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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH - Gebietes „Nationalpark Niedersächsisches<br />

Wattenmeer“ sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten<br />

ausgeschlossen, dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />

Der Zweck der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes<br />

für die im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer geschützten Arten<br />

<strong>und</strong> Lebensraumtypen wird durch das Änderungsvorhaben aus vorstehend genannten<br />

Erwägungen auf allen geschützten Flächen nicht berührt. Eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des Schutzgebietes ist daher ernstlich nicht zu besorgen, sondern<br />

vielmehr offensichtlich ausgeschlossen.<br />

Eine Prüfung der Verträglichkeit ist daher im Hinblick auf die Auswirkungen der<br />

Planänderung Teil IV nicht erforderlich.<br />

dd) EU – Vogelschutzgebiet „Voslapper Groden – Süd“ (DE 2414-431; V61)<br />

Das EU-Vogelschutzgebiet ist mit der Verordnung über das Naturschutzgebiet<br />

„Voslapper Groden – Süd“ in der kreisfreien Stadt Wilhelmshaven vom 24.05.2006<br />

(Nds.MBl. Nr. 19/2006; S.581ff.) zum Naturschutzgebiet (NSG) erklärt worden.<br />

Nach § 1 Abs. 4 der Verordnung ist die Grenze des NSG „Voslapper Groden –<br />

Süd“ identisch mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Voslapper Groden –<br />

Süd“.<br />

Nach § 2 Abs.1 der Verordnung für den „Voslapper Groden – Süd“ sind heute<br />

großflächige Schilfröhrichte, sumpfige Bereiche, offene Kleingewässer <strong>und</strong> Gebüschgesellschaften<br />

(überwiegend aus Weiden), Dünengebiete, Trockenrasenbereiche<br />

<strong>und</strong> an den Rändern Frisch- <strong>und</strong> Feuchtgrünland landschaftsprägende<br />

Elemente. Darüber hinaus ist in Anbetracht der bisherigen Entwicklung des Gebietes<br />

nach Ende der Spültätigkeit davon auszugehen, dass aufgr<strong>und</strong> der Standortparameter<br />

ausreichend große Bereiche auch künftig für die nach Absatz 2 geschützten<br />

Vogelarten günstige Lebensbedingungen bieten werden.<br />

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