Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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Eine Beeinträchtigung des sich aus dem Nationalparkgesetz ergebenden<br />
Zieles, das Überleben <strong>und</strong> die Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang<br />
I <strong>und</strong> Artikel 4 Abs.2 der Richtlinie genannten Vogelarten sicherzustellen,<br />
ist nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde durch die Planänderung<br />
IV offensichtlich ausgeschlossen, da aus oben angeführten Gründen die<br />
Wirkfaktoren des Änderungsvorhabens sich mit den Grenzen des Vogelschutzgebietes<br />
nicht überschneiden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> kann auch eine<br />
Beeinträchtigung der Brut-, Rast-, Mauser- <strong>und</strong> Nahrungsgebiete, die als Ruhezonen<br />
im Nationalpark besonders geschützt sind, von vornherein ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Die Erhaltungsziele des Gebietes, die im Wesentlichen darin bestehen, für<br />
die in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten, die entweder in Anhang I der<br />
Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind (Art.4 Abs.1 S.1) oder dort als Zugvögel<br />
regelmäßig auftreten (Art.4 Abs.2) einen günstigen Erhaltungszustand zu<br />
erhalten bzw. einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen, werden<br />
aus vorstehend dargestellten Erwägungen durch das Änderungsvorhaben<br />
nicht berührt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes ist ernstlich<br />
nicht zu besorgen, sie kann offensichtlich ausgeschlossen werden.<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen des VS-Gebietes „Niedersächsisches Wattenmeer“<br />
sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten<br />
ausgeschlossen, dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />
Eine Prüfung der Verträglichkeit ist daher im Hinblick auf die Auswirkungen<br />
der Planänderung Teil IV nicht erforderlich.<br />
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