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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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festgestellt, dass auf der Aufspülfläche wegen des zu erwartenden geringen Fahrzeugaufkommens<br />

auf dem Deichsicherungsweg keine Notwendigkeit für die Herstellung<br />

eines separaten Fahrradweges besteht.<br />

Seitens des BUND werden die Aussagen des Schallgutachters im Hinblick auf das<br />

Naturschutzgebiet Voslapper Groden - Süd hinterfragt. Die Unterschiede, die der<br />

BUND hinsichtlich der prognostizierten Schallbelastung aufzeigt ergeben sich daraus,<br />

dass der Schallgutachter zwischen Zusatzbelastung <strong>und</strong> Gesamtbelastung<br />

differenziert, wobei bei der Gesamtbelastung die zwischenzeitlich gestiegene Vorbelastung<br />

berücksichtigt wurde <strong>und</strong> hier somit größere Werte prognostiziert werden.<br />

Auch der scheinbare Widerspruch hinsichtlich der Werte der Schallleistungspegel<br />

ergibt sich aus der in der Darstellung der Gesamtbelastung enthaltenen<br />

Vorbelastung, die teilweise dazu führt, dass es in der Gesamtbelastung an Immissionsorten,<br />

die weiter vom Jade Weser Port entfernt liegen lauter ist als an Immissionsorten<br />

mit geringerem Abstand zur planfestgestellten Anlage.<br />

Hinsichtlich des Vortrages in Bezug auf die abschirmende Wirkung der Deiche<br />

liegt offenbar ein Missverständnis vor. Der Schallgutachter hat ausgeführt, dass<br />

die Aufhöhung des gesamten Hafengrodens aus Sicht des Gutachters schalltechnisch<br />

nicht relevant ist, da bereits in früheren Untersuchungen im Bereich des Hafengrodens<br />

eine Schallquellenhöhe von 5 m über Gr<strong>und</strong> angenommen wurde. Eine<br />

abschirmende Wirkung (z.B. durch den Seedeich) daher nur in sehr geringem<br />

Umfang gegeben sei (vgl. Müller – BBM M51 920/77 klb S.8). Eine abschirmende<br />

Wirkung wurde demgemäß bereits im Ursprungsverfahren kaum berücksichtigt, so<br />

dass sich insofern zur PÄ IV keine Änderung ergibt.<br />

Die Kritik des BUND, man könne nicht erkennen, ob der Schallgutachter die zwischenzeitlich<br />

genehmigten Großprojekte betrachtet habe, ist unberechtigt. Der<br />

Gutachter hat in dem Bericht, der mit den Planänderungsunterlagen ausgelegt<br />

wurde (M51 920/77), unter Ziffer 5 detailliert beschrieben, welche Projekte in die<br />

Vorbelastungssituation eingegangen sind. Für die Planänderung IV ist die Situation<br />

bei Erlass dieses Änderungsbescheides maßgeblich. Das hat der Gutachter in<br />

seiner Prognose entsprechend berücksichtigt. Eine Ergänzung der Unterlagen ist<br />

daher aus Sicht der Planfeststellungsbehörde vor diesem Hintergr<strong>und</strong> nicht erforderlich.<br />

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