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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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In Bezug auf die Umsetzung der Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie sind die Erhaltungsziele<br />

in § 2 Abs.2 des Gesetzes über den Nationalpark formuliert.<br />

Im EU-Vogelschutzgebiet Niedersächsisches Wattenmeer ist das Überleben <strong>und</strong><br />

die Vermehrung der dort vorkommenden in Anhang I <strong>und</strong> Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie<br />

genannten Vogelarten sicherzustellen; die wertbestimmenden Vogelarten<br />

<strong>und</strong> die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5 des Gesetzes<br />

über den Nationalpark.<br />

Die Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes bestehen daher im<br />

Wesentlichen darin, für die in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten, die entweder<br />

in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind (Art.4 Abs.1 S.1) oder<br />

dort als Zugvögel regelmäßig auftreten (Art.4 Abs.2) <strong>und</strong> in Anlage 5 näher bestimmt<br />

sind, einen günstigen Erhaltungszustand weiterhin zu erhalten bzw. einen<br />

günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.<br />

aaa) baubedingte Auswirkungen<br />

Durch die Planänderung IV ergeben sich nach Aussage des Fachgutachters keine<br />

schalltechnisch relevanten Änderungen gegenüber der im Ursprungsverfahren<br />

den Schallimmissionsberechnungen zugr<strong>und</strong>e gelegten Bauphasenplanung. Insbesondere<br />

kommt es durch die PÄ IV zu keinen zusätzlichen oder geänderten<br />

Rammtätigkeiten. Die im Verfahren für den Beschluss vom 15. März 2007 für die<br />

Beurteilung der Schallimmissionen während der Bauphase durchgeführten Untersuchungen<br />

gelten nach Aussage des Fachgutachters somit unverändert weiter<br />

(vgl. Müller BBM M51 920/80 klb).<br />

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