Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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II. Formalrechtliche Würdigung<br />
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1. Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde sowie Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes<br />
Die <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich, ist als Planfeststellungsbehörde<br />
des Ausgangsverfahrens auch für das Planänderungsverfahren <strong>und</strong> die<br />
damit verb<strong>und</strong>ene Genehmigung der darin beantragten Änderungen sachlich <strong>und</strong><br />
örtlich gemäß §§ 14 d, 14 Abs. 1 Satz 3 B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG), §<br />
75 Abs. 1 S. 1 VwVfG <strong>und</strong> den Organisationsregelungen der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung<br />
des B<strong>und</strong>es zuständig.<br />
Die Planänderung erstreckt sich auf verschiedene Bestandteile des Gesamtvorhabens<br />
<strong>und</strong> modifiziert dieses. Sie betrifft die zu gewinnenden Landflächen einschließlich<br />
der Kaje als auch die Erschließung des Hafens durch die genehmigten<br />
Straßen- <strong>und</strong> Schienenanbindungen. Die Änderungen dienen dazu, eine möglichst<br />
effektive Nutzung des Hafens zu ermöglichen. So wird die Terminalfläche im Hinblick<br />
auf eine möglichst weitgehende Verfügbarkeit an Containerstellplätzen umgestaltet.<br />
Dazu werden u. a. die Gatebereiche aus dem Terminal heraus in den<br />
Bereich des Hafengrodens verlagert <strong>und</strong> die Umschlaganlage für den Schienenverkehr<br />
um ca. 120 m an den westlichen Rand der Terminalfläche verlegt sowie<br />
die Straßen- <strong>und</strong> Schienenzuführung optimiert. Die Änderungen in der Flächennutzung<br />
sowie die Ausdehnung der Terminalfläche führen zu einer Modifizierung<br />
der verkehrlichen Erschließungsanlagen des Jade Weser Ports. Auch wird das<br />
Niveau des Hafengrodens homogenisiert <strong>und</strong> damit höhenmäßig an die Terminalfläche<br />
als auch die Erschließungsträger Schiene <strong>und</strong> Straße angeglichen.<br />
Die beantragten Maßnahmen greifen ineinander <strong>und</strong> sind in ihren Wirkungen miteinander<br />
verknüpft, so dass diese einheitlich zu betrachten <strong>und</strong> zu bewerten sind.<br />
Eine Aufsplittung des Genehmigungsverfahrens etwa nach dem jeweils erschließenden<br />
Verkehrsträger <strong>und</strong> eine dementsprechende Genehmigung in Einzelverfahren<br />
kommen aufgr<strong>und</strong> der gegenseitigen Abhängigkeiten nicht in Betracht.<br />
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