Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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Auf der Gr<strong>und</strong>lage der Ergebnisse der Wirkungsforschung hält der Rat von Sachverständigen<br />
für Umweltfragen in seinem immer noch aktuellen Umweltgutachten<br />
(Mai 2004) an seinen früheren Vorschlägen fest (s. SRU, 1999, Tz. 493 ff.): Das<br />
Umwelthandlungsziel der B<strong>und</strong>esregierung von 65 dB(A) Außenpegel bei Tag<br />
kann nur ein Nahziel für den vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong> den Schutz<br />
gegen erhebliche Belästigungen darstellen. Es muss durch mittelfristige Ziele – 62<br />
dB(A) als Präventionswert <strong>und</strong> 55 dB(A) als Vorsorgezielwert – ergänzt werden.<br />
Für die Nachtzeit sind kurzfristig ein Außenwert von 55 dB(A), mittelfristig ein Wert<br />
von 52 dB(A) <strong>und</strong> langfristig ein Vorsorgezielwert von 45 dB(A) anzustreben<br />
Für die oben dargestellten Immissionsaufpunkte wurden für die Nachtzeit unter<br />
Berücksichtigung der zwischenzeitlich gestiegenen Vorbelastung Beurteilungspegel<br />
von bis zu 42 dB (A) ermittelt. Für die Tagzeit ist nur mit geringfügig höheren<br />
Werten zu rechnen, da sowohl das betrachtete Vorhaben, als auch die Nachbaranlagen,<br />
die in die Vorbelastung einbezogen wurden, kontinuierlich betrieben werden,<br />
<strong>und</strong> daher für die Tagzeit lediglich mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen<br />
zu rechnen ist. Die Aussagen, die für die Nachtzeit getroffen werden, gelten daher<br />
erst Recht für die Tagzeit, für die in der Regel eine um 10 dB (A) höhere Belastung<br />
zugelassen wird.<br />
Die Berechnungen des Schallgutachters lassen erkennen, dass selbst der seitens<br />
des Umweltrates entwickelte als langfristiges Ziel gekennzeichnete Vorsorgezielwert<br />
von 45 dB (A) nachts <strong>und</strong> 55 dB (A) tags in der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung<br />
des Änderungsvorhabens nicht erreicht wird. Die für die Gesamtbelastung<br />
prognostizierten Werte überschreiten weder die von der Rechtsprechung<br />
gesetzten Grenzwerte zur Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung, noch die aus Gründen des<br />
vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutzes niedriger angesetzten Richtwerte des Rates<br />
von Sachverständigen für Umweltfragen.<br />
Für die Bewohner der durch Betriebslärm betroffenen Gebiete sind somit keine<br />
Ges<strong>und</strong>heitsgefahren zu befürchten. Diese Beurteilung ergibt sich auch für Kinder<br />
<strong>und</strong> andere Gruppen, die besonders schutzbedürftig sind, wie z.B. Herz-<br />
,Kreislaufkranke, da selbst die niedrigeren Immissionsrichtwerte, welche der Rat<br />
von Sachverständigen für Umweltfragen aus Gründen des vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />
setzt, durch den Betrieb des planfestgestellten Vorhabens nicht<br />
erreicht werden.<br />
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