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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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tergeordneter Bedeutung. Die beabsichtigte Aktivität verursacht keine Beeinträchtigung<br />

wesentlicher Teile des Genpools von Wildarten. Der Verlust oder die deutliche<br />

Schwächung einer oder mehrerer Populationen durch die vorhabensbedingten<br />

Auswirkungen der Planänderung Teil IV ist ausgeschlossen. Die vorkommenden<br />

Nutzungen (u.a. Schilfmahd, Muschelfischerei) werden durch die Auswirkungen<br />

der Planänderung Teil IV nicht verändert <strong>und</strong> bleiben auch nach Verwirklichung<br />

der Planänderung Teil IV nachhaltig. Ein Schaden oder Verlust der Lebensraum-<br />

/Ökosystemvielfalt oder maßgeblicher Prozesse <strong>und</strong> Strukturen derselben durch<br />

vorhabensbedingten Auswirkungen der Planänderung Teil IV ist ausgeschlossen.<br />

Als nachhaltige Landnutzungsform gemäß der Definition nach UBA & TU Berlin<br />

(2003) kann die Deichschäferei benannt werden. Diese wird durch das geplante<br />

Vorhaben nicht ändern <strong>und</strong> bleibt auch nach Verwirklichung des Vorhabens nachhaltig.“<br />

(UVU Seite 22). Die Planfeststellungsbehörde teilt diese Auffassung.<br />

3.1.1.11 Wechselwirkungen<br />

Durch die Planänderung Teil IV sind nach Aussage der Fachgutachter keine Auswirkungen<br />

auf Schutzgüter (einschließlich Schutzgut Biologische Vielfalt), die ihrerseits<br />

mess- <strong>und</strong> beobachtbare Auswirkungen auf andere Schutzgüter haben<br />

können (Wechselwirkungen), zu erwarten. Dieser Einschätzung schließt sich die<br />

Planfeststellungsbehörde an.<br />

3.1.2 Vereinbarkeit des Änderungsvorhabens mit den Vorgaben der<br />

Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), der Richtlinie 79/409/EWG<br />

(Vogelschutzrichtlinie) <strong>und</strong> der Richtlinie 200/60/EG (<strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie<br />

(WRRL)) sowie deren nationaler Umsetzung<br />

a) FFH Verträglichkeit des Änderungsvorhabens<br />

Das Änderungsvorhaben ist mit den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-<br />

Richtlinie) sowie deren nationaler Umsetzung vereinbar.<br />

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