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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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5.19<br />

Der Träger des Vorhabens ist verpflichtet, mit seinen Anlagen etwaigen deichbaulichen<br />

Maßnahmen auf seine Kosten zu folgen. Alle im Zuge einer späteren Deicherhöhungs-<br />

<strong>und</strong> Verstärkungsmaßnahmen durch die Bauwerke entstehenden<br />

Mehrkosten sind von ihm zu tragen.<br />

5.20<br />

Der Träger des Vorhabens hat von ihm errichtete Anlagen auf seine Kosten vollständig<br />

zu beseitigen bzw. zu verlegen, falls Belange der Deichsicherheit <strong>und</strong> der<br />

allgemeinen Deichunterhaltung einen Widerruf der Erlaubnis zu deren Errichtung<br />

erfordern. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

besteht seitens des Trägers des Vorhabens nicht. Dies gilt auch, wenn die<br />

Abmessungen des Deiches geändert werden.<br />

5.21<br />

Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen in dem genehmigten Zustand zu erhalten.<br />

Spätere Umbauten, Erweiterungen, Änderungen oder Anpflanzungen innerhalb<br />

des Deichbesticks oder der 50 m Schutzzone bedürfen einer erneuten Ausnahmegenehmigung.<br />

5.22<br />

Für die Inanspruchnahme der Deichflächen hat der Träger des Vorhabens mit<br />

dem III. Oldenburgischen Deichband Verhandlungen zum Abschluss eines Gestattungsvertrages<br />

zu führen. Durch die vorliegende Genehmigung werden eventuell<br />

erforderliche privatrechtliche Vereinbarungen nicht ersetzt.<br />

5.23<br />

Der Träger des Vorhabens hat dem III. Oldenburgischen Deichband für die im Bereich<br />

der Eisenbahnanbindung vorgesehene Notwegeverbindung ein Nutzungsrecht<br />

einzuräumen.<br />

5.24<br />

Soweit eine Pflege der Grünflächen im Bereich der Straßen- <strong>und</strong> Eisenbahnanbindung<br />

zwischen den einzelnen Verkehrsflächen durch eine Schafbeweidung nicht<br />

mehr möglich ist, hat der Träger des Vorhabens diese Flächen zukünftig in Absprache<br />

mit dem III. Oldenburgischen Deichband durch Mahd regelmäßig zu pflegen.<br />

Auf Auflage A II. 4.6 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007<br />

wird ergänzend verwiesen.<br />

5.25<br />

Unterhalb der Eisenbahnbrücke (Bauwerk Nr. B. 9-6) ist zwischen dem westlichen<br />

Brückenwiderlager <strong>und</strong> der Straße „Am Tiefen Fahrwasser“ eine ausreichend breite<br />

Berme in einer Breite von ca. 5 m als Schaffuhrt freizuhalten. Auflage A. II. 4.4<br />

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