Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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festgestellt, dass auf der Aufspülfläche wegen des zu erwartenden geringen Fahrzeugaufkommens<br />
auf dem Deichsicherungsweg keine Notwendigkeit für die Herstellung<br />
eines separaten Fahrradweges besteht.<br />
Seitens des BUND werden die Aussagen des Schallgutachters im Hinblick auf das<br />
Naturschutzgebiet Voslapper Groden - Süd hinterfragt. Die Unterschiede, die der<br />
BUND hinsichtlich der prognostizierten Schallbelastung aufzeigt ergeben sich daraus,<br />
dass der Schallgutachter zwischen Zusatzbelastung <strong>und</strong> Gesamtbelastung<br />
differenziert, wobei bei der Gesamtbelastung die zwischenzeitlich gestiegene Vorbelastung<br />
berücksichtigt wurde <strong>und</strong> hier somit größere Werte prognostiziert werden.<br />
Auch der scheinbare Widerspruch hinsichtlich der Werte der Schallleistungspegel<br />
ergibt sich aus der in der Darstellung der Gesamtbelastung enthaltenen<br />
Vorbelastung, die teilweise dazu führt, dass es in der Gesamtbelastung an Immissionsorten,<br />
die weiter vom Jade Weser Port entfernt liegen lauter ist als an Immissionsorten<br />
mit geringerem Abstand zur planfestgestellten Anlage.<br />
Hinsichtlich des Vortrages in Bezug auf die abschirmende Wirkung der Deiche<br />
liegt offenbar ein Missverständnis vor. Der Schallgutachter hat ausgeführt, dass<br />
die Aufhöhung des gesamten Hafengrodens aus Sicht des Gutachters schalltechnisch<br />
nicht relevant ist, da bereits in früheren Untersuchungen im Bereich des Hafengrodens<br />
eine Schallquellenhöhe von 5 m über Gr<strong>und</strong> angenommen wurde. Eine<br />
abschirmende Wirkung (z.B. durch den Seedeich) daher nur in sehr geringem<br />
Umfang gegeben sei (vgl. Müller – BBM M51 920/77 klb S.8). Eine abschirmende<br />
Wirkung wurde demgemäß bereits im Ursprungsverfahren kaum berücksichtigt, so<br />
dass sich insofern zur PÄ IV keine Änderung ergibt.<br />
Die Kritik des BUND, man könne nicht erkennen, ob der Schallgutachter die zwischenzeitlich<br />
genehmigten Großprojekte betrachtet habe, ist unberechtigt. Der<br />
Gutachter hat in dem Bericht, der mit den Planänderungsunterlagen ausgelegt<br />
wurde (M51 920/77), unter Ziffer 5 detailliert beschrieben, welche Projekte in die<br />
Vorbelastungssituation eingegangen sind. Für die Planänderung IV ist die Situation<br />
bei Erlass dieses Änderungsbescheides maßgeblich. Das hat der Gutachter in<br />
seiner Prognose entsprechend berücksichtigt. Eine Ergänzung der Unterlagen ist<br />
daher aus Sicht der Planfeststellungsbehörde vor diesem Hintergr<strong>und</strong> nicht erforderlich.<br />
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