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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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bei <strong>und</strong> steigern dessen Funktionsfähigkeit, so dass dessen positive Wirkungen<br />

durch die Änderungen in verstärktem Maße auftreten <strong>und</strong> damit erhöht werden.<br />

Die Planfeststellung für die vom Träger des Vorhabens vorliegend beantragten<br />

Änderungen des Bauvorhabens ist mithin zu erteilen. Versagungsgründe im Sinne<br />

des § 14 b Nr. 11 WaStrG liegen nicht vor. Nach Bewertung <strong>und</strong> Gegenüberstellung<br />

aller betroffenen öffentlichen <strong>und</strong> privaten Belange zu den mit dem Vorhaben<br />

in seiner geänderten Form verb<strong>und</strong>enen positiven Wirkungen ist die Planfeststellungsbehörde<br />

zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Projekt im Ergebnis nicht<br />

nur keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 14 b Nr.<br />

11 a WaStrG bewirkt wird, sondern das Vorhaben gerade auch in seiner geänderten<br />

Form dem Allgemeinwohl insgesamt förderlich <strong>und</strong> somit dienlich ist. Mit den<br />

genehmigten Änderungen sind keine entgegenstehenden Belange vorhanden, die<br />

einzeln oder in der Summe betrachtet ein solches Gewicht haben, dass sie gegenüber<br />

dem mit diesem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> genehmigten Vorhaben<br />

als vorrangig einzustufen sind. Den für die Verwirklichung des Vorhabens<br />

sprechenden Erwägungen wird eindeutig der Vorzug eingeräumt.<br />

Die Feststellung der Planänderung IV konnte gem. §§ 14, 14 b WaStrG in Verbindung<br />

mit 74 VwVfG, § 14 d WaStrG nach Würdigung aller betroffenen öffentlichrechtlichen<br />

<strong>und</strong> privaten Belange erfolgen.<br />

7. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit<br />

Mit Schreiben vom 03.09.2009 hat der Träger des Vorhabens beantragt, den Planfeststellungsbeschluss<br />

nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar zu<br />

erklären. Dem Antrag wurde stattgegeben, da für die Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehbarkeit des <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es gemäß § 80 Abs. 2<br />

S. 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist <strong>und</strong> diese<br />

auch im überwiegenden Interesse des Trägers des Vorhabens geboten ist.<br />

Die im Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 niedergelegten Gründe für<br />

die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (B. III. 7.) gelten gleichermaßen<br />

für die Verwirklichung des Vorhabens in seiner vorliegend genehmig-<br />

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