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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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ten, optimierten Form. Eine aufschiebende Wirkung etwaiger Klagen Dritter würde<br />

bewirken, dass der Bauprozess des Gesamtvorhabens unterbrochen würde <strong>und</strong><br />

das Hafenprojekt somit insgesamt verzögert würde. Dies ergibt sich daraus, dass<br />

die mit diesem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> genehmigten Modifikationen<br />

mit dem mit Beschluss vom 15. März 2007 festgestellten Vorhaben, welches in<br />

weiten Teilen bereits verwirklicht worden ist, untrennbar verb<strong>und</strong>en sind. Der Träger<br />

des Vorhabens hätte bis zu einer Klärung im Hauptsachverfahren den Baufortschritt<br />

zu unterbrechen, da die Änderungsmaßnahmen in die voranschreitenden<br />

Bauabläufe unmittelbar integriert werden müssen. Damit wären neben zeitlichen<br />

Nachteilen für die Verwirklichung des Gesamtvorhabens zugleich hohe Baustellenstillstandskosten<br />

verb<strong>und</strong>en. Mithin drohen erhebliche Nachteile, wenn der<br />

Bau des Jade Weser Ports durch die aufschiebende Wirkung möglicher gegen<br />

den <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> gerichteter Klagen verzögert werden<br />

würde.<br />

Dem Vorhaben in seiner geänderten Form ist auch eindeutig der Vorrang gegenüber<br />

den betroffenen öffentlichen <strong>und</strong> privaten Belangen einzuräumen. Diese werden<br />

wie oben unter B. III. 3. <strong>und</strong> 6. festgestellt im Vergleich zu dem Ausgangsvorhaben<br />

nicht in einer zusätzlich relevanten Art <strong>und</strong> Weise durch die Änderungen<br />

tangiert. Nach Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />

Belange <strong>und</strong> unter Berücksichtigung der Natur, Schwere <strong>und</strong> Dringlichkeit<br />

des Interesses an der Vollziehung gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden<br />

Wirkung überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />

8. Begründung der Kostenentscheidung<br />

Das Land Niedersachen als Träger des Vorhabens genießt gemäß § 47 Abs. 1<br />

WaStrG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit.<br />

Die Erstattung von Auslagen nach § 10 Abs. 1 VwKostG wird gegenüber dem Träger<br />

des Vorhabens gesondert festgesetzt.<br />

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