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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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Die Entscheidung darüber obliegt in jedem Einzelfall der Planfeststellungsbehörde.<br />

Zu IV. 1, 2:<br />

Die beiden Anordnungen ergehen im Interesse des Wohls der Allgemeinheit.<br />

Durch die beiden Vorbehalte weiterer Anordnungen kann nachträglich eintretenden,<br />

nicht erwarteten nachteiligen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse<br />

bzw. Abweichungen von ermittelten Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte<br />

Positionen Dritter oder der Allgemeinheit Rechnung getragen werden. Damit sind<br />

insbesondere auch Fälle erfasst, in denen entgegen der dem Planantrag sowie<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Prognosen kausal auf<br />

das Vorhaben zurückzuführende nachteilige Auswirkungen auftreten, so dass der<br />

Träger des Vorhabens diesen nach Maßgabe geltenden Rechts entgegenzuwirken<br />

bzw. Entschädigungen zu leisten hat.<br />

V. Entscheidung über die erhobenen Stellungnahmen <strong>und</strong><br />

Einwendungen<br />

Die im Anhörungsverfahren erhobenen Stellungnahmen <strong>und</strong> Einwendungen <strong>und</strong><br />

gestellten Anträge werden abgewiesen, soweit sie nicht im Laufe des Verfahrens<br />

berücksichtigt, durch Änderung oder Auflagenerteilung gegenstandslos, zurückgenommen<br />

oder für erledigt erklärt worden sind. Wegen der Entscheidungen wird im<br />

Einzelnen auf die Ausführungen unter B. III. 5 verwiesen.<br />

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