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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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wird auf die entsprechenden Ausführungen hinsichtlich der Darstellung <strong>und</strong> Bewertung<br />

der öffentlichen Belange (B.III.3) verwiesen. Belange der Allgemeinheit –<br />

wie etwa solche des Naturschutzes -, die gegen das Vorhaben sprechen könnten,<br />

können nur diejenigen Einwender geltend machen, deren Gr<strong>und</strong>eigentum durch<br />

das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen wird, denn ein Entzug von Eigentum<br />

ist nach Art. 14 Abs.3 GG nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Diese<br />

Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine unmittelbare Inanspruchnahme von<br />

Gr<strong>und</strong>eigentum des Einwenders ist zur Verwirklichung des Änderungsvorhabens<br />

nicht erforderlich. Die Einwendungen werden demgemäß mangels persönlicher<br />

Betroffenheit des Einwenders zurückgewiesen. Im Übrigen ist anzumerken, dass<br />

die Einwendung wortgleich mit der Stellungnahme des BUND ist. Auf die diesbezüglichen<br />

Ausführungen unter Punkt B. III. 5.1 wird verwiesen. Die Einwendung ist<br />

damit auch in der Sache unbegründet.<br />

5.3 Verfristete Einwendungen<br />

Folgende Einwendungen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist (05. Dezember<br />

2008) eingegangen <strong>und</strong> als verfristet abzuweisen, soweit diesen nicht von Amts<br />

wegen stattgegeben werden konnte.<br />

-E1 Eingang 08.12.2008<br />

-E3 Eingang 06.02.2009<br />

Die von E 3 vorgetragenen Belange sind bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens<br />

<strong>und</strong> dort behandelt. Auf die Anordnungen A. II. 3.3 <strong>und</strong> 13.1.1 bis 13.1.6<br />

des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird verwiesen. Die Umsetzung<br />

der Baumaßnahmen hat in enger Abstimmung des Trägers des Vorhabens<br />

mit E 3 <strong>und</strong> den zuständigen Aufsichtsbehörden zu erfolgen <strong>und</strong> somit unter Wahrung<br />

der Belange der Einwenderin.<br />

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