Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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Erhebliche Belästigung<br />
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Neben der Frage der Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen hat die Planfeststellungsbehörde<br />
geprüft, ob die dargestellten Lärmimmissionen als schädlich im Sinne des §<br />
22 Abs.1 BImSchG zu bewerten sind. Gemäß § 3 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen<br />
im Sinne des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetztes Immissionen,<br />
die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile<br />
oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />
Nach der Rechtsprechung sind Umwelteinwirkungen als schädlich/erheblich<br />
zu bewerten, wenn sie für die Betroffenen unzumutbar sind. Die Bewertung<br />
der Zumutbarkeit der zu erwartenden Lärmimmission ist unter Berücksichtigung<br />
der Art der jeweiligen Störung, der Schutzwürdigkeit des betroffenen<br />
Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in Bezug auf die Lärmquelle<br />
aufgr<strong>und</strong> ihrer individuell-konkreten Abwägung zu ermitteln <strong>und</strong> zu bewerten (OVG<br />
Bremen zu CT IIIa, Urteil vom 18. Dezember 2001 – Az.: 1 D 299/01). Für die Beurteilung<br />
der Erheblichkeit ist dabei auf die Betroffenheit eines verständigen<br />
Durchschnittsmenschen abzustellen (Jarass, Komm. zum B<strong>und</strong>esimmissionsschutzrecht,<br />
6. Aufl., § 3 Rn. 53, mit weiteren Nachweisen). Die besondere Empfindlichkeit<br />
ganzer Gruppen von Personen ( z.B. von Kindern oder Alten) ist jedoch<br />
zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen sich nicht<br />
selbst schützen können (Jarass § 3 Rn. 53).<br />
Die TA-Lärm, die hier zur Orientierung herangezogen wird, ist nach der Rechtsprechung<br />
des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtes als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten<br />
zu betrachten (vgl. BverwGE 55, 250). Sie ist aufgr<strong>und</strong> ihres Inhalts<br />
als eine allgemeine Sachverständigenaussage zur Erheblichkeit von Lärmbelästigungen<br />
anzusehen. Der Planfeststellungsbehörde ist nicht bekannt, dass sich die<br />
Wertung der TA-Lärm durch neue wissenschaftliche Erkenntnis überholt hat, so<br />
dass die in der TA-Lärm genannten Werte von der Planfeststellungsbehörde zur<br />
Gesetzesauslegung als Orientierungshilfe betrachtet werden.<br />
Die Werte der TA Lärm können jedoch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der zu<br />
erwartenden Lärmimmissionen nur als erste Orientierungswerte dienen, da die TA<br />
Lärm nach Nr. 1 Abs. 2 g TA Lärm für Seehafenumschlagsanlagen nicht anwendbar<br />
ist. Die TA Lärm enthält daher keine Normkonkretisierung für die Beurteilung<br />
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