Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes „Voslapper Groden-Nord“<br />
sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten ausgeschlossen,<br />
dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />
Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes kann daher von vornherein ausgeschlossen<br />
werden. Eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist daher nicht erforderlich.<br />
ff) Ergebnis zu a)<br />
Insgesamt besteht aus vorstehend genannten Erwägungen für keines der sich im<br />
näheren Umkreis zu dem planfestgestellten Änderungsvorhaben befindlichen Natura<br />
2000-Gebieten die Besorgnis erheblich nachteiliger Auswirkungen. Nach<br />
Überzeugung der Planfeststellungsbehörde ist eine vorhabensbedingte erhebliche<br />
Beeinträchtigung der Gebiete aus oben dargestellten Gründen offensichtlich ausgeschlossen.<br />
Auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung konnte daher für die jeweiligen<br />
Gebiete verzichtet werden.<br />
b) Artenschutz<br />
Die Genehmigung des Änderungsvorhabens ist auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> des<br />
speziellen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG zulässig, da artenschutzrechtliche<br />
Verbotstatbestände vorhabensbedingt nicht erfüllt werden.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der andauernden Bautätigkeit ist nicht davon auszugehen, dass sich<br />
artenschutzrechtlich relevante Arten im unmittelbaren Umfeld der Planänderung<br />
ansiedeln bzw. aufhalten werden. Indirekte Betroffenheiten, die Verbotstatbestände<br />
auslösen könnten, sind ausgeschlossen. Von dem Änderungsvorhaben gehen<br />
keine Störungen aus, die einen Verbotstatbestand verwirklichen könnten.<br />
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