Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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ten, optimierten Form. Eine aufschiebende Wirkung etwaiger Klagen Dritter würde<br />
bewirken, dass der Bauprozess des Gesamtvorhabens unterbrochen würde <strong>und</strong><br />
das Hafenprojekt somit insgesamt verzögert würde. Dies ergibt sich daraus, dass<br />
die mit diesem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> genehmigten Modifikationen<br />
mit dem mit Beschluss vom 15. März 2007 festgestellten Vorhaben, welches in<br />
weiten Teilen bereits verwirklicht worden ist, untrennbar verb<strong>und</strong>en sind. Der Träger<br />
des Vorhabens hätte bis zu einer Klärung im Hauptsachverfahren den Baufortschritt<br />
zu unterbrechen, da die Änderungsmaßnahmen in die voranschreitenden<br />
Bauabläufe unmittelbar integriert werden müssen. Damit wären neben zeitlichen<br />
Nachteilen für die Verwirklichung des Gesamtvorhabens zugleich hohe Baustellenstillstandskosten<br />
verb<strong>und</strong>en. Mithin drohen erhebliche Nachteile, wenn der<br />
Bau des Jade Weser Ports durch die aufschiebende Wirkung möglicher gegen<br />
den <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> gerichteter Klagen verzögert werden<br />
würde.<br />
Dem Vorhaben in seiner geänderten Form ist auch eindeutig der Vorrang gegenüber<br />
den betroffenen öffentlichen <strong>und</strong> privaten Belangen einzuräumen. Diese werden<br />
wie oben unter B. III. 3. <strong>und</strong> 6. festgestellt im Vergleich zu dem Ausgangsvorhaben<br />
nicht in einer zusätzlich relevanten Art <strong>und</strong> Weise durch die Änderungen<br />
tangiert. Nach Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />
Belange <strong>und</strong> unter Berücksichtigung der Natur, Schwere <strong>und</strong> Dringlichkeit<br />
des Interesses an der Vollziehung gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden<br />
Wirkung überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />
8. Begründung der Kostenentscheidung<br />
Das Land Niedersachen als Träger des Vorhabens genießt gemäß § 47 Abs. 1<br />
WaStrG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit.<br />
Die Erstattung von Auslagen nach § 10 Abs. 1 VwKostG wird gegenüber dem Träger<br />
des Vorhabens gesondert festgesetzt.<br />
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