Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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tergeordneter Bedeutung. Die beabsichtigte Aktivität verursacht keine Beeinträchtigung<br />
wesentlicher Teile des Genpools von Wildarten. Der Verlust oder die deutliche<br />
Schwächung einer oder mehrerer Populationen durch die vorhabensbedingten<br />
Auswirkungen der Planänderung Teil IV ist ausgeschlossen. Die vorkommenden<br />
Nutzungen (u.a. Schilfmahd, Muschelfischerei) werden durch die Auswirkungen<br />
der Planänderung Teil IV nicht verändert <strong>und</strong> bleiben auch nach Verwirklichung<br />
der Planänderung Teil IV nachhaltig. Ein Schaden oder Verlust der Lebensraum-<br />
/Ökosystemvielfalt oder maßgeblicher Prozesse <strong>und</strong> Strukturen derselben durch<br />
vorhabensbedingten Auswirkungen der Planänderung Teil IV ist ausgeschlossen.<br />
Als nachhaltige Landnutzungsform gemäß der Definition nach UBA & TU Berlin<br />
(2003) kann die Deichschäferei benannt werden. Diese wird durch das geplante<br />
Vorhaben nicht ändern <strong>und</strong> bleibt auch nach Verwirklichung des Vorhabens nachhaltig.“<br />
(UVU Seite 22). Die Planfeststellungsbehörde teilt diese Auffassung.<br />
3.1.1.11 Wechselwirkungen<br />
Durch die Planänderung Teil IV sind nach Aussage der Fachgutachter keine Auswirkungen<br />
auf Schutzgüter (einschließlich Schutzgut Biologische Vielfalt), die ihrerseits<br />
mess- <strong>und</strong> beobachtbare Auswirkungen auf andere Schutzgüter haben<br />
können (Wechselwirkungen), zu erwarten. Dieser Einschätzung schließt sich die<br />
Planfeststellungsbehörde an.<br />
3.1.2 Vereinbarkeit des Änderungsvorhabens mit den Vorgaben der<br />
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), der Richtlinie 79/409/EWG<br />
(Vogelschutzrichtlinie) <strong>und</strong> der Richtlinie 200/60/EG (<strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie<br />
(WRRL)) sowie deren nationaler Umsetzung<br />
a) FFH Verträglichkeit des Änderungsvorhabens<br />
Das Änderungsvorhaben ist mit den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-<br />
Richtlinie) sowie deren nationaler Umsetzung vereinbar.<br />
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