Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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– 38 – ven und dem III. Oldenburgischen Deichband im Detail abzustimmen. Vor Beginn der Ausführung von Baumaßnahmen sind dem III. Oldenburgischen Deichband entsprechende Ausführungspläne vorzulegen. 5.5 Der Träger des Vorhabens hat für die gesamte Bauzeit die Nutzung der Deichfahrbahnen (seeseitiger Wellenschutzstreifen und binnenseitiger Deichverteidigungsweg) in voller Breite für die Deichverteidigung sicherzustellen. Ein Befahren des Deichsicherungsweges mit Fahrzeugen ist den Vertretern des III. Oldenburgischen Deichbandes und dem Schäfer jederzeit zu gewährleisten. 5.6 Der Träger des Vorhabens hat für die gesamte Bauzeit die ordnungsgemäße Deichunterhaltung in enger Abstimmung mit dem III. Oldenburgischen Deichband sicherzustellen. 5.7 Der Träger des Vorhabens hat den Einsatz von Fahrzeugen und Baumaschinen auf dem Deich und dem Wellenschutzstreifen mit der Unteren Deichbehörde und dem III. Oldenburgischen Deichband abzustimmen. 5.8 Baumaterialien und -geräte dürfen nur außerhalb des Deichbestickes gelagert werden. 5.9 Im Deichvorland errichtete bauliche Anlagen, betriebene bzw. abgestellte Geräte und Fahrzeuge sowie sonstige gelagerte Gegenstände oder Stoffe sind derartig gegen Auftrieb bzw. gegen Auslaufen zu sichern oder im Sturmfall rechtzeitig aus dem Deichvorland zu entfernen, dass eine Beschädigung des Deiches sowie sonstiger Küstenschutzanlagen durch Verdriftung oder eine Gewässerverunreinigung durch Austritt wassergefährdender Stoffe ausgeschlossen sind. 5.10 Innerhalb des Deiches und der Deichschutzzone dürfen nur Stoffe verwendet werden, die nach amtlicher Prüfung zugelassen sind oder für die eine ausreichende Erprobung nachgewiesen wurde. 5.11 Aufgrabungen innerhalb der 50 m-Schutzzone sind sofort nach Abschluss der Bauarbeiten sorgfältig lagenweise zu verfüllen, insbesondere sind vorhandene Kleiabdeckungen in entsprechender Stärke wieder herzustellen. Der Boden ist gut 38
– 39 – zu verdichten und die Oberfläche anschließend entsprechend dem Urzustand wieder herzurichten. 5.12 Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine Abnahme beim III. Oldenburgischen Deichband oder seinem Vertreter unter gleichzeitiger Beteiligung der Unteren Deichbehörde sowie des NLWKN zu beantragen. Der Träger des Vorhabens hat alle dann festgestellten Mängel oder später durch die Deichschaukommission festgestellten Mängel, die die Deichsicherheit gefährden, umgehend nach Anweisung der Deichschaukommission zu beseitigen. 5.13 Bis zur Schlussabnahme muss die Deichsicherheit jederzeit gewährleistet sein. 5.14 Der Träger des Vorhabens hat für die Kreuzungsbauwerke (Bahnkreuzung und Straßenkreuzung) im Deich nach Fertigstellung ein Bauwerksbuch zu erstellen und der Unteren Deichbehörde sowie dem III. Oldenburgischen Deichband zu übergeben. 5.15 Der Träger des Vorhabens hat an den Kreuzungsbauwerken (Bahnkreuzung und Straßenkreuzung) Bauwerksprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis ist der Unteren Deichbehörde und dem III. Oldenburgischen Deichband als Prüfbericht vorzulegen. 5.16 Der Träger des Vorhabens haftet für alle Schäden an den Deichanlagen, die auf den Bau und das Vorhandensein der Anlagen zurückzuführen sind. Solche Schäden hat der Träger des Vorhabens sofort abzusichern und in Abstimmung mit der unteren Deichbehörde und dem III. Oldenburgischen Deichband zu beseitigen. 5.17 Der Träger des Vorhabens hat zusätzlich anfallende Kosten bei der Durchführung von Maßnahmen des III. Oldenburgischen Deichbandes, soweit sie durch das Vorhandensein der im Zuge des Bauvorhabens Jade Weser Port errichteter Anlagen im Deich herrühren, zu tragen bzw. diesbezüglich erforderliche Maßnahmen durchzuführen. 5.18 In allen Fragen der Deichsicherheit ist den Weisungen der Unteren Deichbehörde und des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) bzw. III. Oldenburgischen Deichbandes Folge zu leisten. 39
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Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine Abnahme beim III. Oldenburgischen<br />
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Deichbehörde sowie des NLWKN zu beantragen. Der Träger des Vorhabens hat<br />
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festgestellten Mängel, die die Deichsicherheit gefährden, umgehend nach Anweisung<br />
der Deichschaukommission zu beseitigen.<br />
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Bis zur Schlussabnahme muss die Deichsicherheit jederzeit gewährleistet sein.<br />
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Der Träger des Vorhabens hat für die Kreuzungsbauwerke (Bahnkreuzung <strong>und</strong><br />
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<strong>und</strong> der Unteren Deichbehörde sowie dem III. Oldenburgischen Deichband zu<br />
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Der Träger des Vorhabens hat an den Kreuzungsbauwerken (Bahnkreuzung <strong>und</strong><br />
Straßenkreuzung) Bauwerksprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis ist der Unteren<br />
Deichbehörde <strong>und</strong> dem III. Oldenburgischen Deichband als Prüfbericht vorzulegen.<br />
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Der Träger des Vorhabens haftet für alle Schäden an den Deichanlagen, die auf<br />
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hat der Träger des Vorhabens sofort abzusichern <strong>und</strong> in Abstimmung mit der<br />
unteren Deichbehörde <strong>und</strong> dem III. Oldenburgischen Deichband zu beseitigen.<br />
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Der Träger des Vorhabens hat zusätzlich anfallende Kosten bei der Durchführung<br />
von Maßnahmen des III. Oldenburgischen Deichbandes, soweit sie durch das Vorhandensein<br />
der im Zuge des Bauvorhabens Jade Weser Port errichteter Anlagen<br />
im Deich herrühren, zu tragen bzw. diesbezüglich erforderliche Maßnahmen<br />
durchzuführen.<br />
5.18<br />
In allen Fragen der Deichsicherheit ist den Weisungen der Unteren Deichbehörde<br />
<strong>und</strong> des Niedersächsischen Landesbetriebes für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong><br />
Naturschutz (NLWKN) bzw. III. Oldenburgischen Deichbandes Folge zu leisten.<br />
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