Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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– 64 – Durch das Änderungsvorhaben bedingte zusätzliche Luftschadstoff- und Lichtimmissionen treten dementsprechend nicht auf bzw. sind als vernachlässigbar einzustufen. Auswirkungen durch Staubimmissionen Die für die höhere Aufspülung des Hafengrodens erforderlichen Arbeiten werden überwiegend in nasser bzw. feuchter Umgebung stattfinden, womit die Freisetzung von staubförmigen Stoffen weitestgehend unterbunden ist. Sofern temperatur- und witterungsbedingt ein Abtrocknen der Oberfläche mit nachfolgenden Staubverwehungen bei starkem Windangriff zu befürchten sein sollte, ist durch Anordnung Nr. A. II. 6.2 eine Minimierung bzw. Unterbindung von Staubemissionen gewährleistet. Unter Beachtung dieser Auflage kann davon ausgegangen werden, dass ein großer Teil potentieller Staubemissionen vermieden wird. b. Bewertung der Auswirkungen aa. baubedingte Auswirkungen Baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind durch das Änderungsvorhaben aus oben angeführten Gründen nicht zu erwarten. bb. anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen Bewertung der durch die PÄ Teil IV bewirkten Schallimmissionen Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit der oben dargestellten Lärmimmissionen ist § 22 BImSchG. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. 64
– 65 – Da die Errichtung eines Containerterminals nebst Verkehrsanbindung nicht im Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der 4. BImSchV aufgeführt ist, handelt es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der §§ 3 Abs. 5, 22 Abs.1 BImSchG. Dies gilt auch für die Änderung einer solchen Anlage. Die Bewertung der Auswirkungen beruht auf den vorgelegten Gutachten, die Bestandteil der ausgelegten Planunterlagen sind bzw. in das Verfahren eingebracht wurden. Die vorgelegte Schallimmissionsprognose ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde schlüssig und überzeugend. Insbesondere berücksichtigt die Prognose die seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (15. März 2007) veränderte Vorbelastungssituation (vgl. Punkt 5 des Gutachtens M51 920/77 klb). Die Betriebsabläufe und die im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 prognostizierten Verkehrsmengen werden durch die Planänderung Teil IV nicht modifiziert, so dass eine Betrachtung des Verkehrslärms in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist. Insofern hat die Planfeststellungsbehörde in diesem Zusammenhang geprüft, ob die Änderungen, die sich im Wesentlichen durch das Heranrücken der Umschlaganlage schalltechnisch auswirken, zulässig sind. Gesundheitsgefahr Die absolute Obergrenze der Zulässigkeit von Lärmimmissionen ist erreicht, wenn durch sie Gesundheitsschäden oder Gesundheitsgefahren hervorgerufen werden. Derartige Immissionen sind ausweislich der vorliegenden Prognose nicht zu erwarten. Nach der Rechtsprechung ist die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 bis 75 dB (A) tags und 60 bis 65 dB (A) nachts anzusetzen (vgl. BGH Urteil vom 27. 10. 2006 Az.: V ZR 2/06 für Wohngebiete; BVerwG Urteil vom 09. 11. 2006 Az.: 4 A 2001/06; BVerwG Urteil vom 13. Mai 2009 Az.: 9 A 72.07 Rz.69). Nach der Einschätzung des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen soll aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ein Immissionswert von 65 dB (A) tags und 55 dB (A) nachts nicht überschritten werden. 65
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überwiegend in nasser bzw. feuchter Umgebung stattfinden, womit die Freisetzung<br />
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Anordnung Nr. A. II. 6.2 eine Minimierung bzw. Unterbindung von Staubemissionen<br />
gewährleistet. Unter Beachtung dieser Auflage kann davon ausgegangen<br />
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b. Bewertung der Auswirkungen<br />
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Baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind durch das Änderungsvorhaben<br />
aus oben angeführten Gründen nicht zu erwarten.<br />
bb. anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Bewertung der durch die PÄ Teil IV bewirkten Schallimmissionen<br />
Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit der oben dargestellten Lärmimmissionen<br />
ist § 22 BImSchG. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten<br />
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