Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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Da zur Nachtzeit nur der Innenbereich der Wohnhäuser genutzt wird, reicht es<br />
aus, wenn die Lärmbelastung im Hausinneren in den zum Aufenthalt von Menschen<br />
bestimmten Räumen auf ein Niveau verringert wird, das einen ungestörten<br />
Schlaf ermöglicht. Dies ist aus oben angeführten Gesichtspunkten auch nach<br />
Verwirklichung der Planänderung Teil IV sichergestellt.<br />
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu bedenken, dass für Seehafenumschlagsanlagen<br />
auch eine offenere, weniger streng an den Richtwerten orientierte<br />
Bewertung zulässig ist, da Seehafenumschlagsanlagen – wie bereits dargelegt<br />
wurde - aus dem Anwendungsbereich der TA herausfallen <strong>und</strong> die TA Lärm<br />
lediglich als Orientierungshilfe zu betrachten ist. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e ist nach Auffassung<br />
der Planfeststellungsbehörde auch die unter Berücksichtigung der Planänderung<br />
Teil IV verursachte Immissionsbelastung zulässig. Dem öffentlichen Interesse<br />
an dem optimierten Betrieb des Hafens ist daher der Vorzug zu geben.<br />
Die Planfeststellungsbehörde übersieht dabei nicht, dass die Zunahme des Lärms<br />
auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für die Bevölkerung in Wilhelmshaven<br />
eine Belästigung darstellt. Angesichts der oben angeführten Erwägungen sind die<br />
Belästigungen jedoch als zumutbar zu bewerten. Den Erwägungen, die für die<br />
Verwirklichung des Vorhabens sprechen, ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />
der Vorrang einzuräumen. Hinsichtlich der für die Verwirklichung<br />
des Vorhabens sprechenden Erwägungen wird auf B.III.1 verwiesen.<br />
Im Rahmen der Genehmigung der Suprastruktur sowie des hafenaffinen Gewerbes<br />
sind nach Kenntnis der Planfeststellungsbehörde noch Möglichkeiten der<br />
Schallminimierung vorhanden (sog. ISL Konzept), so dass die Planfeststellungsbehörde<br />
an der Zulässigkeit des Vorhabens in Form der durch die Planänderung<br />
Teil IV bewirkten Ausgestaltung keine Zweifel hat.<br />
Durch den am 27.9.2008 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 210 der Stadt<br />
Wilhelmshaven, der den Containerterminal betrifft, wurden die konkreten planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für die Genehmigung der geplanten Suprastruktur<br />
geschaffen. In diesem wurden für das Sondergebiet Hafen verbindliche<br />
maximale Lärmkontingente in Form von immissionswirksamen flächenbezogenen<br />
Schallleistungspegeln (FSP bzw. IFSP) festgesetzt. Diese Lärmpegel sind laut B-<br />
Plan so ausgelegt, dass die geplanten Anlagen möglich sind <strong>und</strong> gleichzeitig keine<br />
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