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Allgemeine Bedingungen des Stauerei- und Umschlagsbetriebes ...

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong><br />

<strong>des</strong> Hafen- <strong>und</strong> Umschlagbetriebes Lehmann GmbH<br />

1. Die <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Bedingungen</strong> gelten für alle dem Stauer erteilten Aufträge, gleich<br />

welchen Inhalts, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Angebot <strong>des</strong> Stauers erwähnt sind.<br />

2. Alle <strong>Stauerei</strong>sätze, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich unter der<br />

Voraussetzung einer Arbeitsmöglichkeit in normalen, voll ausnutzbaren<br />

Werktagsschichten. Zuschläge für Arbeit Überst<strong>und</strong>en, 2. <strong>und</strong> 3. Schicht sowie an Sonn-<br />

<strong>und</strong> Feiertagen werden extra erhoben.<br />

3. Angebote <strong>des</strong> Stauers sind bis zur Erteilung <strong>des</strong> Auftrages freibleibend. Nach Abgabe<br />

von Angeboten erfolgende Erhöhung von Arbeitslöhnen, sozialen Abgaben oder<br />

sonstigen, der Preisberechnung zugr<strong>und</strong>eliegenden Kosten bedingen entsprechende<br />

Erhöhung der Entgeltsätze. Bei <strong>Stauerei</strong>verträgen, die für eine bestimmte Zeitdauer<br />

abgeschlossen sind, ist der Stauer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend den<br />

während der Laufzeit <strong>des</strong> Vertrages etwa eintretenden Veränderungen der Löhne,<br />

sozialen Abgaben oder sonstigen Kosten anzugleichen. Soweit der Stauer zur Zahlung<br />

von Lohnzuschlägen wie Schmutzgeldern, Kühlzuschlag, Erschwernis- <strong>und</strong><br />

Gefahrenzulagen etc. tariflich verpflichtet ist, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten<br />

zu erstatten.<br />

4. Höhere Gewalt oder sonstige vom Stauer nicht verschuldete Ereignisse, die ihn an der<br />

Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise hindern, wie Kriegszustände,<br />

Mobilmachung, Aufruhr, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Streik, Arbeitseinstellungen<br />

<strong>und</strong> Aussperrungen befreien den Stauer für ihre Dauer von seinen Verpflichtungen aus<br />

den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. Wird trotz der vorstehenden Ereignisse<br />

die Arbeit zur Bewirkung der Leistungen weitergeführt, so sind dem Stauer alle daraus<br />

entstehenden Extrakosten zu erstatten.<br />

5. Können vom Auftraggeber zur Arbeit angeforderte Arbeiter ohne Verschulden <strong>des</strong><br />

Stauers nicht beschäftigt werden, so hat der Auftraggeber dem Stauer diese Arbeit für<br />

die Zeit der Nichtbeschäftigung zu bezahlen.<br />

6. Wenn ohne Verschulden <strong>des</strong> Stauers an Umschlagsgeräten Störungen auftreten, an<br />

ungünstigen Liegeplätzen, in oder aus engen Räumen, wie Piecks, Bunkern, Taschen,<br />

Vermessungs- oder Privaträumen zu arbeiten ist, erhöhen sich die Sätze <strong>des</strong> Stauers im<br />

Verhältnis <strong>des</strong> Leistungsausfalls zur Normalleistung. Ein Behinderungszuschlag wird<br />

ferner erhoben bei festgefrorener Decksladung <strong>und</strong> bei Raumladung oder an Ladung, die<br />

durch Kälte, Hitze, Feuchtigkeit oder andere Witterungsbehinderungen beeinträchtigt ist.<br />

