Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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Nachts kommt es demgemäß zu einer Überschreitung von 1 bzw. 2 dB (A) an<br />
zwei Immissionsorten. Dennoch sieht die Planfeststellungsbehörde die Schallimmission<br />
nicht als schädlich <strong>und</strong> damit unzumutbar an, da zum Einem zu beachten<br />
ist, dass es sich bei den oben dargestellten Werten um ger<strong>und</strong>ete Werte handelt,<br />
so dass rein tatsächlich von einer geringeren Überschreitung auszugehen ist, die<br />
unter Berücksichtigung der hohen Vorbelastung wahrscheinlich vom menschlichen<br />
Ohr nicht wahrgenommen wird. Die im Immissionsschutzgutachten des Büros Müller<br />
BBM berechnete Schallimmissions-Zusatzbelastung durch die hier zu beurteilende<br />
Planänderung Teil IV erhöht sich nachts bedingt durch die oben beschriebenen<br />
Änderungen im Terminallayout an allen betrachteten Immissionsorten um<br />
weniger als 0,1 dB(A). Diese Änderungen sind nach Aussage des Fachgutachters<br />
weder hör- oder wahrnehmbar noch messtechnisch erfassbar. Änderungen an der<br />
Schallimmissions-Gesamtbelastung ergeben sich ausschließlich aufgr<strong>und</strong> der höheren<br />
Vorbelastung (UVU S. 9). Unter Berücksichtigung der Vorbelastung ergibt<br />
sich gegenüber der ursprünglichen Planung, die im März 2007 planfestgestellt<br />
wurde, an den maßgeblichen Immissionsorten eine Zunahme um maximal 1 dB<br />
(A) (Müller BBM M51 920/77 klb S.17). Vom menschlichen Gehör wird eine Änderung<br />
erst ab ca. 3 db (A) wahrgenommen.<br />
Zum Anderen halten sich Menschen nachts in der Regel in Räumen auf. Die<br />
Schallbelastung wird in Räumen weniger wahrnehmbar sein. Der Dämmwert eines<br />
gekippten Fensters beträgt 10 bis 15 dB (A). Innen wird daher voraussichtlich ein<br />
Schallpegel von weniger als 30 dB(A) zu erwarten sein. Nach dem Sondergutachten<br />
des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) aus dem Jahre<br />
1999 (S: 184) wird die Schwelle, bei der sich Beeinträchtigungen der Schlafstruktur<br />
nicht ausschließen lassen, bei Werten zwischen 35 dB (A) <strong>und</strong> 45 dB (A) überschritten.<br />
Diese Einschätzung wird durch das Umweltgutachten 2004 des SRU<br />
bestätigt (BTDrucks 15/3600, S.327). Nach Fickert / Fieseler (Kommentar zur<br />
BauNVO 10. Auflage § 15 Rn. 15.1 <strong>und</strong> Rn. 18.3 <strong>und</strong> 18.4) liegt ein Innengeräuschpegel<br />
zwischen 30 <strong>und</strong> 35 dB (A) i.d.R. noch im schlafgünstigen Bereich.<br />
Diese Schwelle wird auch bei gekipptem Fenster in den Schlafräumen nicht erreicht<br />
werden. Eine Störung der Nachtruhe ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />
auch unter Berücksichtigung der Planänderung IV nicht zu erwarten.<br />
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