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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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c) WRRL<br />

– 105 –<br />

Die durch das Änderungsvorhaben verursachten Auswirkungen auf das <strong>Wasser</strong><br />

stehen der Erreichung der Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen<br />

Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens<br />

für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der <strong>Wasser</strong>politik (<strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie<br />

(WRRL)) <strong>und</strong> der Erreichung der Bewirtschaftungsziele des §<br />

27 WHG nicht im Wege.<br />

Für Küstengewässer sind die Vorschriften der §§ 27 bis 31 WHG gemäß § 44<br />

WHG entsprechend anwendbar.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Geringfügigkeit der Wirkungen des Änderungsvorhabens auf das<br />

Gewässer ist die Planfeststellungsbehörde davon überzeugt, dass die planfestgestellte<br />

Änderungsmaßnahme weder eine Verschlachterung des ökologischen <strong>und</strong><br />

chemischen Zustands des Gewässers gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG bewirkt<br />

noch der geforderten Erhaltung oder Erreichung des guten ökologischen <strong>und</strong><br />

chemischen Zustands gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG im Wege steht.<br />

Die als nicht erheblich bewerteten Auswirkungen des Änderungsvorhabens sind<br />

nur lokal im Vorhabensbereich zu erwarten <strong>und</strong> haben keine relevanten Auswirkungen<br />

auf den Zustand des Gewässers. Die Planänderungen der nördlichen Flügelwand<br />

wirken sich lediglich auf die unmittelbare Anströmung <strong>und</strong> Umströmung<br />

der Flügelwand aus. Großräumige Wirkungen auf das Strömungsregime sind nach<br />

Einschätzung der BAW ausgeschlossen (Stellungnahme der BAW vom<br />

24.09.2009 – per e-mail). Dementsprechend sind signifikant negative Beeinträchtigung<br />

der Gewässerflora oder Gewässerfauna, die relevant für den ökologischen<br />

<strong>und</strong> chemischen Zustand des Gewässers sein könnten, durch die planfestgestellte<br />

Maßnahme nicht erkennbar. Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

sind selbst graduelle negative Veränderungen hinsichtlich des ökologischen <strong>und</strong><br />

chemischen Zustands der Jade (Aussenjade <strong>und</strong> Innenjade), die als natürlicher<br />

<strong>Wasser</strong>körper (NWB) eingestuft wurde, ausgeschlossen.<br />

105

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