Außerdem wird ein Behinderungszuschlag berechnet bei Ladung, deren Verpackung<br />

beschädigt ist, bei losem Massengut, bei dem die Greiferfähigkeit nicht gegeben ist, z.B.<br />

wegen Wandbildung oder ähnlichen Ladungen oder Ladung, die nicht ordnungsgemäß<br />

gestaut ist, bei Stauungen von Gütern, die nicht dem Stauplan entsprechen <strong>und</strong> dadurch<br />

eine Sortierung im Schiff notwendig werden lassen.<br />

Bei der Offertgestaltung geht der Stauer gr<strong>und</strong>sätzlich davon aus, daß die Güter im Schiff<br />

mit Flurfördergeräten (Gabelstapler, Trimmgeräte etc.) bearbeitet werden können. Sollte<br />

sich herausstellen, daß der Einsatz solcher Geräte nicht möglich ist, so hat der


Auftraggeber dem Stauer die hierdurch entstandenen Mehrkosten zu vergüten.<br />

Falls die Decks <strong>des</strong> Schiffes die Belastung durch die Flurfördergeräte nicht zuläßt, ist der<br />

Stauer vor Lade- bzw. Löschbeginn auf diesen Umstand hinzuweisen, andernfalls gehen<br />

auftretende Schäden zu Lasten <strong>des</strong> Auftraggebers.<br />

Die Erhöhung tritt im gleichen Sinne ein, wenn die Hergabe oder Abnahme der Güter<br />

nicht fließend erfolgt, bestellte Arbeitskräfte nicht voll ausnutzbar an dem vorgesehenen<br />

Platz beschäftigt werden können, Wind <strong>und</strong> Wetter die Arbeit behindern, Schiff oder<br />

Ladungen nicht eintreffen oder havariert sind, es an den Papieren oder der Erfüllung von<br />

Förmlichkeiten fehlt, sowie in allen diesen Beispielen vergleichbaren Fällen.<br />

Um einen reibungslosen Umlauf der Schiffe zu gewährleisten, kann vom Stauer die<br />

Fertigstellung durch Leistung <strong>und</strong> Bezahlung bis zu zwei Überst<strong>und</strong>en auf Kosten <strong>des</strong><br />

Auftraggebers verlangt werden.<br />

Alle Leistungen <strong>des</strong> Stauers erfolgen unter Anweisung <strong>und</strong> Aufsicht <strong>des</strong> Kapitäns oder<br />

seines Vertreters <strong>und</strong> gelten als abgenommen, sofern Beanstandungen nicht<br />

unverzüglich nach Arbeitsbeendigung schriftlich <strong>und</strong> unter genauer Begründung erhoben<br />

werden.<br />

Alle Ansprüche gegen den Stauer verjähren innerhalb eines halben Jahres.<br />

§ 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen) (1) Wer einen anderen zu einer<br />

Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze <strong>des</strong> Schadens verpflichtet, den der andere in<br />

Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt<br />

nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person <strong>und</strong>, sofern er<br />

Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu<br />

leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt<br />

beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein<br />

würde.<br />

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die<br />

Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag<br />

übernimmt.<br />

7. Auskünfte über Greifbarwerden, Lade/Löschbereitschaft oder Lade/Löschende der Güter<br />

erteilt der Stauer nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit. Eine Haftung für<br />

Standgelder, Kahn-/Schuten- oder Schiffsliegegelder, Wartezeiten der Lotsen, Schlepper<br />

<strong>und</strong> Festmacher etc. wird nicht übernommen.<br />

8. Für Menge, Stückzahl, Gewicht, Maß, Zeichen, Inhalt <strong>und</strong> Qualität ist der Stauer weder<br />

beim Löschen noch beim Laden verantwortlich.<br />

9. Die Bearbeitung von Havarieschiffen, sowie Arbeiten auf der Trave, unterliegen in allen<br />

Fällen einer besonderen Vereinbarung.<br />

10. Kolli im Einzelgewicht von mehr als 1500 kg sind dem Stauer in den Aufgaben besonders<br />

zu bezeichnen. Ebenso sind Güter, die dem Imco-Code unterliegen, besonders<br />

aufzugeben. Bei falschen oder ungenügenden Angaben über derartige Güter,<br />

insbesondere Bezeichnungen in fremder Sprache oder in allgemein unbekannten<br />

