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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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II. Formalrechtliche Würdigung<br />

– 53 –<br />

1. Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde sowie Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes<br />

Die <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich, ist als Planfeststellungsbehörde<br />

des Ausgangsverfahrens auch für das Planänderungsverfahren <strong>und</strong> die<br />

damit verb<strong>und</strong>ene Genehmigung der darin beantragten Änderungen sachlich <strong>und</strong><br />

örtlich gemäß §§ 14 d, 14 Abs. 1 Satz 3 B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG), §<br />

75 Abs. 1 S. 1 VwVfG <strong>und</strong> den Organisationsregelungen der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung<br />

des B<strong>und</strong>es zuständig.<br />

Die Planänderung erstreckt sich auf verschiedene Bestandteile des Gesamtvorhabens<br />

<strong>und</strong> modifiziert dieses. Sie betrifft die zu gewinnenden Landflächen einschließlich<br />

der Kaje als auch die Erschließung des Hafens durch die genehmigten<br />

Straßen- <strong>und</strong> Schienenanbindungen. Die Änderungen dienen dazu, eine möglichst<br />

effektive Nutzung des Hafens zu ermöglichen. So wird die Terminalfläche im Hinblick<br />

auf eine möglichst weitgehende Verfügbarkeit an Containerstellplätzen umgestaltet.<br />

Dazu werden u. a. die Gatebereiche aus dem Terminal heraus in den<br />

Bereich des Hafengrodens verlagert <strong>und</strong> die Umschlaganlage für den Schienenverkehr<br />

um ca. 120 m an den westlichen Rand der Terminalfläche verlegt sowie<br />

die Straßen- <strong>und</strong> Schienenzuführung optimiert. Die Änderungen in der Flächennutzung<br />

sowie die Ausdehnung der Terminalfläche führen zu einer Modifizierung<br />

der verkehrlichen Erschließungsanlagen des Jade Weser Ports. Auch wird das<br />

Niveau des Hafengrodens homogenisiert <strong>und</strong> damit höhenmäßig an die Terminalfläche<br />

als auch die Erschließungsträger Schiene <strong>und</strong> Straße angeglichen.<br />

Die beantragten Maßnahmen greifen ineinander <strong>und</strong> sind in ihren Wirkungen miteinander<br />

verknüpft, so dass diese einheitlich zu betrachten <strong>und</strong> zu bewerten sind.<br />

Eine Aufsplittung des Genehmigungsverfahrens etwa nach dem jeweils erschließenden<br />

Verkehrsträger <strong>und</strong> eine dementsprechende Genehmigung in Einzelverfahren<br />

kommen aufgr<strong>und</strong> der gegenseitigen Abhängigkeiten nicht in Betracht.<br />

53

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