Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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bei <strong>und</strong> steigern dessen Funktionsfähigkeit, so dass dessen positive Wirkungen<br />
durch die Änderungen in verstärktem Maße auftreten <strong>und</strong> damit erhöht werden.<br />
Die Planfeststellung für die vom Träger des Vorhabens vorliegend beantragten<br />
Änderungen des Bauvorhabens ist mithin zu erteilen. Versagungsgründe im Sinne<br />
des § 14 b Nr. 11 WaStrG liegen nicht vor. Nach Bewertung <strong>und</strong> Gegenüberstellung<br />
aller betroffenen öffentlichen <strong>und</strong> privaten Belange zu den mit dem Vorhaben<br />
in seiner geänderten Form verb<strong>und</strong>enen positiven Wirkungen ist die Planfeststellungsbehörde<br />
zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Projekt im Ergebnis nicht<br />
nur keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 14 b Nr.<br />
11 a WaStrG bewirkt wird, sondern das Vorhaben gerade auch in seiner geänderten<br />
Form dem Allgemeinwohl insgesamt förderlich <strong>und</strong> somit dienlich ist. Mit den<br />
genehmigten Änderungen sind keine entgegenstehenden Belange vorhanden, die<br />
einzeln oder in der Summe betrachtet ein solches Gewicht haben, dass sie gegenüber<br />
dem mit diesem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> genehmigten Vorhaben<br />
als vorrangig einzustufen sind. Den für die Verwirklichung des Vorhabens<br />
sprechenden Erwägungen wird eindeutig der Vorzug eingeräumt.<br />
Die Feststellung der Planänderung IV konnte gem. §§ 14, 14 b WaStrG in Verbindung<br />
mit 74 VwVfG, § 14 d WaStrG nach Würdigung aller betroffenen öffentlichrechtlichen<br />
<strong>und</strong> privaten Belange erfolgen.<br />
7. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit<br />
Mit Schreiben vom 03.09.2009 hat der Träger des Vorhabens beantragt, den Planfeststellungsbeschluss<br />
nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar zu<br />
erklären. Dem Antrag wurde stattgegeben, da für die Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehbarkeit des <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es gemäß § 80 Abs. 2<br />
S. 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist <strong>und</strong> diese<br />
auch im überwiegenden Interesse des Trägers des Vorhabens geboten ist.<br />
Die im Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 niedergelegten Gründe für<br />
die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (B. III. 7.) gelten gleichermaßen<br />
für die Verwirklichung des Vorhabens in seiner vorliegend genehmig-<br />
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