07.12.2012 Aufrufe

Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

– 45 –<br />

III. Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungen<br />

Hinweise: Ergänzungen sowie Abweichungen von der ausgelegten Planung, die<br />

sich durch die mit diesem Beschluss zuvor unter A. II. getroffenen Anordnungen<br />

zu Lasten des Trägers des Vorhabens ergeben, sind dort jeweils konkret festgelegt.<br />

Diese Anordnungen sind Bestandteil der genehmigten Planung <strong>und</strong> in die<br />

Abwägung mit eingeflossen.<br />

Die vom Träger des Vorhabens als Option beantragte Genehmigung zur Entfernung<br />

des landseitigen Verbaus der Niedersachsenbrücke ist mit Feststellungsbescheid<br />

gem. §§ 76 II VwVfG, 14 d WaStrG vom 16.09.09, Az P 143.3/72 gestattet<br />

worden <strong>und</strong> damit nicht Genehmigungsgegenstand dieses <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />

IV. Vorbehalt weiterer Anordnungen <strong>und</strong> (ergänzender)<br />

Verfahren<br />

1. Für den Fall, dass sich die der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden Verhältnisse wesentlich ändern sollten, bleiben weitere Anordnungen<br />

vorbehalten, die erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls<br />

der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.<br />

2. Sollten nicht vorhersehbare nachteilige Wirkungen des Vorhabens oder der<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss entsprechenden Anlagen auf das Wohl der<br />

Allgemeinheit oder auf das Recht eines anderen auftreten, bleibt die Anordnung<br />

weiterer Einrichtungen <strong>und</strong> Maßnahmen, welche die nachteiligen Wirkungen verhüten<br />

oder ausgleichen, vorbehalten. Sind solche Einrichtungen oder Maßnahmen<br />

oder die Unterhaltung der Einrichtungen, mit denen die nachteiligen Wirkungen<br />

auf das Recht eines anderen verhütet oder ausgeglichen werden können, wirtschaftlich<br />

nicht gerechtfertigt oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar, so wird zugunsten<br />

des Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld festgesetzt.<br />

45

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!