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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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II. Anordnungen<br />

1. Allgemeines<br />

– 35 –<br />

Die für das Vorhaben „Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Jade im Bereich von<br />

km 7 – km 15 durch die Errichtung eines Tiefwasserhafens für Containerschiffe<br />

(Jade Weser Port)“ zuvor erlassenen Anordnungen bleiben in ihrer derzeitig geltenden<br />

Fassung wirksam soweit sie nicht ausdrücklich durch diesen Änderungsbeschluss<br />

geändert oder aufgehoben werden <strong>und</strong> gelten für das Vorhaben in Gestalt<br />

der mit diesem Beschluss genehmigten Änderungsplanung. Daneben gelten<br />

zusätzlich für das mit diesem Beschluss in seiner geänderten Form planfestgestellte<br />

Vorhaben die folgenden Anordnungen.<br />

2. Gleiserschließung<br />

2.1.<br />

Der Träger des Vorhabens hat durch technische oder organisatorische Vorkehrungen<br />

sicher zu stellen, dass Schafe sowohl beim Überqueren der Gleistrasse als<br />

auch im Weidebetrieb weder in die Gleistrasse hineinlaufen noch sich dort ausbreiten<br />

können. Die Ausführungsplanung ist unter Beteiligung des III. Oldenburgischen<br />

Deichbandes sowie der LEA zu erstellen <strong>und</strong> abzustimmen. Der LEA sind<br />

rechtzeitig vor Baubeginn entsprechende Ausführungsunterlagen zur eisenbahntechnischen<br />

Prüfung vorzulegen.<br />

Die Auflage ergänzt Auflagen A. II. 2.21 sowie 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses<br />

vom 15. März 2007 <strong>und</strong> ergeht mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens.<br />

2.2.<br />

Aufl. AII. 2.20 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird aufgr<strong>und</strong><br />

zwischenzeitlicher eisenbahnrechtlicher Änderungen wie folgt geändert:<br />

„Vor der erstmaligen Betriebsaufnahme des öffentlichen Eisenbahnverkehrs ist<br />

eine eisenbahntechnische Abnahme der Bahnanlagen <strong>und</strong> des bis dahin nach § 6<br />

AEG genehmigten Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch den Träger des<br />

Vorhabens rechtzeitig bei der LEA zu beantragen (§§ 5a, 7f AEG)“.<br />

35

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