Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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– 72 – unzumutbaren Lärmbelastungen entstehen (Umweltbericht B-Plan Nr. 210 S. 84). Der B-Plan Nr. 210 berücksichtigt bereits die mit dieser Planänderung genehmigten Veränderungen der Infrastruktur, so dass die Immissionssituation zum Zeitpunkt des Erlasses des B-Plans Nr. 210 bereits überprüft wurde. Hier wurden für die Immissionsorte IO 9 und IO 10 Richtwertüberschreitungen von 1 dB (A) festgestellt, und als zumutbar erachtet, da das Irrelevanzkriterium der TA Lärm erfüllt war. Die nunmehr prognostizierte Überschreitung von 2 dB (A) in der Gesamtbelastung ergibt sich allein aus der zwischenzeitlich angestiegenen Vorbelastung. Die in den Gutachten, die dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 zugrunde gelegt wurden, für die Nachtzeit berechnete Schallimmissions-Zusatzbelastung durch den Jade Weser Port erhöht sich nach Aussage des Schallgutachters bedingt durch die Planänderung Teil IV an allen betrachteten Immissionsorten um weniger als 0,1 dB (A). Nach alledem ist festzuhalten, dass die durch die Planänderung Teil IV bewirkten Änderungen den Anforderungen des § 22 BImSchG genügen. Die Schallimmissionen sind nicht als schädlich zu bewerten, sie stellen keine erhebliche Belästigung für die Anwohner der planfestgestellten Maßnahme dar. Lichtimmissionen und Luftschadstoffe Aus oben angeführten Gründen ergibt sich durch das Änderungsvorhaben keine Veränderung bzw. eine geringfügige Verbesserung der Immissionssituation im Vergleich zu dem mit Beschluss vom 15. März 2007 planfestgestellten Zustand. Durch das Änderungsvorhaben bedingte zusätzliche Luftschadstoff- und Lichtimmissionen treten dementsprechend nicht auf bzw. sind als vernachlässigbar einzustufen. 72
Staubimmissionen – 73 – Aufgrund der angeordneten Minimierungsmaßnahme (Anordnung Nr. A. II. 6.2) können die durch die PÄ IV verursachten Staubemissionen als geringfügig bewertet werden, da unter Beachtung dieser Auflage davon ausgegangen werden kann, dass ein großer Teil potentieller Staubemissionen vermieden wird. Ergebnis Wohnfunktion Insgesamt werden die Auswirkungen auf die Wohnfunktion als nicht erheblich bewertet. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben werden unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Zusatzbelastung eingehalten. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht zu erwarten. b. Auswirkungen auf die Erholungsfunktion Das planfestgestellte Änderungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf das Angebot an Freizeitmöglichkeiten und verursacht demzufolge keine Auswirkungen auf den Aspekt Erholungsfunktion. Ergebnis der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen: Nach alledem ist festzustellen, dass die Immissionsbelastung vorhabensbedingt in einem sehr geringen Umfang, der nach Aussage des Fachgutachters weder höroder wahrnehmbar noch messtechnisch erfassbar ist, zunimmt. Die hier maßgebliche Gesamtimmissionsbelastung hat sich im Vergleich zum März 2007 im Wesentlichen durch die im untersuchten Bereich gestiegene Vorbelastungssituation vergrößert. Sie überschreitet jedoch keine maßgeblichen rechtlichen Vorgaben. In Bezug auf die Schallimmissionen ist auszuführen, dass auch unter Berücksichtigung der Planänderung Teil IV und der gestiegenen Vorbelastung während der 73
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unzumutbaren Lärmbelastungen entstehen (Umweltbericht B-Plan Nr. 210 S. 84).<br />
Der B-Plan Nr. 210 berücksichtigt bereits die mit dieser Planänderung genehmigten<br />
Veränderungen der Infrastruktur, so dass die Immissionssituation zum Zeitpunkt<br />
des Erlasses des B-Plans Nr. 210 bereits überprüft wurde. Hier wurden für<br />
die Immissionsorte IO 9 <strong>und</strong> IO 10 Richtwertüberschreitungen von 1 dB (A) festgestellt,<br />
<strong>und</strong> als zumutbar erachtet, da das Irrelevanzkriterium der TA Lärm erfüllt<br />
war.<br />
Die nunmehr prognostizierte Überschreitung von 2 dB (A) in der Gesamtbelastung<br />
ergibt sich allein aus der zwischenzeitlich angestiegenen Vorbelastung. Die in den<br />
Gutachten, die dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 zugr<strong>und</strong>e gelegt<br />
wurden, für die Nachtzeit berechnete Schallimmissions-Zusatzbelastung<br />
durch den Jade Weser Port erhöht sich nach Aussage des Schallgutachters bedingt<br />
durch die Planänderung Teil IV an allen betrachteten Immissionsorten um<br />
weniger als 0,1 dB (A).<br />
Nach alledem ist festzuhalten, dass die durch die Planänderung Teil IV bewirkten<br />
Änderungen den Anforderungen des § 22 BImSchG genügen. Die Schallimmissionen<br />
sind nicht als schädlich zu bewerten, sie stellen keine erhebliche Belästigung<br />
für die Anwohner der planfestgestellten Maßnahme dar.<br />
Lichtimmissionen <strong>und</strong> Luftschadstoffe<br />
Aus oben angeführten Gründen ergibt sich durch das Änderungsvorhaben keine<br />
Veränderung bzw. eine geringfügige Verbesserung der Immissionssituation im<br />
Vergleich zu dem mit Beschluss vom 15. März 2007 planfestgestellten Zustand.<br />
Durch das Änderungsvorhaben bedingte zusätzliche Luftschadstoff- <strong>und</strong> Lichtimmissionen<br />
treten dementsprechend nicht auf bzw. sind als vernachlässigbar einzustufen.<br />
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