Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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– 42 – b) Der Geniusdeich ist in seinem alten Bestand zu erhalten. Die Kleiabdeckung verbleibt auf der 1 : 6 geneigten Außenböschung und wird anschließend vom Hafengroden überbaut. c) Der Träger des Vorhabens hat die Ausführungsplanung mit dem III. Oldenburgischen Deichband und dem NLWKN, Betriebsstelle Brake – Oldenburg, Dienststelle Wilhelmshaven, abzustimmen. d) Die seeseitige Deichböschung ist in der gesamten Abwicklung mit Klei anzudecken. Die Einbaustärke der oberen Kleiabdeckung beträgt 0,50 m. Anschließend ist der Deich zu profilieren und mit einer Deichansaatmischung zu begrünen. Zu 5.1. bis 5.27: Die Anordnungen 5.1. bis 5.27. ergehen, um die Belange der Deichsicherheit zu gewährleisten. Sie berücksichtigen die Stellungnahmen der unteren Deichbehörde, des NLWKN sowie des III. Oldenburgischen Deichbandes. Auf das Abstimmungsgespräch des Trägers des Vorhabens mit dem III. Oldenburgischen Deichband sowie dem NLWKN vom 04.08.2010 wird ergänzend verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat der Stellungnahme des III. Oldenburgischen Deichbandes trotz verspäteten Eingangs im Interesse der Wahrung der Deichsicherheit als öffentlichen Belang Rechnung tragen können. Hinweise: Der Erteilung einer gesonderten deichrechtlichen Genehmigung bedarf es aufgrund der Konzentrationswirkung dieses Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht. Soweit Änderungen der Deichanlagen im Bereich des Vorhabens nach dessen Fertigstellung erforderlich werden, sind diese durch die zuständigen Behörden zu regeln. Diese werden ggf. erforderliche Genehmigungen sowie weitergehende oder zusätzliche Auflagen nachträglich erteilen. Eigentumserwerb und künftige Eigentumsverhältnisse sind im Grunderwerbsverzeichnis geregelt. Auf Auflage A. II. 4.7 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde weist zur Klarstellung darauf hin, dass die zuständige Untere Deichbehörde für den betroffenen Deichabschnitt die Stadt Wilhelmshaven ist. Der III. Oldenburgische Deichband ist der Träger der Deicherhaltung. Dabei lässt sich der Träger der Deicherhaltung in deichfachlichen Angelegenheiten in der Regel durch den NLWKN beraten. Bauliche Maßnahmen innerhalb des Deichbestickes sind formal mit dem III. Oldenburgischen Deichband abzustimmen. 42
– 43 – Bezüglich Auflage 5.4. sowie 5.18. wird der NLWKN im Auftrag des III. Oldenburgischen Deichbandes tätig werden. 6. Bau, Betrieb und Unterhaltung der Hafenanlage 6.1 Der Träger des Vorhabens hat auch die mit der Planänderung IV zusätzlich genehmigten sowie geänderten wasserseitigen Bauwerke in Abstimmung und nach Vorgaben des WSA Wilhelmshaven sowie der zuständigen Hafenbehörde ordnungsgemäß zu kennzeichnen und zu sichern. Die Anordnung ergeht zur Wahrung der Belange der Schifffahrt. 6.2 Der Träger des Vorhabens hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der von den Baustellen ausgehende Sandflug auf ein Minimum beschränkt wird. Soweit erforderlich, sind insbesondere für den Bereich des Hafengrodens auch nach der Bauphase noch Maßnahmen zur Verhinderung von Sandflug vorzusehen. Die Anordnung ergeht zum Schutz der Anwohner vor Staubimmissionen. 6.3 In Bezug auf die durch diese Planänderung genehmigte nördliche Verlängerung des Kajenbauwerkes hat der Träger des Vorhabens Sohlsicherungen nach dem Stand der Technik vorzunehmen. Die Auflage setzt eine Empfehlung der BAW (Az. K2-5.02.10020-Rahlf vom 05.09.2008) um. 6.4 Die Auflage A. II. 7.26 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird mit Abschluss der Entfernung des strömungsabschirmenden landseitigen Verbaus der Niedersachsenbrücke aufgehoben. Die Festlegungen der Auflage A. II. 7.26 sind gemäß fachtechnischer Prüfung (M3 – 213.2-JWP / 3 III, M3 – 213.2-JWP / 3 IV) nach der Entfernung des landseitigen Verbaus der Nidersachsenbrücke im Zuge der künftigen Unterhaltung der Hafenanlage und im Hinblick auf die Standsicherheit der Niedersachsenbrücke nicht mehr notwendig. 43
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Bezüglich Auflage 5.4. sowie 5.18. wird der NLWKN im Auftrag des III. Oldenburgischen<br />
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Der Träger des Vorhabens hat auch die mit der Planänderung IV zusätzlich genehmigten<br />
sowie geänderten wasserseitigen Bauwerke in Abstimmung <strong>und</strong> nach<br />
Vorgaben des WSA Wilhelmshaven sowie der zuständigen Hafenbehörde ordnungsgemäß<br />
zu kennzeichnen <strong>und</strong> zu sichern.<br />
Die Anordnung ergeht zur Wahrung der Belange der Schifffahrt.<br />
6.2<br />
Der Träger des Vorhabens hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass<br />
der von den Baustellen ausgehende Sandflug auf ein Minimum beschränkt wird.<br />
Soweit erforderlich, sind insbesondere für den Bereich des Hafengrodens auch<br />
nach der Bauphase noch Maßnahmen zur Verhinderung von Sandflug vorzusehen.<br />
Die Anordnung ergeht zum Schutz der Anwohner vor Staubimmissionen.<br />
6.3<br />
In Bezug auf die durch diese Planänderung genehmigte nördliche Verlängerung<br />
des Kajenbauwerkes hat der Träger des Vorhabens Sohlsicherungen nach dem<br />
Stand der Technik vorzunehmen.<br />
Die Auflage setzt eine Empfehlung der BAW (Az. K2-5.02.10020-Rahlf vom<br />
05.09.2008) um.<br />
6.4<br />
Die Auflage A. II. 7.26 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird<br />
mit Abschluss der Entfernung des strömungsabschirmenden landseitigen Verbaus<br />
der Niedersachsenbrücke aufgehoben.<br />
Die Festlegungen der Auflage A. II. 7.26 sind gemäß fachtechnischer Prüfung (M3<br />
– 213.2-JWP / 3 III, M3 – 213.2-JWP / 3 IV) nach der Entfernung des landseitigen<br />
Verbaus der Nidersachsenbrücke im Zuge der künftigen Unterhaltung der Hafenanlage<br />
<strong>und</strong> im Hinblick auf die Standsicherheit der Niedersachsenbrücke nicht<br />
mehr notwendig.<br />
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