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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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Eine Beeinträchtigung des sich aus dem Nationalparkgesetz ergebenden<br />

Zieles, das Überleben <strong>und</strong> die Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang<br />

I <strong>und</strong> Artikel 4 Abs.2 der Richtlinie genannten Vogelarten sicherzustellen,<br />

ist nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde durch die Planänderung<br />

IV offensichtlich ausgeschlossen, da aus oben angeführten Gründen die<br />

Wirkfaktoren des Änderungsvorhabens sich mit den Grenzen des Vogelschutzgebietes<br />

nicht überschneiden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> kann auch eine<br />

Beeinträchtigung der Brut-, Rast-, Mauser- <strong>und</strong> Nahrungsgebiete, die als Ruhezonen<br />

im Nationalpark besonders geschützt sind, von vornherein ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Die Erhaltungsziele des Gebietes, die im Wesentlichen darin bestehen, für<br />

die in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten, die entweder in Anhang I der<br />

Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind (Art.4 Abs.1 S.1) oder dort als Zugvögel<br />

regelmäßig auftreten (Art.4 Abs.2) einen günstigen Erhaltungszustand zu<br />

erhalten bzw. einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen, werden<br />

aus vorstehend dargestellten Erwägungen durch das Änderungsvorhaben<br />

nicht berührt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes ist ernstlich<br />

nicht zu besorgen, sie kann offensichtlich ausgeschlossen werden.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen des VS-Gebietes „Niedersächsisches Wattenmeer“<br />

sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten<br />

ausgeschlossen, dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />

Eine Prüfung der Verträglichkeit ist daher im Hinblick auf die Auswirkungen<br />

der Planänderung Teil IV nicht erforderlich.<br />

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