetrecherche<br />
von den meisten an<strong>der</strong>en<br />
Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des<br />
Arbeitnehmers unterscheidet, ist die Tatsache,<br />
dass in <strong>der</strong> Praxis regelmäßig keine<br />
Einwilligung des Bewerbers vorliegt.<br />
Es wäre zwar möglich, eine vorherige<br />
Zustimmung des Bewerbers einzuholen,<br />
dies wird in <strong>der</strong> Praxis aber meist nicht<br />
<strong>der</strong> Fall sein. Die Erhebung, Verarbeitung<br />
und Nutzung personenbezogener Daten<br />
kann daher nur aufgrund einer Erlaubnisnorm<br />
zulässig sein.<br />
§ 32 BDSG stellt eine solche Erlaubnisnorm<br />
dar und regelt die Datenerhebung<br />
im Vorfeld eines Arbeitsverhältnisses.<br />
Da eine Bewerbung nicht zwingend zu<br />
einem Arbeitsverhältnis führt, fällt nach