Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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Hierfür gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB (A) <strong>und</strong> nachts ein Immissionsrichtwert<br />
von 45 dB (A). Am IO 12A – (Voslapp Südwest) im Bereich des Bebauungsplanes<br />
Nr. 55 - geht der Schallgutachter abgestimmt mit der Stadt Wilhelmshaven,<br />
entgegen der Gebietsausweisung im B-Plan entsprechend der tatsächlichen<br />
Nutzung von einer Gemengelage (gemäß TA Lärm Nummer 6.7) aus (vgl.<br />
Müller-BBM M51 920/80 klb). Dieser Einschätzung schließt sich die Planfeststellungsbehörde<br />
an.<br />
Gemäß Müller-BBM (Notiz Nr. M51 920/77 klb S.17) werden die maßgeblichen<br />
Immissionsrichtwerte tags an allen Immissionsorten deutlich unterschritten. Der<br />
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist damit sichergestellt.<br />
Wie aus oben abgedruckter Tabelle erkennbar ist, kommt es nachts am IO 3 <strong>und</strong><br />
am IO 11 zu einer Richtwertüberschreitung von jeweils 1 dB (A). Dies trifft auch<br />
auf den IO 12 A zu. Wie bereits dargelegt wurde, ist entsprechend der tatsächlichen<br />
Nutzung des Gebietes im Bereich des IO 12 A von einer sog. Gemengelage<br />
auszugehen, so dass vor diesem Hintergr<strong>und</strong> eine Richtwertüberschreitung von 1<br />
dB (A) zu besorgen ist. Am IO 8, IO 9 <strong>und</strong> IO 10 kommt es zu einer Überschreitung<br />
des Richtwertes um jeweils 2 dB (A). Sofern für den IO 1 ein Richtwert von<br />
35 dB (A) maßgeblich sein sollte, ist hier ebenso von einer Überschreitung um 1<br />
dB (A) auszugehen.<br />
Nach Nr.3.2.1 Abs.2 (sog. Irrelevanzkriterium) TA Lärm darf weiterhin eine Genehmigung<br />
der Immissionsrichtwerte für die zu beurteilende Anlage auch bei einer<br />
Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Gr<strong>und</strong> der Vorbelastung aus Gründen<br />
des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte<br />
Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen<br />
ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage<br />
ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort<br />
um mindestens 6 dB (A) unterschreitet. Diese Regelung ist bei den Immissionsorten<br />
IO 1, IO 2, IO 3, IO 9, IO 10 <strong>und</strong> IO 11 einschlägig. Im Ergebnis ist<br />
somit die Überschreitung am IO 8 sowie am IO 12 A zu beurteilen.<br />
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