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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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– 66 –<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der Ergebnisse der Wirkungsforschung hält der Rat von Sachverständigen<br />

für Umweltfragen in seinem immer noch aktuellen Umweltgutachten<br />

(Mai 2004) an seinen früheren Vorschlägen fest (s. SRU, 1999, Tz. 493 ff.): Das<br />

Umwelthandlungsziel der B<strong>und</strong>esregierung von 65 dB(A) Außenpegel bei Tag<br />

kann nur ein Nahziel für den vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong> den Schutz<br />

gegen erhebliche Belästigungen darstellen. Es muss durch mittelfristige Ziele – 62<br />

dB(A) als Präventionswert <strong>und</strong> 55 dB(A) als Vorsorgezielwert – ergänzt werden.<br />

Für die Nachtzeit sind kurzfristig ein Außenwert von 55 dB(A), mittelfristig ein Wert<br />

von 52 dB(A) <strong>und</strong> langfristig ein Vorsorgezielwert von 45 dB(A) anzustreben<br />

Für die oben dargestellten Immissionsaufpunkte wurden für die Nachtzeit unter<br />

Berücksichtigung der zwischenzeitlich gestiegenen Vorbelastung Beurteilungspegel<br />

von bis zu 42 dB (A) ermittelt. Für die Tagzeit ist nur mit geringfügig höheren<br />

Werten zu rechnen, da sowohl das betrachtete Vorhaben, als auch die Nachbaranlagen,<br />

die in die Vorbelastung einbezogen wurden, kontinuierlich betrieben werden,<br />

<strong>und</strong> daher für die Tagzeit lediglich mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen<br />

zu rechnen ist. Die Aussagen, die für die Nachtzeit getroffen werden, gelten daher<br />

erst Recht für die Tagzeit, für die in der Regel eine um 10 dB (A) höhere Belastung<br />

zugelassen wird.<br />

Die Berechnungen des Schallgutachters lassen erkennen, dass selbst der seitens<br />

des Umweltrates entwickelte als langfristiges Ziel gekennzeichnete Vorsorgezielwert<br />

von 45 dB (A) nachts <strong>und</strong> 55 dB (A) tags in der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung<br />

des Änderungsvorhabens nicht erreicht wird. Die für die Gesamtbelastung<br />

prognostizierten Werte überschreiten weder die von der Rechtsprechung<br />

gesetzten Grenzwerte zur Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung, noch die aus Gründen des<br />

vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutzes niedriger angesetzten Richtwerte des Rates<br />

von Sachverständigen für Umweltfragen.<br />

Für die Bewohner der durch Betriebslärm betroffenen Gebiete sind somit keine<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahren zu befürchten. Diese Beurteilung ergibt sich auch für Kinder<br />

<strong>und</strong> andere Gruppen, die besonders schutzbedürftig sind, wie z.B. Herz-<br />

,Kreislaufkranke, da selbst die niedrigeren Immissionsrichtwerte, welche der Rat<br />

von Sachverständigen für Umweltfragen aus Gründen des vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />

setzt, durch den Betrieb des planfestgestellten Vorhabens nicht<br />

erreicht werden.<br />

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