Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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– 68 – der Zumutbarkeit des von solchen Anlagen ausgehenden Lärms im Sinne eines verbindlichen Regelwerks. Zusätzlich muss eine Einzelfallprüfung stattfinden, um zu kontrollieren, ob wegen der Besonderheit der Anlage, die zur Ausnahmeregelung in Nr. 1 Abs. 2 lit. g TA Lärm geführt hat, Anlass besteht, von diesen Orientierungswerten abzuweichen. Die Besonderheiten, die zu der Ausnahme für Seehafenumschlagsanlagen geführt haben, liegen darin begründet, dass diese Anlagen aufgrund der Anforderungen des internationalen Schiffsverkehrs auch nachts betrieben werden müssen. Ein Containerterminal muss zudem am seeschifftiefen Wasser errichtet werden, hat einen erheblichen Bedarf an zusammenhängenden Flächen und erfordert die Anbindung an leistungsfähige Verkehrswege zu Lande. Deshalb sind Containerterminals sehr standortgebunden. Außerdem haben Seehafenumschlagsanlagen wegen der Schallabstrahlung über das Wasser einen großen Einwirkungsbereich und lediglich ein geringes Lärmminderungspotential (OVG Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2001). Diese Erwägungen sind auch für die Planänderung Teil IV heranzuziehen, da sich die schalltechnisch relevanten Änderungen im Wesentlichen auf das Terminal beziehen. Gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm, die hier aus oben angeführten Erwägungen lediglich als Orientierungshilfe für die Bewertung herangezogen wird, ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Immissionsrichtwerte für die Beurteilungspegel betragen für die hier maßgeblichen Immissionsorte nach Nr. 6.1 der TA Lärm außerhalb von Gebäuden tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A), da es sich überwiegend um allgemeine Wohngebiete bzw. Kleinsiedlungsgebiete handelt. Ausnahmen bilden die Immissionsorte 1, 3 und 12A. Unklar ist derzeit die Gebietseinstufung am Immissionsort IO 1 (Hooksiel). Hierfür gibt es grundsätzlich jeweils zwei Möglichkeiten, und zwar die Einstufung als reines Wohngebiet (WR) bzw. als allgemeines Wohngebiet (WA). Die Planfeststellungsbehörde prüft daher die Situation für beide Varianten. Der Immissionsort 3 (Utters Nord) ist als Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet einzuordnen. 68

– 69 – Hierfür gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB (A) und nachts ein Immissionsrichtwert von 45 dB (A). Am IO 12A – (Voslapp Südwest) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 55 - geht der Schallgutachter abgestimmt mit der Stadt Wilhelmshaven, entgegen der Gebietsausweisung im B-Plan entsprechend der tatsächlichen Nutzung von einer Gemengelage (gemäß TA Lärm Nummer 6.7) aus (vgl. Müller-BBM M51 920/80 klb). Dieser Einschätzung schließt sich die Planfeststellungsbehörde an. Gemäß Müller-BBM (Notiz Nr. M51 920/77 klb S.17) werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte tags an allen Immissionsorten deutlich unterschritten. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist damit sichergestellt. Wie aus oben abgedruckter Tabelle erkennbar ist, kommt es nachts am IO 3 und am IO 11 zu einer Richtwertüberschreitung von jeweils 1 dB (A). Dies trifft auch auf den IO 12 A zu. Wie bereits dargelegt wurde, ist entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Gebietes im Bereich des IO 12 A von einer sog. Gemengelage auszugehen, so dass vor diesem Hintergrund eine Richtwertüberschreitung von 1 dB (A) zu besorgen ist. Am IO 8, IO 9 und IO 10 kommt es zu einer Überschreitung des Richtwertes um jeweils 2 dB (A). Sofern für den IO 1 ein Richtwert von 35 dB (A) maßgeblich sein sollte, ist hier ebenso von einer Überschreitung um 1 dB (A) auszugehen. Nach Nr.3.2.1 Abs.2 (sog. Irrelevanzkriterium) TA Lärm darf weiterhin eine Genehmigung der Immissionsrichtwerte für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB (A) unterschreitet. Diese Regelung ist bei den Immissionsorten IO 1, IO 2, IO 3, IO 9, IO 10 und IO 11 einschlägig. Im Ergebnis ist somit die Überschreitung am IO 8 sowie am IO 12 A zu beurteilen. 69

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der Zumutbarkeit des von solchen Anlagen ausgehenden Lärms im Sinne eines<br />

verbindlichen Regelwerks. Zusätzlich muss eine Einzelfallprüfung stattfinden, um<br />

zu kontrollieren, ob wegen der Besonderheit der Anlage, die zur Ausnahmeregelung<br />

in Nr. 1 Abs. 2 lit. g TA Lärm geführt hat, Anlass besteht, von diesen Orientierungswerten<br />

abzuweichen. Die Besonderheiten, die zu der Ausnahme für Seehafenumschlagsanlagen<br />

geführt haben, liegen darin begründet, dass diese Anlagen<br />

aufgr<strong>und</strong> der Anforderungen des internationalen Schiffsverkehrs auch nachts betrieben<br />

werden müssen. Ein Containerterminal muss zudem am seeschifftiefen<br />

<strong>Wasser</strong> errichtet werden, hat einen erheblichen Bedarf an zusammenhängenden<br />

Flächen <strong>und</strong> erfordert die Anbindung an leistungsfähige Verkehrswege zu Lande.<br />

Deshalb sind Containerterminals sehr standortgeb<strong>und</strong>en. Außerdem haben Seehafenumschlagsanlagen<br />

wegen der Schallabstrahlung über das <strong>Wasser</strong> einen<br />

großen Einwirkungsbereich <strong>und</strong> lediglich ein geringes Lärmminderungspotential<br />

(OVG Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2001).<br />

Diese Erwägungen sind auch für die Planänderung Teil IV heranzuziehen, da sich<br />

die schalltechnisch relevanten Änderungen im Wesentlichen auf das Terminal beziehen.<br />

Gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm, die hier aus oben angeführten Erwägungen lediglich<br />

als Orientierungshilfe für die Bewertung herangezogen wird, ist der Schutz vor<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung<br />

am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach<br />

Nummer 6 der TA Lärm nicht überschreitet.<br />

Die Immissionsrichtwerte für die Beurteilungspegel betragen für die hier maßgeblichen<br />

Immissionsorte nach Nr. 6.1 der TA Lärm außerhalb von Gebäuden tags 55<br />

dB (A) <strong>und</strong> nachts 40 dB (A), da es sich überwiegend um allgemeine Wohngebiete<br />

bzw. Kleinsiedlungsgebiete handelt. Ausnahmen bilden die Immissionsorte 1, 3<br />

<strong>und</strong> 12A. Unklar ist derzeit die Gebietseinstufung am Immissionsort IO 1 (Hooksiel).<br />

Hierfür gibt es gr<strong>und</strong>sätzlich jeweils zwei Möglichkeiten, <strong>und</strong> zwar die Einstufung<br />

als reines Wohngebiet (WR) bzw. als allgemeines Wohngebiet (WA). Die<br />

Planfeststellungsbehörde prüft daher die Situation für beide Varianten. Der Immissionsort<br />

3 (Utters Nord) ist als Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet einzuordnen.<br />

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