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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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Da die Errichtung eines Containerterminals nebst Verkehrsanbindung nicht im Katalog<br />

der genehmigungsbedürftigen Anlagen der 4. BImSchV aufgeführt ist, handelt<br />

es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um eine nicht genehmigungsbedürftige<br />

Anlage im Sinne der §§ 3 Abs. 5, 22 Abs.1 BImSchG. Dies gilt auch für<br />

die Änderung einer solchen Anlage.<br />

Die Bewertung der Auswirkungen beruht auf den vorgelegten Gutachten, die Bestandteil<br />

der ausgelegten Planunterlagen sind bzw. in das Verfahren eingebracht<br />

wurden. Die vorgelegte Schallimmissionsprognose ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

schlüssig <strong>und</strong> überzeugend. Insbesondere berücksichtigt die<br />

Prognose die seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (15. März 2007) veränderte<br />

Vorbelastungssituation (vgl. Punkt 5 des Gutachtens M51 920/77 klb).<br />

Die Betriebsabläufe <strong>und</strong> die im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss<br />

vom 15. März 2007 prognostizierten Verkehrsmengen werden durch die<br />

Planänderung Teil IV nicht modifiziert, so dass eine Betrachtung des Verkehrslärms<br />

in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist. Insofern hat die Planfeststellungsbehörde<br />

in diesem Zusammenhang geprüft, ob die Änderungen, die sich<br />

im Wesentlichen durch das Heranrücken der Umschlaganlage schalltechnisch<br />

auswirken, zulässig sind.<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahr<br />

Die absolute Obergrenze der Zulässigkeit von Lärmimmissionen ist erreicht, wenn<br />

durch sie Ges<strong>und</strong>heitsschäden oder Ges<strong>und</strong>heitsgefahren hervorgerufen werden.<br />

Derartige Immissionen sind ausweislich der vorliegenden Prognose nicht zu erwarten.<br />

Nach der Rechtsprechung ist die Grenze zur Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung bei einem<br />

äquivalenten Dauerschallpegel von 70 bis 75 dB (A) tags <strong>und</strong> 60 bis 65 dB (A)<br />

nachts anzusetzen (vgl. BGH Urteil vom 27. 10. 2006 Az.: V ZR 2/06 für Wohngebiete;<br />

BVerwG Urteil vom 09. 11. 2006 Az.: 4 A 2001/06; BVerwG Urteil vom 13.<br />

Mai 2009 Az.: 9 A 72.07 Rz.69). Nach der Einschätzung des Rates von Sachverständigen<br />

für Umweltfragen soll aus Gründen des vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />

ein Immissionswert von 65 dB (A) tags <strong>und</strong> 55 dB (A) nachts nicht überschritten<br />

werden.<br />

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