der WirTschAfTsführer - Richard Boorberg Verlag
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12 PRaxIS<br />
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Der Wirtschaftsführer 1.2013<br />
TOPAS: Transparenz, Offenheit, Partnerschaft, Aktivität und Souveränität hilft<br />
beim Mandantengespräch zum Thema Honorar.<br />
einbarungen, könnten diese im Fall einer<br />
gerichtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzung als unwirksam<br />
vereinbart angesehen werden.<br />
Zudem können Sie dann zumindest keine<br />
höhere als die gesetzliche Vergütung<br />
for<strong>der</strong>n.<br />
Bei <strong>der</strong> Vereinbarung über die Höhe <strong>der</strong><br />
Vergütung sollten Sie jedoch immer auch<br />
die Angemessenheit im Auge behalten;<br />
im Gebührenstreitfall könnten Ihre Gebühren<br />
auf die gesetzlichen Gebühren<br />
heruntergesetzt werden, sofern das Gericht<br />
o<strong>der</strong> ein Gutachten <strong>der</strong> Rechtsanwaltskammer<br />
die vereinbarte Vergütung<br />
unter Abwägung aller Umstände als zu<br />
hoch ansehen sollte.<br />
Rechnungstellung: Wann und wie<br />
Sie haben den Mandanten also im Gespräch<br />
darauf hingewiesen, dass es die<br />
Möglichkeit gibt, bei außergerichtlichen<br />
Sachen eine Honorarvereinbarung zu<br />
treffen. Diese ist bestenfalls bereits in<br />
Ihrer Kanzlei vorhanden und wird von<br />
allen Kollegen gleich verwendet. Durch<br />
das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz<br />
(RVG) sind Sie gehalten, für die außergerichtliche<br />
Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung<br />
zu treffen, § 34 RVG legt<br />
Ihnen das insbeson<strong>der</strong>e für die Bereiche<br />
Beratung, Gutachten und Mediation<br />
nahe.<br />
Der Mandant weiß zudem, dass im gerichtlichen<br />
Verfahren die gesetzlichen<br />
Honorare nicht unterschritten werden<br />
dürfen. Sie haben ihn darüber aufgeklärt<br />
und es gibt eine für den Mandanten<br />
nachvollziehbare Aufstellung <strong>der</strong> Gebühren<br />
und eine Rechnungstellung, die sich<br />
durch Transparenz und Nachvollziehbarkeit<br />
auszeichnet.<br />
Ihr Mandant weiß, dass die Gebühren<br />
nach dem Streitwert berechnet werden.<br />
Wie hoch <strong>der</strong> Streitwert ist, teilen Sie<br />
dem Mandanten so schnell wie möglich<br />
mit.<br />
Sollten Sie beratend für den Mandanten<br />
tätig sein und eine Honorarvereinbarung<br />
geschlossen haben, die auf Ihren<br />
erbrachten Stundenzahlen basiert, fügen<br />
Sie <strong>der</strong> Rechnung ausführliche und klar<br />
verständliche Zeiterfassungen bei. Hierin<br />
sollte die Beschreibung <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
genau bezeichnet werden. Ausführungen<br />
wie „Bearbeitung <strong>der</strong> Akte XYZ“ sind<br />
nicht geeignet und führen beim Mandanten<br />
wie<strong>der</strong> zu dem zu vermeidenden<br />
Gefühl, nicht wirklich zu wissen, was <strong>der</strong><br />
Anwalt für sein Geld tut.<br />
Gegen das Stellen einer Vorschussrechnung<br />
ist nichts einzuwenden, beson<strong>der</strong>s<br />
wenn es um gesetzliche Gebühren geht<br />
(Vorleistung <strong>der</strong> Rechtsanwälte). Allerdings<br />
muss auch hierüber zwingend mit<br />
dem Mandanten gesprochen werden.<br />
Erhält er, quasi aus dem Nichts, eine Vorschussrechnung,<br />
könnte sich ihm schon<br />
<strong>der</strong> Gedanke aufdrängen, dass Sie es<br />
wohl beson<strong>der</strong>s nötig haben o<strong>der</strong> aber<br />
kein Vertrauen in seine Zahlungswilligkeit<br />
o<strong>der</strong> gar -fähigkeit haben.<br />
Mit <strong>der</strong> Beauftragung hat <strong>der</strong> Anwalt<br />
einen Anspruch auf Vergütung. Es kann<br />
Sinn machen, vom Anspruch auf Vorschuss<br />
Gebrauch zu machen. Dies insbeson<strong>der</strong>e<br />
dann, wenn man das eigene<br />
Unternehmen Kanzlei vor For<strong>der</strong>ungsausfällen<br />
bewahren will (und eventuell<br />
den begründeten Verdacht hat, dass<br />
es zu Ausfällen kommen könnte). Es ist<br />
aber auch durchaus üblich, eine Vorschusszahlung<br />
zu erbitten, wenn sich<br />
das Verfahren lange hinziehen wird und<br />
die Vorfinanzierung für die Kanzlei nicht<br />
zumutbar ist. Dem Mandanten fällt sicher<br />
das Zahlen eines Vorschusses leichter,<br />
wenn er bereits einzuschätzen weiß,<br />
dass die Arbeit des von ihm beauftragten<br />
Anwaltes eine hohe Qualität hat. Aus diesem<br />
Grund macht es Sinn, die Vorschussrechnung<br />
nach o<strong>der</strong> mit erster erbrachter<br />
Leistung zu stellen.<br />
Auf jeden Fall muss auch hier im (persönlichen)<br />
Mandantengespräch aufgeklärt<br />
werden.<br />
Folgende Ereignisse lösen den Zeitpunkt<br />
zum Stellen <strong>der</strong> End-Gebührenrechnung<br />
aus:<br />
– Beendigung des Mandates<br />
– Nie<strong>der</strong>legung des Mandates von<br />
Seiten des Anwalts<br />
– Entzug des Mandates durch den<br />
Mandanten<br />
– Unterlassungs- o<strong>der</strong> Abschlusserklärung<br />
– Außergerichtlicher Vergleichsabschluss<br />
– Gerichtlicher Verfahrensabschluss<br />
– Mehr als dreimonatiges Ruhen des<br />
Gerichtsverfahrens<br />
<strong>der</strong> umgang mit <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung<br />
Wenn Rechtsschutzversicherungen im<br />
Spiel sind, ist beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit<br />
aufzubringen. Zunächst müssen die<br />
Rahmenbedingungen des Versicherungsschutzes<br />
geklärt werden, wie z. B. ob die<br />
gegenständliche Sache überhaupt vom<br />
Versicherungsschutz abgedeckt ist. Auch<br />
ist zu beachten, dass <strong>der</strong> Versicherungsschutz<br />
erlischt, wenn die Versicherungsprämien<br />
nicht o<strong>der</strong> nur unvollständig<br />
bezahlt worden sind.<br />
Der Anwalt sollte sich im Umgang mit<br />
den Versicherern klar sein, dass diese in<br />
<strong>der</strong> Vergangenheit von einigen Anwälten<br />
nur zu intensiv in Anspruch genommen<br />
worden sind. So wurden bei Vorliegen<br />
einer Rechtsschutzversicherung häufig