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der WirTschAfTsführer - Richard Boorberg Verlag

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Gerade für Berufsanfänger ist es entscheidend,<br />

den Antrag auf Befreiung<br />

gut und mit Engagement vorzubereiten.<br />

Denn die Beratungspraxis zeigt, dass <strong>der</strong><br />

Befreiungsantrag gerade am Anfang einer<br />

neuen Tätigkeit – auch z. T. verständlich<br />

– nicht im Vor<strong>der</strong>grund steht. Doch<br />

ohne Sorgfalt gibt es auch vermehrt Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

mit <strong>der</strong> DRV, die sich<br />

vermeiden lassen.<br />

frist und form des antrags<br />

Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite ist auch keine übertriebene<br />

Hektik erfor<strong>der</strong>lich. Denn <strong>der</strong><br />

Antrag muss nicht gleich am ersten Arbeitstag<br />

gestellt werden. § 6 Abs. 4 SGB VI<br />

sieht hier eine Drei-Monats-Frist vor, in<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antrag mit Rückwirkung auf den<br />

Beschäftigungsbeginn gestellt werden<br />

kann. Danach wirkt ein Antrag nur noch<br />

für die Zukunft, für die Zeit davor muss<br />

in die DRV eingezahlt werden. Man muss<br />

auch keine Sorge haben, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

den Angestellten erst einmal in <strong>der</strong><br />

DRV versichert, denn wenn später die Befreiung<br />

erteilt wird, werden die Beiträge<br />

in das Versorgungswerk überführt.<br />

Die Ausschöpfung <strong>der</strong> Frist kann auch<br />

sinnvoll sein. Denn oftmals kann man den<br />

genauen Inhalt <strong>der</strong> neuen Tätigkeit erst<br />

nach Beginn richtig beschreiben, weiß<br />

man, was Gegenstand <strong>der</strong> Tätigkeit ist.<br />

Und die Erfahrung zeigt auch, dass einem<br />

Anwalt oftmals juristische Tätigkeiten<br />

„zuwachsen“, von denen zu Beginn<br />

nicht die Rede war. Oft wird auch mit Tätigkeitsbeginn<br />

eine Umorganisation vorgenommen,<br />

die die anwaltliche Tätigkeit<br />

noch deutlicher werden lässt.<br />

Für einen Befreiungsantrag müssen <strong>der</strong><br />

DRV folgende Unterlagen vorgelegt werden:<br />

– Arbeitsvertrag,<br />

– unwi<strong>der</strong>rufliche Freistellungserklärung<br />

des Arbeitgebers,<br />

zuR PERSon<br />

– Bestätigung <strong>der</strong> zuständigen Rechtsanwaltskammer<br />

über die Vereinbarkeit<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit,<br />

– ausführliche Stellen- und Funktionsbeschreibung.<br />

Zwar for<strong>der</strong>t die DRV oft mit einem<br />

Formschreiben noch weitere Unterlagen<br />

wie eine Stellenausschreibung,<br />

ein Stellenanfor<strong>der</strong>ungsprofil o<strong>der</strong> ein<br />

Organigramm an. Ungeachtet <strong>der</strong> Tatsache,<br />

dass es diese Unterlagen lange<br />

nicht für alle Stellen gibt, besteht auch<br />

keine Verpflichtung, diese Unterlagen<br />

<strong>der</strong> DRV vorzulegen. Dies sehen bisher<br />

auch die Sozialgerichte so und die DRV<br />

hat dies ausdrücklich auch gegenüber<br />

den beteiligten Verbänden klargestellt;<br />

lei<strong>der</strong> setzt die Verwaltungspraxis dies<br />

nicht um.<br />

Entscheidend für den Erfolg eines Befreiungsantrags<br />

ist dabei die gute und<br />

ausführliche Stellenbeschreibung. Sie<br />

darf auf keinen Fall nur die Beschreibung<br />

des Merkblatts umsetzen, son<strong>der</strong>n muss<br />

umfassend die Tätigkeit beschreiben,<br />

am besten auch versehen mit dem einen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Beispiel. Die Beschreibung<br />

