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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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gen zur Planfeststellung vom 15. März 2007. Die entsprechenden Forderungen<br />

des BUND werden als unbegründet abgewiesen.<br />

Zusätzliche Untersuchungen bzw. zusätzliche Kompensationsmaßnahmen – wie<br />

der BUND sie fordert – sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde aus oben angeführten<br />

Erwägungen nicht erforderlich.<br />

Zudem wird seitens des BUND behauptet, gegen eine bestimmte Vorgehensweise<br />

in Bezug auf den Sandeinbau, nämlich den Einbau im Strömungsschatten der bereits<br />

hergestellten Kajen- <strong>und</strong> Uferwände sowie der Steinschuttdämme, sei verstoßen<br />

worden. Stattdessen sei ohne Erstellung der Strömungsschatten sowohl<br />

ufernah mit der Aufspülung begonnen worden als auch im schiffstiefen <strong>Wasser</strong><br />

Baggergut mit Hopperbaggern verklappt worden. Hieraus ergibt sich für den<br />

BUND die Forderung die durch die Nichtsicherstellung der Lagestabilität des Spülsandes<br />

erzeugten Gewässertrübungen <strong>und</strong> Sedimentüberdeckungen neu zu erfassen<br />

<strong>und</strong> zu überwachen.<br />

Hierbei handelt es sich um Kritik an der Umsetzung des mit Beschluss vom 15.<br />

März 2007 planfestgestellten Vorhabens. Somit betrifft der Vortrag nicht das hier<br />

zu beurteilende Planänderungsverfahren. Die Einwände <strong>und</strong> Forderungen des<br />

BUND sind bereits aus diesem Gr<strong>und</strong> abzuweisen. Im Übrigen ist die Sorge des<br />

BUND auch unbegründet. Im Rahmen der Beweissicherung, die durch den Beschluss<br />

vom 15. März 2007 angeordnet wurde, wurden keine gegenüber den<br />

Prognosen erhöhten Trübungen festgestellt.<br />

5.2 Entscheidung <strong>und</strong> Begründung der Entscheidung über die Einwendungen<br />

Der Einwender E 2 trägt zu Auswirkungen der Planänderung IV auf das Naturschutzgebiet<br />

Voslapper Groden - Süd sowie auf den Sandbedarf <strong>und</strong> die Gewässergüte<br />

vor. Dieser Vortrag lässt keine Betroffenheit des Einwenders in persönlichen<br />

Rechten erkennen. Der Einwendungsführer trägt zu öffentlichen Belangen<br />

vor, die offensichtlich keine persönliche Betroffenheit erkennen lassen. Insoweit<br />

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