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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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6. Gesamtabwägung <strong>und</strong> Abwägungsergebnis:<br />

Die Feststellung der Planänderung IV konnte gem. §§ 14, 14 b WaStrG in Verbindung<br />

mit 74 VwVfG, § 14 d WaStrG nach Würdigung aller betroffenen öffentlichen<br />

<strong>und</strong> privaten Belange erfolgen, da Versagungsgründe gemäß § 14 b Nr. 11<br />

WaStrG nicht vorliegen, das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt <strong>und</strong> dieses<br />

im vorliegenden Fall den Interessen <strong>und</strong> Rechten Dritter <strong>und</strong> den Belangen des<br />

Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutzes sowie sonstigen öffentlichen Belangen vorgeht.<br />

Wie oben unter B. III. 3 im Einzelnen festgestellt, sind mit dem Änderungsvorhaben<br />

keine zusätzlichen, erheblich negativen Auswirkungen gegenüber dem Ausgangsvorhaben<br />

verb<strong>und</strong>en. Hinsichtlich der durch dieses Änderungsvorhaben<br />

veränderten Schallimmissionssituation kommt die Planfeststellungsbehörde zu<br />

dem Ergebnis, dass die Gesamtimmissionsbelastung weder ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigend<br />

noch erheblich belästigend wirkt. Die Gesamtimmissionsbelastung hat<br />

sich im Vergleich zum März 2007 durch die im untersuchten Bereich gestiegene<br />

Vorbelastung vergrößert. Das planfestgestellte Änderungsvorhaben wirkt sich laut<br />

Berechnung der Schallgutachter an den einzelnen Immissionsorten mit weniger<br />

als 0,1 dB (A) aus. Während der Tagst<strong>und</strong>en führt der Anstieg in der Gesamtimmissionsbelastung<br />

jedoch zu keiner Überschreitung maßgeblicher Orientierungswerte<br />

<strong>und</strong> nachts werden keine Schallleistungspegel erwartet, die geeignet wären,<br />

die Nachtruhe der Bewohner zu stören. Unzumutbare Wirkungen auf den Menschen<br />

sind daher trotz der negativen Effekte der Gesamtsituation mit dem Änderungsvorhaben<br />

nicht verb<strong>und</strong>en. (s. o. B. III. 3.1.1.1). Erhebliche Auswirkungen<br />

auf sonstige Schutzgüter nach UVPG sind mit dem Planänderungsvorhaben nicht<br />

verb<strong>und</strong>en (s. o. B. III: 3.1.1.2. bis 3.1.1.11). Auch ist das Änderungsvorhaben<br />

FFH-verträglich sowie mit den Zielen der WRRL vereinbar (s. o. B. III. 3.1.2). Negative<br />

Auswirkungen auf sonstige abwägungserhebliche Belange werden durch<br />

das Vorhaben nicht verursacht (s. o. B. III. 3.2).<br />

Für das Vorhaben in seiner geänderten Form sprechen zunächst gleichermaßen<br />

die mit dem Ausgangsvorhaben verb<strong>und</strong>enen positiven Effekte für die Allgemeinheit.<br />

Darüber hinaus tragen die Änderungen zu einer Optimierung des Projektes<br />

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