Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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5.19<br />
Der Träger des Vorhabens ist verpflichtet, mit seinen Anlagen etwaigen deichbaulichen<br />
Maßnahmen auf seine Kosten zu folgen. Alle im Zuge einer späteren Deicherhöhungs-<br />
<strong>und</strong> Verstärkungsmaßnahmen durch die Bauwerke entstehenden<br />
Mehrkosten sind von ihm zu tragen.<br />
5.20<br />
Der Träger des Vorhabens hat von ihm errichtete Anlagen auf seine Kosten vollständig<br />
zu beseitigen bzw. zu verlegen, falls Belange der Deichsicherheit <strong>und</strong> der<br />
allgemeinen Deichunterhaltung einen Widerruf der Erlaubnis zu deren Errichtung<br />
erfordern. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
besteht seitens des Trägers des Vorhabens nicht. Dies gilt auch, wenn die<br />
Abmessungen des Deiches geändert werden.<br />
5.21<br />
Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen in dem genehmigten Zustand zu erhalten.<br />
Spätere Umbauten, Erweiterungen, Änderungen oder Anpflanzungen innerhalb<br />
des Deichbesticks oder der 50 m Schutzzone bedürfen einer erneuten Ausnahmegenehmigung.<br />
5.22<br />
Für die Inanspruchnahme der Deichflächen hat der Träger des Vorhabens mit<br />
dem III. Oldenburgischen Deichband Verhandlungen zum Abschluss eines Gestattungsvertrages<br />
zu führen. Durch die vorliegende Genehmigung werden eventuell<br />
erforderliche privatrechtliche Vereinbarungen nicht ersetzt.<br />
5.23<br />
Der Träger des Vorhabens hat dem III. Oldenburgischen Deichband für die im Bereich<br />
der Eisenbahnanbindung vorgesehene Notwegeverbindung ein Nutzungsrecht<br />
einzuräumen.<br />
5.24<br />
Soweit eine Pflege der Grünflächen im Bereich der Straßen- <strong>und</strong> Eisenbahnanbindung<br />
zwischen den einzelnen Verkehrsflächen durch eine Schafbeweidung nicht<br />
mehr möglich ist, hat der Träger des Vorhabens diese Flächen zukünftig in Absprache<br />
mit dem III. Oldenburgischen Deichband durch Mahd regelmäßig zu pflegen.<br />
Auf Auflage A II. 4.6 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007<br />
wird ergänzend verwiesen.<br />
5.25<br />
Unterhalb der Eisenbahnbrücke (Bauwerk Nr. B. 9-6) ist zwischen dem westlichen<br />
Brückenwiderlager <strong>und</strong> der Straße „Am Tiefen Fahrwasser“ eine ausreichend breite<br />
Berme in einer Breite von ca. 5 m als Schaffuhrt freizuhalten. Auflage A. II. 4.4<br />
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