Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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Der Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 gilt in Form dieses Pländerungsfeststellungsbeschlusses<br />
vom 05. März 2010 <strong>und</strong> bildet mit dem Ausgangsplanfeststellungsbeschluss<br />
eine Einheit. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.<br />
März 2007 gilt damit fort, soweit er nicht durch diesen Pländerungsbeschluss modifiziert<br />
wird. Gleiches gilt für die im Ausgangsplanfeststellungsbeschluss enthaltnen<br />
Anordnungen. Diese richten sich an den Träger des Vorhabens <strong>und</strong> gelten für<br />
den gesamten Beschluss fort, soweit diese nicht mit diesem Beschluss ausdrücklich<br />
geändert oder aufgehoben werden.<br />
Unabhängig davon gilt der Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 – P<br />
143.3/72 – jedoch in seiner vor Erlass dieses Beschlusses bestehenden Fassung<br />
fort, falls <strong>und</strong> soweit die mit diesem Änderungsbeschluss verfügten Änderungen<br />
keinen rechtlichen Bestand haben sollten. Dies entspricht dem Interesse der Allgemeinheit<br />
an der Verwirklichung des Vorhabens sowie dem Willen des Trägers<br />
des Vorhabens. Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststellungsbehörde mit<br />
Schreiben vom 11.09.2009 bestätigt, dass das Vorhaben nach Maßgabe der ursprünglichen,<br />
vor Erlass dieses <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es festgestellten<br />
Planung zur Umsetzung gelangen wird, falls <strong>und</strong> soweit die mit der Planänderung<br />
IV beantragten, der Optimierung des Vorhabens dienenden Änderungen<br />
keinen rechtlichen Bestand haben sollten.<br />
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