Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
II. Anordnungen<br />
1. Allgemeines<br />
– 35 –<br />
Die für das Vorhaben „Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Jade im Bereich von<br />
km 7 – km 15 durch die Errichtung eines Tiefwasserhafens für Containerschiffe<br />
(Jade Weser Port)“ zuvor erlassenen Anordnungen bleiben in ihrer derzeitig geltenden<br />
Fassung wirksam soweit sie nicht ausdrücklich durch diesen Änderungsbeschluss<br />
geändert oder aufgehoben werden <strong>und</strong> gelten für das Vorhaben in Gestalt<br />
der mit diesem Beschluss genehmigten Änderungsplanung. Daneben gelten<br />
zusätzlich für das mit diesem Beschluss in seiner geänderten Form planfestgestellte<br />
Vorhaben die folgenden Anordnungen.<br />
2. Gleiserschließung<br />
2.1.<br />
Der Träger des Vorhabens hat durch technische oder organisatorische Vorkehrungen<br />
sicher zu stellen, dass Schafe sowohl beim Überqueren der Gleistrasse als<br />
auch im Weidebetrieb weder in die Gleistrasse hineinlaufen noch sich dort ausbreiten<br />
können. Die Ausführungsplanung ist unter Beteiligung des III. Oldenburgischen<br />
Deichbandes sowie der LEA zu erstellen <strong>und</strong> abzustimmen. Der LEA sind<br />
rechtzeitig vor Baubeginn entsprechende Ausführungsunterlagen zur eisenbahntechnischen<br />
Prüfung vorzulegen.<br />
Die Auflage ergänzt Auflagen A. II. 2.21 sowie 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses<br />
vom 15. März 2007 <strong>und</strong> ergeht mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens.<br />
2.2.<br />
Aufl. AII. 2.20 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird aufgr<strong>und</strong><br />
zwischenzeitlicher eisenbahnrechtlicher Änderungen wie folgt geändert:<br />
„Vor der erstmaligen Betriebsaufnahme des öffentlichen Eisenbahnverkehrs ist<br />
eine eisenbahntechnische Abnahme der Bahnanlagen <strong>und</strong> des bis dahin nach § 6<br />
AEG genehmigten Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch den Träger des<br />
Vorhabens rechtzeitig bei der LEA zu beantragen (§§ 5a, 7f AEG)“.<br />
35