umfasst daher oft auch drei bis vier Seiten<br />

und muss vom Arbeitgeber unterschrieben<br />

sein. An dieser Stelle soll die<br />

Diskussion nicht vertieft werden, ob ein<br />

angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei<br />

überhaupt die unten beschriebenen<br />

vier Merkmale erfüllt, gerade etwa das<br />

Merkmal <strong>der</strong> Rechtsentscheidung. Dies<br />

wird in den Gerichtsverfahren, insbeson<strong>der</strong>e<br />

wohl vor dem Bundessozialgericht<br />

zu klären sein, nützt aber dem Antragsteller<br />

an dieser Stelle nichts.<br />

Befreiungstatbestand<br />

Wichtig ist es, die Tätigkeit unter die vier<br />

Tätigkeitsmerkmale <strong>der</strong><br />

– Rechtsberatung<br />

– Rechtsgestaltung<br />

Der Autor ist Rechtsanwalt in Leverkusen. Er ist Geschäftsführer <strong>der</strong> Rechtsanwaltskammer<br />

Köln und Sprecher des Ausschusses Syndikusanwälte im Kölner<br />

Anwaltverein. Er vertritt zurzeit eine Vielzahl von Kolleginnen und Kollegen in<br />

Befreiungsverfahren.<br />

– Rechtsentscheidung und<br />

– Rechtsvermittlung<br />

zuzuordnen. Dabei sind Überschneidungen<br />

und Dopplungen oft nicht zu vermeiden,<br />

so etwa, wenn die Gestaltung<br />

von Verträgen in die Entscheidung über<br />

den Vertrag selbst mündet. Klar muss<br />

zunächst werden, dass ein Anwalt für<br />

die Stelle nach Ansicht des Arbeitgebers<br />

notwendig ist und auch gesucht wurde.<br />

Die Merkmale <strong>der</strong> Rechtsberatung und<br />

Rechtsvermittlung sind meist erfüllt.<br />

Heftige Diskussionen gibt es mit <strong>der</strong><br />

DRV bezüglich <strong>der</strong> Rechtsgestaltung<br />

und Rechtsentscheidung. Im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Rechtsgestaltung akzeptiert die DRV<br />

etwa nicht, dass Schadenmanager in<br />

Versicherungen mit den Anwälten von<br />

Geschädigten Einigungsverhandlungen<br />

führen; dies sei keine Rechtsgestaltung.<br />

Die Gerichte sehen dies bisher überwiegend<br />

an<strong>der</strong>s.<br />

Und bei <strong>der</strong> Rechtsentscheidung muss<br />

wenigstens eine wesentliche Teilhabe an<br />

einem Entscheidungsprozess vorliegen.<br />

Dies kann dann <strong>der</strong> Fall sein, wenn Verträge<br />

unterschriftsreif vorbereitet werden<br />

o<strong>der</strong> aber <strong>der</strong> Vorgesetzte als Nichtjurist<br />

auf den anwaltlichen Rat angewiesen ist.<br />

Es kann auch durchaus sinnvoll sein, sich<br />

hier Rat bei <strong>der</strong> Formulierung einzuholen.<br />

Rechtsschutz<br />

REChtSPREChung<br />

Der Wirtschaftsführer 1.2013<br />

Sollte die Befreiung von <strong>der</strong> DRV nicht<br />

gleich erteilt werden, so können <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch<br />

und auch die Klage sinnvoll<br />

sein. Denn wenn es sich tatsächlich um<br />

eine anwaltliche Tätigkeit handelt, dann<br />

sind die Sozialgerichte bisher auf <strong>der</strong> Seite<br />

<strong>der</strong> Anwälte. In drei Viertel <strong>der</strong> Fälle<br />

haben die Gerichte bisher die Befreiung<br />

erteilt.<br />

Martin W. Huff<br />

Rechtsanwalt<br />

Martin.Huff@t-online.de<br />

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