der WirTschAfTsführer - Richard Boorberg Verlag
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Gerade für Berufsanfänger ist es entscheidend,<br />
den Antrag auf Befreiung<br />
gut und mit Engagement vorzubereiten.<br />
Denn die Beratungspraxis zeigt, dass <strong>der</strong><br />
Befreiungsantrag gerade am Anfang einer<br />
neuen Tätigkeit – auch z. T. verständlich<br />
– nicht im Vor<strong>der</strong>grund steht. Doch<br />
ohne Sorgfalt gibt es auch vermehrt Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />
mit <strong>der</strong> DRV, die sich<br />
vermeiden lassen.<br />
frist und form des antrags<br />
Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite ist auch keine übertriebene<br />
Hektik erfor<strong>der</strong>lich. Denn <strong>der</strong><br />
Antrag muss nicht gleich am ersten Arbeitstag<br />
gestellt werden. § 6 Abs. 4 SGB VI<br />
sieht hier eine Drei-Monats-Frist vor, in<br />
<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antrag mit Rückwirkung auf den<br />
Beschäftigungsbeginn gestellt werden<br />
kann. Danach wirkt ein Antrag nur noch<br />
für die Zukunft, für die Zeit davor muss<br />
in die DRV eingezahlt werden. Man muss<br />
auch keine Sorge haben, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
den Angestellten erst einmal in <strong>der</strong><br />
DRV versichert, denn wenn später die Befreiung<br />
erteilt wird, werden die Beiträge<br />
in das Versorgungswerk überführt.<br />
Die Ausschöpfung <strong>der</strong> Frist kann auch<br />
sinnvoll sein. Denn oftmals kann man den<br />
genauen Inhalt <strong>der</strong> neuen Tätigkeit erst<br />
nach Beginn richtig beschreiben, weiß<br />
man, was Gegenstand <strong>der</strong> Tätigkeit ist.<br />
Und die Erfahrung zeigt auch, dass einem<br />
Anwalt oftmals juristische Tätigkeiten<br />
„zuwachsen“, von denen zu Beginn<br />
nicht die Rede war. Oft wird auch mit Tätigkeitsbeginn<br />
eine Umorganisation vorgenommen,<br />
die die anwaltliche Tätigkeit<br />
noch deutlicher werden lässt.<br />
Für einen Befreiungsantrag müssen <strong>der</strong><br />
DRV folgende Unterlagen vorgelegt werden:<br />
– Arbeitsvertrag,<br />
– unwi<strong>der</strong>rufliche Freistellungserklärung<br />
des Arbeitgebers,<br />
zuR PERSon<br />
– Bestätigung <strong>der</strong> zuständigen Rechtsanwaltskammer<br />
über die Vereinbarkeit<br />
<strong>der</strong> Tätigkeit,<br />
– ausführliche Stellen- und Funktionsbeschreibung.<br />
Zwar for<strong>der</strong>t die DRV oft mit einem<br />
Formschreiben noch weitere Unterlagen<br />
wie eine Stellenausschreibung,<br />
ein Stellenanfor<strong>der</strong>ungsprofil o<strong>der</strong> ein<br />
Organigramm an. Ungeachtet <strong>der</strong> Tatsache,<br />
dass es diese Unterlagen lange<br />
nicht für alle Stellen gibt, besteht auch<br />
keine Verpflichtung, diese Unterlagen<br />
<strong>der</strong> DRV vorzulegen. Dies sehen bisher<br />
auch die Sozialgerichte so und die DRV<br />
hat dies ausdrücklich auch gegenüber<br />
den beteiligten Verbänden klargestellt;<br />
lei<strong>der</strong> setzt die Verwaltungspraxis dies<br />
nicht um.<br />
Entscheidend für den Erfolg eines Befreiungsantrags<br />
ist dabei die gute und<br />
ausführliche Stellenbeschreibung. Sie<br />
darf auf keinen Fall nur die Beschreibung<br />
des Merkblatts umsetzen, son<strong>der</strong>n muss<br />
