der WirTschAfTsführer - Richard Boorberg Verlag
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Möglichkeit, die Entscheidungen <strong>der</strong> Unternehmensführung<br />
zu beeinflussen und<br />
zum an<strong>der</strong>en, am Mehrwert des Unternehmens<br />
beteiligt zu werden.<br />
Die Umwandlung kann auf verschiedenen<br />
Wegen erfolgen, beispielhaft nennt<br />
das Gesetz den Debt-Equity-Swap. Es<br />
handelt sich dabei um ein in den USA<br />
und in Großbritannien bereits etabliertes<br />
Restrukturierungsinstrument, das als bilanzielle<br />
Sanierungsmaßnahme aufgrund<br />
<strong>der</strong> Finanz- und Wirtschaftskrise in den<br />
vergangenen Jahren auch in Deutschland<br />
an Bedeutung gewonnen hat. Der Debt-<br />
Equity-Swap kann auf zwei Arten umgesetzt<br />
werden: als Sachkapitalerhöhung<br />
o<strong>der</strong> als Share-Deal. Bei <strong>der</strong> Sachkapitalerhöhung<br />
wird zunächst das Kapital <strong>der</strong><br />
Gesellschaft auf den tatsächlich noch vorhandenen<br />
Betrag des Eigenkapitals herabgesetzt,<br />
um anschließend eine effektive<br />
Kapitalerhöhung durchzuführen. Hierbei<br />
bringt <strong>der</strong> Gläubiger seine For<strong>der</strong>ung als<br />
Sacheinlage ein. Beim Share-Deal hingegen<br />
übertragen die Altgesellschafter bereits<br />
bestehende Gesellschaftsanteile auf<br />
den For<strong>der</strong>ungsinhaber, <strong>der</strong> im Gegen-<br />
BuChtIPP<br />
Schwerpunkte des Insolvenzverfahrens<br />
Systematischer Praxisleitfaden mit ESUG<br />
2012<br />
von Dr. Eberhard Braun, Rechtsanwalt,<br />
Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Insolvenzrecht,<br />
Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt,<br />
und Dr. Dirk Herzig, Rechtsanwalt,<br />
Fachanwalt für Insolvenzrecht, unter<br />
Mitarbeit von Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt,<br />
und Patrick Ehret, Rechtsanwalt<br />
und Avocat, Kanzlei Schultze & Braun,<br />
Achern<br />
2012, 5., überarbeitete auflage, 354<br />
Seiten € 49,80 ISBN 978-3-415-04799-0<br />
<strong>Richard</strong> <strong>Boorberg</strong> <strong>Verlag</strong> GmbH & Co KG,<br />
Stuttgart<br />
Das seit 1. März 2012 geltende Gesetz<br />
zur weiteren Erleichterung <strong>der</strong> Sanierung<br />
von Unternehmen (ESUG) führt zu<br />
deutlichen Verän<strong>der</strong>ungen,<br />
die in den<br />
Praxisleitfaden eingearbeitet<br />
sind. Auch<br />
die 5. Auflage legt den<br />
Schwerpunkt auf die<br />
unternehmensrelevanten<br />
Instrumentarien<br />
<strong>der</strong> Insolvenzordnung,<br />
wie Insolvenzplan<br />
zug auf seine For<strong>der</strong>ung verzichtet. Diese<br />
Kapitalmaßnahmen bedurften bislang<br />
<strong>der</strong> Zustimmung bzw. Mitwirkung <strong>der</strong><br />
Altgesellschafter; dies ist jetzt nicht mehr<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Eigenverwaltung als Regelfall<br />
Den dritten und letzten Bereich <strong>der</strong><br />
Än<strong>der</strong>ungen betrifft die Eigenverwaltung.<br />
Bei <strong>der</strong> Eigenverwaltung setzt das<br />
insolvente Unternehmen die Restrukturierung<br />
selbst um. Die Eigenverwaltung<br />
führte bislang ein Schattendasein in <strong>der</strong><br />
Insolvenzpraxis. Die Ursachen hierfür<br />
waren nicht nur <strong>der</strong> mangelnde Wille<br />
<strong>der</strong> Verfahrensbeteiligten, mit dem<br />
anscheinend erfolglosen Unternehmen<br />
zusammenzuarbeiten, son<strong>der</strong>n sie lagen<br />
auch in einigen gesetzlichen Hürden.<br />
Mit <strong>der</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ung wurde Abhilfe<br />
geschaffen und die Eigenverwaltung<br />
attraktiver gemacht; es besteht ein Anspruch<br />
auf Anordnung <strong>der</strong> Eigenverwaltung,<br />
wenn keine Umstände vom Gericht<br />
