Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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2.3. – 36 – Anordnung A. II. 2.1 (2. Absatz) des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird dahin geändert, dass der dortige Hinweis auf Unterlage B. 9.5.8 durch B. 9.7.8 ersetzt wird. 3. Straßenanbindung Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass die Planungsänderungen keine Auswirkungen auf die genehmigten Maßnahmen zur Verlängerung der A29 haben. Der Planfeststellungsbeschluss 3321-31027-01/07 vom 31.03.2008 für die Verlängerung der A29 ab Anschlussstelle Fedderwardergroden bis Ausbauende "Am tiefen Fahrwasser" ist zu beachten. 4. Wasserwirtschaft, Entwässerung 4.1. Alle baulichen Veränderungen (Verlegungen, Verfüllungen, Verrohrungen, Querschnittsveränderungen usw.) an Gewässer III. Ordnung, auch solche temporärer Art, sind rechtzeitig vorher im Detail mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Wilhelmshaven abzustimmen. 4.2. Derartige Veränderungen bedürfen der Abnahme durch die Untere Wasserbehörde. Die Abnahme ist rechtzeitig vorher (mindestens 2 Werktage) bei der Unteren Wasserbehörde zu folgenden Bauphasen zu beantragen: − nach Einbau von Verrohrung bei offener Baugrube − nach Fertigstellung oder Wiederherstellung (Schlussabnahme) 4.3. Auflage A II. 3.12 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird durch folgende Regelung ersetzt: 36

– 37 – Das Entwässerungsbauwerk für den Hafengroden ist mit einem sensorgesteuerten Schieber zu errichten. Die Einzelheiten (z.B. Alarmwerte) sind im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde festzulegen. Das Bauwerk muss für Fahrzeuge (z. B. Saugfahrzeuge) zugänglich sein. Die Anordnung ergeht aufgrund des neuen Entwässerungskonzeptes und ersetzt die Anordnung 3.12 des Ausgangsbeschlusses. Der Träger des Vorhabens hat in Abstimmung mit dem NLWKN für das in Auflage 3.12 beschriebene Bauwerk eine technisch gleichwertige Alternative vorgesehen. Diese ist gleichwertig zu der Tauchwand und erfüllt die Anforderungen der Auflage 3.12 (Ziffer 3 des Protokolls der Besprechung des Trägers des Vorhabens mit dem NLWKN „Einleitungserlaubnis für Niederschlagswasser in die Jade“ vom 04.06.2009). Zur Klarstellung weist die Planfeststellungsbehörde darauf hin, dass der in Auflage A.II. 3.10 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 verwendete Begriff „Hafenanlage“ auch den Hafengroden erfasst. Die Anordnungen 4.1 bis 4.3 ergehen im Übrigen zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Belange. 5. Deichsicherheit 5.1 Die Deichsicherheit ist jederzeit, d. h. ganzjährig zu gewährleisten. Bauarbeiten innerhalb der Deichbestickgrenzen dürfen erst ab dem 15. April begonnen werden und müssen bis zum 30. September abgeschlossen sein. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Unteren Deichbehörde. 5.2 Im Zusammenhang mit der Überbauung des Hauptdeiches ist zu gewährleisten, dass die vorhandenen Deichbestickgrenzen bestehen bleiben. 5.3 Der Träger des Vorhabens hat Beginn und Ende der Arbeiten innerhalb der Deichbestickgrenzen rechtzeitig der Unteren Deichbehörde anzuzeigen. 5.4 Alle baulichen Maßnahmen innerhalb des Deichbestickes sind rechtzeitig vorher mit dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Brake – Oldenburg, Dienststelle Wilhelmsha- 37

2.3.<br />

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Anordnung A. II. 2.1 (2. Absatz) des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März<br />

2007 wird dahin geändert, dass der dortige Hinweis auf Unterlage B. 9.5.8 durch<br />

B. 9.7.8 ersetzt wird.<br />

3. Straßenanbindung<br />

Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass die Planungsänderungen keine<br />

Auswirkungen auf die genehmigten Maßnahmen zur Verlängerung der A29<br />

haben. Der Planfeststellungsbeschluss 3321-31027-01/07 vom 31.03.2008 für die<br />

Verlängerung der A29 ab Anschlussstelle Fedderwardergroden bis Ausbauende<br />

"Am tiefen Fahrwasser" ist zu beachten.<br />

4. <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Entwässerung<br />

4.1.<br />

Alle baulichen Veränderungen (Verlegungen, Verfüllungen, Verrohrungen, Querschnittsveränderungen<br />

usw.) an Gewässer III. Ordnung, auch solche temporärer<br />

Art, sind rechtzeitig vorher im Detail mit der Unteren <strong>Wasser</strong>behörde der Stadt<br />

Wilhelmshaven abzustimmen.<br />

4.2.<br />

Derartige Veränderungen bedürfen der Abnahme durch die Untere <strong>Wasser</strong>behörde.<br />

Die Abnahme ist rechtzeitig vorher (mindestens 2 Werktage) bei der Unteren<br />

<strong>Wasser</strong>behörde zu folgenden Bauphasen zu beantragen:<br />

− nach Einbau von Verrohrung bei offener Baugrube<br />

− nach Fertigstellung oder Wiederherstellung (Schlussabnahme)<br />

4.3.<br />

Auflage A II. 3.12 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird<br />

durch folgende Regelung ersetzt:<br />

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