07.12.2012 Aufrufe

Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Erhebliche Belästigung<br />

– 67 –<br />

Neben der Frage der Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen hat die Planfeststellungsbehörde<br />

geprüft, ob die dargestellten Lärmimmissionen als schädlich im Sinne des §<br />

22 Abs.1 BImSchG zu bewerten sind. Gemäß § 3 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen<br />

im Sinne des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetztes Immissionen,<br />

die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile<br />

oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />

Nach der Rechtsprechung sind Umwelteinwirkungen als schädlich/erheblich<br />

zu bewerten, wenn sie für die Betroffenen unzumutbar sind. Die Bewertung<br />

der Zumutbarkeit der zu erwartenden Lärmimmission ist unter Berücksichtigung<br />

der Art der jeweiligen Störung, der Schutzwürdigkeit des betroffenen<br />

Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in Bezug auf die Lärmquelle<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer individuell-konkreten Abwägung zu ermitteln <strong>und</strong> zu bewerten (OVG<br />

Bremen zu CT IIIa, Urteil vom 18. Dezember 2001 – Az.: 1 D 299/01). Für die Beurteilung<br />

der Erheblichkeit ist dabei auf die Betroffenheit eines verständigen<br />

Durchschnittsmenschen abzustellen (Jarass, Komm. zum B<strong>und</strong>esimmissionsschutzrecht,<br />

6. Aufl., § 3 Rn. 53, mit weiteren Nachweisen). Die besondere Empfindlichkeit<br />

ganzer Gruppen von Personen ( z.B. von Kindern oder Alten) ist jedoch<br />

zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen sich nicht<br />

selbst schützen können (Jarass § 3 Rn. 53).<br />

Die TA-Lärm, die hier zur Orientierung herangezogen wird, ist nach der Rechtsprechung<br />

des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtes als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten<br />

zu betrachten (vgl. BverwGE 55, 250). Sie ist aufgr<strong>und</strong> ihres Inhalts<br />

als eine allgemeine Sachverständigenaussage zur Erheblichkeit von Lärmbelästigungen<br />

anzusehen. Der Planfeststellungsbehörde ist nicht bekannt, dass sich die<br />

Wertung der TA-Lärm durch neue wissenschaftliche Erkenntnis überholt hat, so<br />

dass die in der TA-Lärm genannten Werte von der Planfeststellungsbehörde zur<br />

Gesetzesauslegung als Orientierungshilfe betrachtet werden.<br />

Die Werte der TA Lärm können jedoch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der zu<br />

erwartenden Lärmimmissionen nur als erste Orientierungswerte dienen, da die TA<br />

Lärm nach Nr. 1 Abs. 2 g TA Lärm für Seehafenumschlagsanlagen nicht anwendbar<br />

ist. Die TA Lärm enthält daher keine Normkonkretisierung für die Beurteilung<br />

67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!