Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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III. Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungen<br />
Hinweise: Ergänzungen sowie Abweichungen von der ausgelegten Planung, die<br />
sich durch die mit diesem Beschluss zuvor unter A. II. getroffenen Anordnungen<br />
zu Lasten des Trägers des Vorhabens ergeben, sind dort jeweils konkret festgelegt.<br />
Diese Anordnungen sind Bestandteil der genehmigten Planung <strong>und</strong> in die<br />
Abwägung mit eingeflossen.<br />
Die vom Träger des Vorhabens als Option beantragte Genehmigung zur Entfernung<br />
des landseitigen Verbaus der Niedersachsenbrücke ist mit Feststellungsbescheid<br />
gem. §§ 76 II VwVfG, 14 d WaStrG vom 16.09.09, Az P 143.3/72 gestattet<br />
worden <strong>und</strong> damit nicht Genehmigungsgegenstand dieses <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />
IV. Vorbehalt weiterer Anordnungen <strong>und</strong> (ergänzender)<br />
Verfahren<br />
1. Für den Fall, dass sich die der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses<br />
zugr<strong>und</strong>e liegenden Verhältnisse wesentlich ändern sollten, bleiben weitere Anordnungen<br />
vorbehalten, die erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls<br />
der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.<br />
2. Sollten nicht vorhersehbare nachteilige Wirkungen des Vorhabens oder der<br />
diesem Planfeststellungsbeschluss entsprechenden Anlagen auf das Wohl der<br />
Allgemeinheit oder auf das Recht eines anderen auftreten, bleibt die Anordnung<br />
weiterer Einrichtungen <strong>und</strong> Maßnahmen, welche die nachteiligen Wirkungen verhüten<br />
oder ausgleichen, vorbehalten. Sind solche Einrichtungen oder Maßnahmen<br />
oder die Unterhaltung der Einrichtungen, mit denen die nachteiligen Wirkungen<br />
auf das Recht eines anderen verhütet oder ausgeglichen werden können, wirtschaftlich<br />
nicht gerechtfertigt oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar, so wird zugunsten<br />
des Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld festgesetzt.<br />
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