Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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gen zur Planfeststellung vom 15. März 2007. Die entsprechenden Forderungen<br />
des BUND werden als unbegründet abgewiesen.<br />
Zusätzliche Untersuchungen bzw. zusätzliche Kompensationsmaßnahmen – wie<br />
der BUND sie fordert – sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde aus oben angeführten<br />
Erwägungen nicht erforderlich.<br />
Zudem wird seitens des BUND behauptet, gegen eine bestimmte Vorgehensweise<br />
in Bezug auf den Sandeinbau, nämlich den Einbau im Strömungsschatten der bereits<br />
hergestellten Kajen- <strong>und</strong> Uferwände sowie der Steinschuttdämme, sei verstoßen<br />
worden. Stattdessen sei ohne Erstellung der Strömungsschatten sowohl<br />
ufernah mit der Aufspülung begonnen worden als auch im schiffstiefen <strong>Wasser</strong><br />
Baggergut mit Hopperbaggern verklappt worden. Hieraus ergibt sich für den<br />
BUND die Forderung die durch die Nichtsicherstellung der Lagestabilität des Spülsandes<br />
erzeugten Gewässertrübungen <strong>und</strong> Sedimentüberdeckungen neu zu erfassen<br />
<strong>und</strong> zu überwachen.<br />
Hierbei handelt es sich um Kritik an der Umsetzung des mit Beschluss vom 15.<br />
März 2007 planfestgestellten Vorhabens. Somit betrifft der Vortrag nicht das hier<br />
zu beurteilende Planänderungsverfahren. Die Einwände <strong>und</strong> Forderungen des<br />
BUND sind bereits aus diesem Gr<strong>und</strong> abzuweisen. Im Übrigen ist die Sorge des<br />
BUND auch unbegründet. Im Rahmen der Beweissicherung, die durch den Beschluss<br />
vom 15. März 2007 angeordnet wurde, wurden keine gegenüber den<br />
Prognosen erhöhten Trübungen festgestellt.<br />
5.2 Entscheidung <strong>und</strong> Begründung der Entscheidung über die Einwendungen<br />
Der Einwender E 2 trägt zu Auswirkungen der Planänderung IV auf das Naturschutzgebiet<br />
Voslapper Groden - Süd sowie auf den Sandbedarf <strong>und</strong> die Gewässergüte<br />
vor. Dieser Vortrag lässt keine Betroffenheit des Einwenders in persönlichen<br />
Rechten erkennen. Der Einwendungsführer trägt zu öffentlichen Belangen<br />
vor, die offensichtlich keine persönliche Betroffenheit erkennen lassen. Insoweit<br />
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