Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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Nach Art 6 Abs.3 der FFH – Richtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar<br />
mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht<br />
notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung<br />
mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung<br />
auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.<br />
Gemäß § 34 Abs.1 B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz, der die vorstehende Regelung national<br />
umsetzt, sind Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung eines Gebietes<br />
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes<br />
dienen, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder<br />
Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches<br />
Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung<br />
oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes<br />
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes<br />
zu überprüfen. Durch die nationale Regelung wird die europäische Vorgabe<br />
also fast wortgleich umgesetzt.<br />
Der FFH-Verträglichkeitsprüfung geht demzufolge eine FFH-Vorprüfung voraus,<br />
das sog. Screening, in dem geprüft wird, ob es einer FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
bedarf. Nach dem Beschluss des BVerwG vom 26.11.2007 (4 BN 46/07) sind die<br />
bei der Vorprüfung nach Art.6 Abs.3 Satz 1 der FFH – Richtlinie anzulegenden<br />
Maßstäbe nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung<br />
selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen<br />
des Schutzgebietes ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist,<br />
schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese<br />
Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (BVerwG<br />
26.11.2007- 4 BN 46/07).<br />
Im Umfeld des Änderungsvorhabens befinden sich nachfolgend aufgelistete Natura<br />
2000 Gebiete:<br />
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