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der WirTschAfTsführer - Richard Boorberg Verlag

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12 PRaxIS<br />

www.fotolia.com © VRD<br />

Der Wirtschaftsführer 1.2013<br />

TOPAS: Transparenz, Offenheit, Partnerschaft, Aktivität und Souveränität hilft<br />

beim Mandantengespräch zum Thema Honorar.<br />

einbarungen, könnten diese im Fall einer<br />

gerichtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzung als unwirksam<br />

vereinbart angesehen werden.<br />

Zudem können Sie dann zumindest keine<br />

höhere als die gesetzliche Vergütung<br />

for<strong>der</strong>n.<br />

Bei <strong>der</strong> Vereinbarung über die Höhe <strong>der</strong><br />

Vergütung sollten Sie jedoch immer auch<br />

die Angemessenheit im Auge behalten;<br />

im Gebührenstreitfall könnten Ihre Gebühren<br />

auf die gesetzlichen Gebühren<br />

heruntergesetzt werden, sofern das Gericht<br />

o<strong>der</strong> ein Gutachten <strong>der</strong> Rechtsanwaltskammer<br />

die vereinbarte Vergütung<br />

unter Abwägung aller Umstände als zu<br />

hoch ansehen sollte.<br />

Rechnungstellung: Wann und wie<br />

Sie haben den Mandanten also im Gespräch<br />

darauf hingewiesen, dass es die<br />

Möglichkeit gibt, bei außergerichtlichen<br />

Sachen eine Honorarvereinbarung zu<br />

treffen. Diese ist bestenfalls bereits in<br />

Ihrer Kanzlei vorhanden und wird von<br />

allen Kollegen gleich verwendet. Durch<br />

das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz<br />

(RVG) sind Sie gehalten, für die außergerichtliche<br />

Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung<br />

zu treffen, § 34 RVG legt<br />

Ihnen das insbeson<strong>der</strong>e für die Bereiche<br />

Beratung, Gutachten und Mediation<br />

nahe.<br />

Der Mandant weiß zudem, dass im gerichtlichen<br />

Verfahren die gesetzlichen<br />

Honorare nicht unterschritten werden<br />

dürfen. Sie haben ihn darüber aufgeklärt<br />

und es gibt eine für den Mandanten<br />

nachvollziehbare Aufstellung <strong>der</strong> Gebühren<br />

und eine Rechnungstellung, die sich<br />

durch Transparenz und Nachvollziehbarkeit<br />

auszeichnet.<br />

Ihr Mandant weiß, dass die Gebühren<br />

nach dem Streitwert berechnet werden.<br />

Wie hoch <strong>der</strong> Streitwert ist, teilen Sie<br />

dem Mandanten so schnell wie möglich<br />

mit.<br />

Sollten Sie beratend für den Mandanten<br />

tätig sein und eine Honorarvereinbarung<br />

geschlossen haben, die auf Ihren<br />

erbrachten Stundenzahlen basiert, fügen<br />

Sie <strong>der</strong> Rechnung ausführliche und klar<br />

verständliche Zeiterfassungen bei. Hierin<br />

sollte die Beschreibung <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

genau bezeichnet werden. Ausführungen<br />

wie „Bearbeitung <strong>der</strong> Akte XYZ“ sind<br />

nicht geeignet und führen beim Mandanten<br />

wie<strong>der</strong> zu dem zu vermeidenden<br />

Gefühl, nicht wirklich zu wissen, was <strong>der</strong><br />

Anwalt für sein Geld tut.<br />

Gegen das Stellen einer Vorschussrechnung<br />

ist nichts einzuwenden, beson<strong>der</strong>s<br />

wenn es um gesetzliche Gebühren geht<br />

(Vorleistung <strong>der</strong> Rechtsanwälte). Allerdings<br />

muss auch hierüber zwingend mit<br />

dem Mandanten gesprochen werden.<br />

Erhält er, quasi aus dem Nichts, eine Vorschussrechnung,<br />

könnte sich ihm schon<br />

<strong>der</strong> Gedanke aufdrängen, dass Sie es<br />

wohl beson<strong>der</strong>s nötig haben o<strong>der</strong> aber<br />

kein Vertrauen in seine Zahlungswilligkeit<br />

o<strong>der</strong> gar -fähigkeit haben.<br />

Mit <strong>der</strong> Beauftragung hat <strong>der</strong> Anwalt<br />

einen Anspruch auf Vergütung. Es kann<br />

Sinn machen, vom Anspruch auf Vorschuss<br />

Gebrauch zu machen. Dies insbeson<strong>der</strong>e<br />

dann, wenn man das eigene<br />

Unternehmen Kanzlei vor For<strong>der</strong>ungsausfällen<br />

bewahren will (und eventuell<br />

den begründeten Verdacht hat, dass<br />

es zu Ausfällen kommen könnte). Es ist<br />

aber auch durchaus üblich, eine Vorschusszahlung<br />

zu erbitten, wenn sich<br />

das Verfahren lange hinziehen wird und<br />

die Vorfinanzierung für die Kanzlei nicht<br />

zumutbar ist. Dem Mandanten fällt sicher<br />

das Zahlen eines Vorschusses leichter,<br />

wenn er bereits einzuschätzen weiß,<br />

dass die Arbeit des von ihm beauftragten<br />

Anwaltes eine hohe Qualität hat. Aus diesem<br />

Grund macht es Sinn, die Vorschussrechnung<br />

nach o<strong>der</strong> mit erster erbrachter<br />

Leistung zu stellen.<br />

Auf jeden Fall muss auch hier im (persönlichen)<br />

Mandantengespräch aufgeklärt<br />

werden.<br />

Folgende Ereignisse lösen den Zeitpunkt<br />

zum Stellen <strong>der</strong> End-Gebührenrechnung<br />

aus:<br />

– Beendigung des Mandates<br />

– Nie<strong>der</strong>legung des Mandates von<br />

Seiten des Anwalts<br />

– Entzug des Mandates durch den<br />

Mandanten<br />

– Unterlassungs- o<strong>der</strong> Abschlusserklärung<br />

– Außergerichtlicher Vergleichsabschluss<br />

– Gerichtlicher Verfahrensabschluss<br />

– Mehr als dreimonatiges Ruhen des<br />

Gerichtsverfahrens<br />

<strong>der</strong> umgang mit <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung<br />

Wenn Rechtsschutzversicherungen im<br />

Spiel sind, ist beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit<br />

aufzubringen. Zunächst müssen die<br />

Rahmenbedingungen des Versicherungsschutzes<br />

geklärt werden, wie z. B. ob die<br />

gegenständliche Sache überhaupt vom<br />

Versicherungsschutz abgedeckt ist. Auch<br />

ist zu beachten, dass <strong>der</strong> Versicherungsschutz<br />

erlischt, wenn die Versicherungsprämien<br />

nicht o<strong>der</strong> nur unvollständig<br />

bezahlt worden sind.<br />

Der Anwalt sollte sich im Umgang mit<br />

den Versicherern klar sein, dass diese in<br />

<strong>der</strong> Vergangenheit von einigen Anwälten<br />

nur zu intensiv in Anspruch genommen<br />

worden sind. So wurden bei Vorliegen<br />

einer Rechtsschutzversicherung häufig

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