Fachausdrücken, hat der Auftraggeber dem Stauer für alle Schäden, Strafen <strong>und</strong><br />

Nachteile zu haften, die dem Stauer selbst, anderen Personen, Gütern oder dem Schiff<br />

entstehen.<br />

11. Erfolgt beim Löschen oder Laden eine Verwiegung <strong>des</strong> Gutes, hat der Auftraggeber dem<br />

Stauer hierfür einen angemessenen Zuschlag zu vergüten.<br />

12. Bei Arbeiten außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen Hafengebietes kommen die<br />

Leutetransportkosten gesondert zur Berechnung.


13. Der Stauer haftet nicht:<br />

a) bei höherer Gewalt,<br />

b) für Feuer- <strong>und</strong> Explosionsschäden, auch wenn diese durch die Schuld seiner<br />

Arbeitnehmer entstanden sind,<br />

c) für durch Witterungseinflüsse an den Gütern entstandene Schäden <strong>und</strong> Mängel,<br />

d) für den Diebstahl, Raub, Aufruhr oder Plünderung an Schiff <strong>und</strong> Ladung entstandene<br />

Schäden <strong>und</strong> Mängel. Dies gilt auch, wenn die Schäden <strong>und</strong> Mängel ganze Stücke<br />

betreffen,<br />

e) für Schäden, die infolge Brechens von Ketten, Kränen, Tauwerk <strong>und</strong> sonstigem Gerät<br />

<strong>und</strong> <strong>Stauerei</strong>geschirr entstehen,<br />

f) für Schäden <strong>und</strong> Mängel, welche die Folge der natürlichen Beschaffenheit oder fehlender<br />

oder mangelhafter Verpackung der Güter oder von falscher Gewichtsangabe bei<br />

schweren Stücken sind,<br />

g) für Schäden, die auf natürliche Beschaffenheit <strong>des</strong> Gutes zurückzuführen sind, wenn sich<br />

z.B. der Greifer auf große, harte, nicht nachgebende Stücke der Ladung legt, die unter<br />

dem vermehrten Druck Beschädigungen verursachen,<br />

h) für Beschädigungen von Schiffs-, Ausrüstungs- <strong>und</strong> Zubehörteilen, die sich an Deck oder<br />

in den Laderäumen befinden, z.B. Schiffswinden, Bordkräne, Persenninge, Spanten,<br />

Stringer, Bordwrangen, Lager, Wellentunnel, Raumstützen, Raumleitern, Schweißlatten,<br />

Tankdeckel oder hervorstehende Teile , z.B. Lagerschuhe, Ösen, Klampen, Scherstöcke,<br />

hölzerne Bauchdielen, Stulpen auf Bauchdielen etc., Schäden an den Schutzhölzern<br />

selbst, sind ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen.<br />

Im übrigen haftet der Stauer nur nach Maßgabe <strong>des</strong> § 831 BGB <strong>und</strong> nur soweit, als ihm<br />

ein Verschulden nachgewiesen wird.<br />

Soweit der Stauer zur Verantwortung gezogen werden kann, ist die Haftung dahin<br />

beschränkt, daß er höchstens bis EUR 1,00 für 1 kg, jedoch nicht mehr als EUR 256,00<br />

für ein Stück haftet. Die Höchstgrenze der Haftung übersteigt für Schiff <strong>und</strong> Ladung<br />

zusammen niemals EUR 25.565,00, gleich ob nur ein oder mehrere Interessenten<br />

beteiligt sind.<br />

14. Zahlungen sind zu leisten innerhalb sieben Tage nach Rechnungserteilung. Nach<br />

Beendigung der Arbeit kann der Stauer eine sofortige Akontozahlung in ungefährer Höhe<br />

<strong>des</strong> Rechnungsbetrages fordern.<br />

15. Erfüllungsort für Zahlung <strong>und</strong> Gerichtsstand ist in allen Fällen Lübeck.<br />

Gültig ab 01.01.2002

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