Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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ven <strong>und</strong> dem III. Oldenburgischen Deichband im Detail abzustimmen. Vor Beginn<br />
der Ausführung von Baumaßnahmen sind dem III. Oldenburgischen Deichband<br />
entsprechende Ausführungspläne vorzulegen.<br />
5.5<br />
Der Träger des Vorhabens hat für die gesamte Bauzeit die Nutzung der Deichfahrbahnen<br />
(seeseitiger Wellenschutzstreifen <strong>und</strong> binnenseitiger Deichverteidigungsweg)<br />
in voller Breite für die Deichverteidigung sicherzustellen. Ein Befahren<br />
des Deichsicherungsweges mit Fahrzeugen ist den Vertretern des III. Oldenburgischen<br />
Deichbandes <strong>und</strong> dem Schäfer jederzeit zu gewährleisten.<br />
5.6<br />
Der Träger des Vorhabens hat für die gesamte Bauzeit die ordnungsgemäße<br />
Deichunterhaltung in enger Abstimmung mit dem III. Oldenburgischen Deichband<br />
sicherzustellen.<br />
5.7<br />
Der Träger des Vorhabens hat den Einsatz von Fahrzeugen <strong>und</strong> Baumaschinen<br />
auf dem Deich <strong>und</strong> dem Wellenschutzstreifen mit der Unteren Deichbehörde <strong>und</strong><br />
dem III. Oldenburgischen Deichband abzustimmen.<br />
5.8<br />
Baumaterialien <strong>und</strong> -geräte dürfen nur außerhalb des Deichbestickes gelagert<br />
werden.<br />
5.9<br />
Im Deichvorland errichtete bauliche Anlagen, betriebene bzw. abgestellte Geräte<br />
<strong>und</strong> Fahrzeuge sowie sonstige gelagerte Gegenstände oder Stoffe sind derartig<br />
gegen Auftrieb bzw. gegen Auslaufen zu sichern oder im Sturmfall rechtzeitig aus<br />
dem Deichvorland zu entfernen, dass eine Beschädigung des Deiches sowie<br />
sonstiger Küstenschutzanlagen durch Verdriftung oder eine Gewässerverunreinigung<br />
durch Austritt wassergefährdender Stoffe ausgeschlossen sind.<br />
5.10<br />
Innerhalb des Deiches <strong>und</strong> der Deichschutzzone dürfen nur Stoffe verwendet werden,<br />
die nach amtlicher Prüfung zugelassen sind oder für die eine ausreichende<br />
Erprobung nachgewiesen wurde.<br />
5.11<br />
Aufgrabungen innerhalb der 50 m-Schutzzone sind sofort nach Abschluss der<br />
Bauarbeiten sorgfältig lagenweise zu verfüllen, insbesondere sind vorhandene<br />
Kleiabdeckungen in entsprechender Stärke wieder herzustellen. Der Boden ist gut<br />
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