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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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Da zur Nachtzeit nur der Innenbereich der Wohnhäuser genutzt wird, reicht es<br />

aus, wenn die Lärmbelastung im Hausinneren in den zum Aufenthalt von Menschen<br />

bestimmten Räumen auf ein Niveau verringert wird, das einen ungestörten<br />

Schlaf ermöglicht. Dies ist aus oben angeführten Gesichtspunkten auch nach<br />

Verwirklichung der Planänderung Teil IV sichergestellt.<br />

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu bedenken, dass für Seehafenumschlagsanlagen<br />

auch eine offenere, weniger streng an den Richtwerten orientierte<br />

Bewertung zulässig ist, da Seehafenumschlagsanlagen – wie bereits dargelegt<br />

wurde - aus dem Anwendungsbereich der TA herausfallen <strong>und</strong> die TA Lärm<br />

lediglich als Orientierungshilfe zu betrachten ist. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e ist nach Auffassung<br />

der Planfeststellungsbehörde auch die unter Berücksichtigung der Planänderung<br />

Teil IV verursachte Immissionsbelastung zulässig. Dem öffentlichen Interesse<br />

an dem optimierten Betrieb des Hafens ist daher der Vorzug zu geben.<br />

Die Planfeststellungsbehörde übersieht dabei nicht, dass die Zunahme des Lärms<br />

auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für die Bevölkerung in Wilhelmshaven<br />

eine Belästigung darstellt. Angesichts der oben angeführten Erwägungen sind die<br />

Belästigungen jedoch als zumutbar zu bewerten. Den Erwägungen, die für die<br />

Verwirklichung des Vorhabens sprechen, ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

der Vorrang einzuräumen. Hinsichtlich der für die Verwirklichung<br />

des Vorhabens sprechenden Erwägungen wird auf B.III.1 verwiesen.<br />

Im Rahmen der Genehmigung der Suprastruktur sowie des hafenaffinen Gewerbes<br />

sind nach Kenntnis der Planfeststellungsbehörde noch Möglichkeiten der<br />

Schallminimierung vorhanden (sog. ISL Konzept), so dass die Planfeststellungsbehörde<br />

an der Zulässigkeit des Vorhabens in Form der durch die Planänderung<br />

Teil IV bewirkten Ausgestaltung keine Zweifel hat.<br />

Durch den am 27.9.2008 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 210 der Stadt<br />

Wilhelmshaven, der den Containerterminal betrifft, wurden die konkreten planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für die Genehmigung der geplanten Suprastruktur<br />

geschaffen. In diesem wurden für das Sondergebiet Hafen verbindliche<br />

maximale Lärmkontingente in Form von immissionswirksamen flächenbezogenen<br />

Schallleistungspegeln (FSP bzw. IFSP) festgesetzt. Diese Lärmpegel sind laut B-<br />

Plan so ausgelegt, dass die geplanten Anlagen möglich sind <strong>und</strong> gleichzeitig keine<br />

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