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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes „Voslapper Groden-Nord“<br />

sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten ausgeschlossen,<br />

dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />

Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes kann daher von vornherein ausgeschlossen<br />

werden. Eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist daher nicht erforderlich.<br />

ff) Ergebnis zu a)<br />

Insgesamt besteht aus vorstehend genannten Erwägungen für keines der sich im<br />

näheren Umkreis zu dem planfestgestellten Änderungsvorhaben befindlichen Natura<br />

2000-Gebieten die Besorgnis erheblich nachteiliger Auswirkungen. Nach<br />

Überzeugung der Planfeststellungsbehörde ist eine vorhabensbedingte erhebliche<br />

Beeinträchtigung der Gebiete aus oben dargestellten Gründen offensichtlich ausgeschlossen.<br />

Auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung konnte daher für die jeweiligen<br />

Gebiete verzichtet werden.<br />

b) Artenschutz<br />

Die Genehmigung des Änderungsvorhabens ist auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> des<br />

speziellen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG zulässig, da artenschutzrechtliche<br />

Verbotstatbestände vorhabensbedingt nicht erfüllt werden.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der andauernden Bautätigkeit ist nicht davon auszugehen, dass sich<br />

artenschutzrechtlich relevante Arten im unmittelbaren Umfeld der Planänderung<br />

ansiedeln bzw. aufhalten werden. Indirekte Betroffenheiten, die Verbotstatbestände<br />

auslösen könnten, sind ausgeschlossen. Von dem Änderungsvorhaben gehen<br />

keine Störungen aus, die einen Verbotstatbestand verwirklichen könnten.<br />

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