Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ... Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
– 52 – - Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaft, Oldenburg - Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bezirksstelle Oldenburg – Nord - Landkreis Friesland - Gemeinsames Wattenmeersekretariat, Wilhelmshaven - Wasser- und Bodenverbände im Kreis Friesland - III. Oldenburgischer Deichband, Jever - Sielacht Bockhorn – Friedeburg, Bockhorn - LEA Gesellschaft für Eisenbahnaufsicht mbH, Hannover - DB Netz AG, I. NP-N-A (G)- Anlagenplanung, Bremen - Eisenbahn-Bundesamt, Hannover - Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr; Oldenburg - Staatliches Fischereiamt Bremerhaven 3.3 Erörterung Von einer Erörterung der eingegangenen Einwendung sowie der Stellungnahmen im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 9 Abs. 1 S. 3 UVPG hat die Planfeststellungsbehörde nach Maßgabe des § 14 d WaStrG abgesehen. Diese waren geringen Umfanges und konnten auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse verarbeitet werden. Soweit die Planfeststellungsbehörde zusätzlichen Erläuterungsbedarf gesehen hat, konnte dieser individuell mit dem jeweiligen Träger öffentlicher Belange geklärt werden. 3.4 Einvernehmen Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedarf die Feststellung des Planes des Einvernehmens mit dem Land Niedersachsen (§ 14 Abs. 3 WaStrG). Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz – Direktion- Projektgruppe Einvernehmen Jade/Ems hat mit Schreiben vom 26.02.2010, Az.: D-05.1 – 30470-2-1 das Einvernehmen zu dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss erklärt. 52
II. Formalrechtliche Würdigung – 53 – 1. Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde sowie Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich, ist als Planfeststellungsbehörde des Ausgangsverfahrens auch für das Planänderungsverfahren und die damit verbundene Genehmigung der darin beantragten Änderungen sachlich und örtlich gemäß §§ 14 d, 14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG und den Organisationsregelungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zuständig. Die Planänderung erstreckt sich auf verschiedene Bestandteile des Gesamtvorhabens und modifiziert dieses. Sie betrifft die zu gewinnenden Landflächen einschließlich der Kaje als auch die Erschließung des Hafens durch die genehmigten Straßen- und Schienenanbindungen. Die Änderungen dienen dazu, eine möglichst effektive Nutzung des Hafens zu ermöglichen. So wird die Terminalfläche im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Verfügbarkeit an Containerstellplätzen umgestaltet. Dazu werden u. a. die Gatebereiche aus dem Terminal heraus in den Bereich des Hafengrodens verlagert und die Umschlaganlage für den Schienenverkehr um ca. 120 m an den westlichen Rand der Terminalfläche verlegt sowie die Straßen- und Schienenzuführung optimiert. Die Änderungen in der Flächennutzung sowie die Ausdehnung der Terminalfläche führen zu einer Modifizierung der verkehrlichen Erschließungsanlagen des Jade Weser Ports. Auch wird das Niveau des Hafengrodens homogenisiert und damit höhenmäßig an die Terminalfläche als auch die Erschließungsträger Schiene und Straße angeglichen. Die beantragten Maßnahmen greifen ineinander und sind in ihren Wirkungen miteinander verknüpft, so dass diese einheitlich zu betrachten und zu bewerten sind. Eine Aufsplittung des Genehmigungsverfahrens etwa nach dem jeweils erschließenden Verkehrsträger und eine dementsprechende Genehmigung in Einzelverfahren kommen aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeiten nicht in Betracht. 53
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3.3 Erörterung<br />
Von einer Erörterung der eingegangenen Einwendung sowie der Stellungnahmen<br />
im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG <strong>und</strong> des § 9 Abs. 1 S. 3 UVPG hat die Planfeststellungsbehörde<br />
nach Maßgabe des § 14 d WaStrG abgesehen. Diese waren<br />
geringen Umfanges <strong>und</strong> konnten auf der Gr<strong>und</strong>lage der vorliegenden Unterlagen<br />
<strong>und</strong> Erkenntnisse verarbeitet werden. Soweit die Planfeststellungsbehörde zusätzlichen<br />
Erläuterungsbedarf gesehen hat, konnte dieser individuell mit dem jeweiligen<br />
Träger öffentlicher Belange geklärt werden.<br />
3.4 Einvernehmen<br />
Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der <strong>Wasser</strong>wirtschaft berührt,<br />
bedarf die Feststellung des Planes des Einvernehmens mit dem Land Niedersachsen<br />
(§ 14 Abs. 3 WaStrG).<br />
Der Niedersächsische Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz<br />
– Direktion- Projektgruppe Einvernehmen Jade/Ems hat mit Schreiben vom<br />
26.02.2010, Az.: D-05.1 – 30470-2-1 das Einvernehmen zu dem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong><br />
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