festgestellt werden können, die dagegen<br />
sprechen.<br />
und Eigenverwaltung. Auf schnelle und<br />
effiziente Weise erfährt <strong>der</strong> Praktiker,<br />
wie das geltende Recht anzuwenden ist.<br />
Anschaulich erläutern die Autoren die<br />
wirtschaftliche Bedeutung <strong>der</strong> insolvenzrecht<br />
lichen Regelungen, die Handlungsoptionen<br />
<strong>der</strong> Beteiligten und die<br />
Rahmenbedingungen. Dabei stehen die<br />
Erhaltung und Sanierung <strong>der</strong> insolventen<br />
Unternehmen im Vor<strong>der</strong>grund. Das<br />
Praxishandbuch vermittelt allen Beteiligten<br />
einen kompakten und prägnanten<br />
Überblick über das Insolvenzrecht und<br />
eignet sich so ebenfalls für die Vorbereitung<br />
auf den Abschluss zum Fachanwalt<br />
für Insolvenzrecht.<br />
Resonanz aus Wissenschaft und Praxis<br />
zur 5. auflage<br />
„Es [das Buch] ist für Masterstudenten<br />
eines steuerrechtlichen Studiengangs<br />
vorlesungsbegleitend und zur Prüfungsvorbereitung<br />
bestens geeignet, da es<br />
die wichtigsten Praxisthemen behandelt<br />
und abdeckt, auf akademischen Ballast<br />
jedoch verzichtet. Auch <strong>der</strong> Praktiker<br />
wird mit dem Werk bestens arbeiten<br />
können.“<br />
Rechtsanwalt Heiko Kübler, Dozent an<br />
<strong>der</strong> Neufang Akademie, Calw, 5/2012<br />
Schutzschirmverfahren<br />
Mit <strong>der</strong> Reform hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
ein ganz neues, eigenständiges Sanierungsverfahren<br />
eingeführt: das Schutzschirmverfahren.<br />
Es ist eine sanierungsorientierte<br />
Modifizierung des<br />
Insolvenzeröffnungsverfahrens. Die<br />
Ausarbeitung des Sanierungskonzeptes<br />
erfolgt beim Schutzschirmverfahren<br />
bereits im Zeitraum zwischen Insol venzantrag<br />
stellung und <strong>der</strong> Entscheidung<br />
über die Verfahrenseröffnung – und nicht<br />
erst nach <strong>der</strong> Eröffnung des Insolvenzverfahrens.<br />
Der Zeitgewinn, <strong>der</strong> dadurch<br />
entsteht, soll die Restrukturierung und<br />
damit den Unternehmenserhalt erleichtern.<br />
Das Schutzschirmverfahren ist in<br />
das Eigenverwaltungsverfahren eingebettet,<br />
das heißt, dass mit dem Antrag<br />
auf ein Schutzschirmverfahren zwingend<br />
auch ein Antrag auf Eigenverwaltung gestellt<br />
werden muss. Daher wird in einem<br />
Schutzschirmverfahren – so wie bei <strong>der</strong><br />
Eigenverwaltung – auch nur ein (vorläufiger)<br />
Sachwalter und kein (vorläufiger)<br />
Insolvenzverwalter bestellt, <strong>der</strong> die<br />
Geschäftsführung lediglich beaufsichtigt,<br />
nicht jedoch die Geschäfte führt. Das Gesetz<br />
sieht vor, dass das im Schutzschirmverfahren<br />
ausgearbeitete Sanierungskonzept<br />
anschließend im Rahmen eines<br />
Insolvenzplanes umgesetzt wird.<br />
fazit<br />
gESEtzgEBung<br />
Der Wirtschaftsführer 1.2013<br />
Die Gesetzesän<strong>der</strong>ungen sind positiv zu<br />
bewerten: Einerseits werden die Interessen<br />
<strong>der</strong> insolventen Unternehmen<br />
gewahrt, an<strong>der</strong>erseits wird aber auch das<br />
Interesse <strong>der</strong> Gläubiger an einer bestmöglichen<br />
Befriedigung und dem Schutz<br />
vor Benachteiligung nicht aus dem Auge<br />
verloren.<br />
Dr. Rainer Riggert,<br />
Rechtsanwalt,<br />
Schultze & Braun,<br />
Geschäfts bereich: Sanierungsberatung,<br />
Fachgebiet:<br />
Sicherheitenmanagement<br />
(Betreuung von Banken-<br />
und Lieferantenpools sowie<br />
Erstellung von Sicherheitentreuhandkonzepten),<br />
Achern<br />
RRiggert@schubra.de<br />
1 Aktuelle Insolvenzstatistiken s.: Insolvenzrecht und<br />
Unternehmenssanierung – Jahrbuch 2012, o<strong>der</strong><br />
online unter: http://www.schubra.de/de/veroeffentlichungen/insolvenzstatistiken.php.<br />
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