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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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führung in einer optimierten Form. Auch das geänderte Vorhaben ist gemäß den<br />

Zielen des Fachplanungsrechts objektiv gerechtfertigt <strong>und</strong> erforderlich. Die von der<br />

Planänderung IV umfassten Änderungen <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Maßnahmen<br />

sind im Allgemeinwohlinteresse gerechtfertigt.<br />

2. Alternativen<br />

Alternativen zu den mit diesem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> genehmigten<br />

Maßnahmen sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Die fehlende<br />

Alternativität ergibt sich bereits daraus, dass die genehmigten Änderungsmaßnahmen<br />

eine Optimierung des Gesamtvorhabens Jade Weser Port darstellen <strong>und</strong><br />

spezifisch zu diesem Zweck entwickelt worden sind. Als Alternative käme daher<br />

nur der ganz- oder teilweise Verzicht auf diese Maßnahmen in Betracht <strong>und</strong> damit<br />

letztlich die Verwirklichung des Vorhabens in seiner mit Beschluss vom 15. März<br />

2007 genehmigten Form.<br />

3. Darstellung <strong>und</strong> Bewertung der öffentlichen Belange<br />

3.1 Umweltauswirkungen<br />

Die mit diesem Beschluss geänderte Planung (Planänderung Teil IV) ist auch aus<br />

naturschutzrechtlicher Sicht zulässig. Von dem planfestgestellten Änderungsvorhaben<br />

gehen keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG aus.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen von Gebieten, die seitens des Landes als EU-<br />

Vogelschutzgebiete erklärt bzw. als FFH-Gebiete gemeldet wurden, <strong>und</strong> entsprechend<br />

unter Schutz gestellt sind, sind offensichtlich ausgeschlossen. Mangels<br />

Verwirklichung eines Verbotstatbestandes entstehen vorhabensbedingt ebenso<br />

keine Einbußen für den Artenschutz.<br />

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