umfassend die Tätigkeit beschreiben,<br />
am besten auch versehen mit dem einen<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Beispiel. Die Beschreibung<br />
umfasst daher oft auch drei bis vier Seiten<br />
und muss vom Arbeitgeber unterschrieben<br />
sein. An dieser Stelle soll die<br />
Diskussion nicht vertieft werden, ob ein<br />
angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei<br />
überhaupt die unten beschriebenen<br />
vier Merkmale erfüllt, gerade etwa das<br />
Merkmal <strong>der</strong> Rechtsentscheidung. Dies<br />
wird in den Gerichtsverfahren, insbeson<strong>der</strong>e<br />
wohl vor dem Bundessozialgericht<br />
zu klären sein, nützt aber dem Antragsteller<br />
an dieser Stelle nichts.<br />
Befreiungstatbestand<br />
Wichtig ist es, die Tätigkeit unter die vier<br />
Tätigkeitsmerkmale <strong>der</strong><br />
– Rechtsberatung<br />
– Rechtsgestaltung<br />
Der Autor ist Rechtsanwalt in Leverkusen. Er ist Geschäftsführer <strong>der</strong> Rechtsanwaltskammer<br />
Köln und Sprecher des Ausschusses Syndikusanwälte im Kölner<br />
Anwaltverein. Er vertritt zurzeit eine Vielzahl von Kolleginnen und Kollegen in<br />
Befreiungsverfahren.<br />
– Rechtsentscheidung und<br />
– Rechtsvermittlung<br />
zuzuordnen. Dabei sind Überschneidungen<br />
und Dopplungen oft nicht zu vermeiden,<br />
so etwa, wenn die Gestaltung<br />
von Verträgen in die Entscheidung über<br />
den Vertrag selbst mündet. Klar muss<br />
zunächst werden, dass ein Anwalt für<br />
die Stelle nach Ansicht des Arbeitgebers<br />
notwendig ist und auch gesucht wurde.<br />
Die Merkmale <strong>der</strong> Rechtsberatung und<br />
Rechtsvermittlung sind meist erfüllt.<br />
Heftige Diskussionen gibt es mit <strong>der</strong><br />
DRV bezüglich <strong>der</strong> Rechtsgestaltung<br />
und Rechtsentscheidung. Im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Rechtsgestaltung akzeptiert die DRV<br />
etwa nicht, dass Schadenmanager in<br />
Versicherungen mit den Anwälten von<br />
Geschädigten Einigungsverhandlungen<br />
führen; dies sei keine Rechtsgestaltung.<br />
Die Gerichte sehen dies bisher überwiegend<br />
an<strong>der</strong>s.<br />
Und bei <strong>der</strong> Rechtsentscheidung muss<br />
wenigstens eine wesentliche Teilhabe an<br />
einem Entscheidungsprozess vorliegen.<br />
Dies kann dann <strong>der</strong> Fall sein, wenn Verträge<br />
unterschriftsreif vorbereitet werden<br />
o<strong>der</strong> aber <strong>der</strong> Vorgesetzte als Nichtjurist<br />
auf den anwaltlichen Rat angewiesen ist.<br />
Es kann auch durchaus sinnvoll sein, sich<br />
hier Rat bei <strong>der</strong> Formulierung einzuholen.<br />
Rechtsschutz<br />
REChtSPREChung<br />
Der Wirtschaftsführer 1.2013<br />
Sollte die Befreiung von <strong>der</strong> DRV nicht<br />
gleich erteilt werden, so können <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch<br />
und auch die Klage sinnvoll<br />
sein. Denn wenn es sich tatsächlich um<br />
eine anwaltliche Tätigkeit handelt, dann<br />
sind die Sozialgerichte bisher auf <strong>der</strong> Seite<br />
<strong>der</strong> Anwälte. In drei Viertel <strong>der</strong> Fälle<br />
haben die Gerichte bisher die Befreiung<br />
erteilt.<br />
Martin W. Huff<br />
Rechtsanwalt<br />
Martin.Huff@t-online.de<br />
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