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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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Hierfür gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB (A) <strong>und</strong> nachts ein Immissionsrichtwert<br />

von 45 dB (A). Am IO 12A – (Voslapp Südwest) im Bereich des Bebauungsplanes<br />

Nr. 55 - geht der Schallgutachter abgestimmt mit der Stadt Wilhelmshaven,<br />

entgegen der Gebietsausweisung im B-Plan entsprechend der tatsächlichen<br />

Nutzung von einer Gemengelage (gemäß TA Lärm Nummer 6.7) aus (vgl.<br />

Müller-BBM M51 920/80 klb). Dieser Einschätzung schließt sich die Planfeststellungsbehörde<br />

an.<br />

Gemäß Müller-BBM (Notiz Nr. M51 920/77 klb S.17) werden die maßgeblichen<br />

Immissionsrichtwerte tags an allen Immissionsorten deutlich unterschritten. Der<br />

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist damit sichergestellt.<br />

Wie aus oben abgedruckter Tabelle erkennbar ist, kommt es nachts am IO 3 <strong>und</strong><br />

am IO 11 zu einer Richtwertüberschreitung von jeweils 1 dB (A). Dies trifft auch<br />

auf den IO 12 A zu. Wie bereits dargelegt wurde, ist entsprechend der tatsächlichen<br />

Nutzung des Gebietes im Bereich des IO 12 A von einer sog. Gemengelage<br />

auszugehen, so dass vor diesem Hintergr<strong>und</strong> eine Richtwertüberschreitung von 1<br />

dB (A) zu besorgen ist. Am IO 8, IO 9 <strong>und</strong> IO 10 kommt es zu einer Überschreitung<br />

des Richtwertes um jeweils 2 dB (A). Sofern für den IO 1 ein Richtwert von<br />

35 dB (A) maßgeblich sein sollte, ist hier ebenso von einer Überschreitung um 1<br />

dB (A) auszugehen.<br />

Nach Nr.3.2.1 Abs.2 (sog. Irrelevanzkriterium) TA Lärm darf weiterhin eine Genehmigung<br />

der Immissionsrichtwerte für die zu beurteilende Anlage auch bei einer<br />

Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Gr<strong>und</strong> der Vorbelastung aus Gründen<br />

des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte<br />

Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen<br />

ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage<br />

ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort<br />

um mindestens 6 dB (A) unterschreitet. Diese Regelung ist bei den Immissionsorten<br />

IO 1, IO 2, IO 3, IO 9, IO 10 <strong>und</strong> IO 11 einschlägig. Im Ergebnis ist<br />

somit die Überschreitung am IO 8 sowie am IO 12 A zu beurteilen.<br />

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