Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...
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<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest<br />
- PLANFESTSTELLUNGSBEHÖRDE -<br />
- P-143.3/90 -<br />
Aurich, den 05. März 2010<br />
<strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong><br />
zur Abänderung<br />
des Planfeststellungsbeschlusses<br />
der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest<br />
für den Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Jade im Bereich von km 7<br />
bis km 15<br />
durch die Errichtung eines Tiefwasserhafens für Containerschiffe<br />
(Jade Weser Port)<br />
vom 15. März 2007<br />
(P 143.3/72)<br />
Planänderung IV
- I –<br />
Gliederung: Seite:<br />
A Verfügender Teil 1<br />
I. Feststellung der Texte <strong>und</strong> Pläne 1<br />
II. Anordnungen 35<br />
1. Allgemeines 35<br />
2. Gleiserschließung 35<br />
3. Straßenanbindung 36<br />
4. <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Entwässerung 36<br />
5. Deichsicherheit 37<br />
6. Bau, Betrieb <strong>und</strong> Unterhaltung der Hafenanlage 43<br />
III. Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungen 45<br />
IV. Vorbehalt weiterer Anordnungen <strong>und</strong> (ergänzender) Verfahren 45<br />
V. Entscheidungen über die erhobenen Stellungnahmen <strong>und</strong><br />
Einwendungen 46<br />
VI. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit 47<br />
VII. Kostenentscheidung 47<br />
B. Gründe 48<br />
I. Tatbestand 48<br />
1. Träger des Vorhabens 48<br />
2. Beschreibung des Vorhabens 48<br />
3. Darstellung des Planfeststellungsverfahrens 50<br />
3.1 Vorlage der Planunterlagen 50<br />
3.2 Bekanntmachung des Vorhabens 50<br />
3.3 Erörterung 52<br />
3.4 Einvernehmen 52<br />
I
- II –<br />
II. Formal-rechtliche Würdigung 53<br />
1. Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde sowie Abgrenzung<br />
des Verfahrensgegenstandes 53<br />
2. Beachtung der Verfahrensvorschriften im Planfeststellungsverfahren<br />
54<br />
III. Materiell-rechtliche Würdigung 54<br />
1. Planrechtfertigung, Darstellung der für die Verwirklich des<br />
Vorhabens sprechenden abwägungsrelevanten Gründe<br />
einschließlich der Allgemeinwohlbelange 54<br />
2. Alternativen 57<br />
3. Darstellung <strong>und</strong> Bewertung der öffentlichen Belange 57<br />
3.1 Umweltauswirkungen 57<br />
3.1.1 Schutzgüter des UVPG 58<br />
3.1.1.1 Schutzgut Mensch 59<br />
3.1.1.2 Schutzgut Tiere 74<br />
3.1.1.3 Schutzgut Pflanzen 76<br />
3.1.1.4 Schutzgut Boden 78<br />
3.1.1.5 Schutzgut <strong>Wasser</strong> 81<br />
3.1.1.6 Schutzgut Luft 85<br />
3.1.1.7 Schutzgut Klima 85<br />
3.1.1.8 Schutzgut Landschaft 86<br />
3.1.1.9 Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter 86<br />
3.1.1.10 Schutzgut Biologische Vielfalt 87<br />
3.1.1.11 Wechselwirkungen 88<br />
3.1.2 Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben der<br />
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), der Richtlinie<br />
79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) <strong>und</strong> der<br />
Richtlinie 200/60/EG (<strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie WRRL)<br />
sowie deren nationaler Umsetzung 88<br />
3.2 Darstellung <strong>und</strong> Bewertung weiterer abwägungserheblicher<br />
Belange: Auswirkungen auf die<br />
Fischerei, Landeskultur <strong>und</strong> touristische Belange 106<br />
4. Begründung der Anordnungen 107<br />
II
- III –<br />
5. Entscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen <strong>und</strong><br />
Einwendungen 107<br />
5.1 Stellungnahmen der Naturschutz- <strong>und</strong> Interessenverbände 107<br />
5.2 Entscheidung <strong>und</strong> Begründung der Entscheidung über die<br />
Einwendungen 112<br />
5.3 Verfristete Einwendungen 113<br />
6. Gesamtabwägung <strong>und</strong> Abwägungsergebnis 114<br />
7. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit 115<br />
8. Begründung der Kostenentscheidung 116<br />
9. Rechtsbehelfsbelehrung 117<br />
III
A. Verfügender Teil<br />
I. Feststellung der Pläne<br />
– 1 –<br />
Die vom Land Niedersachsen, vertreten durch die Jade Weser Port Realisierungs<br />
GmbH & Co. KG, als Träger des Vorhabens mit Antrag vom 11.08.2008 eingereichten<br />
Planänderungspläne der Planänderung IV zum Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
Jade im Bereich von km 7- 15 durch die Errichtung eines Tiefwasserhafens<br />
für Containerschiffe (Jade Weser Port) werden gem. §§ 14 ff. des B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetzes<br />
(WaStrG) vom 02.04.1968 (BGBl. II S. 173) in der Neufassung<br />
der Bekanntmachung vom 23.05.2007 (BGBl. I. S. 962; 2008 I S. 1980),<br />
zuletzt geändert durch Art 5 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) i. V.<br />
m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (BGBl. I. S.<br />
1253), neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I. S. 102), zuletzt<br />
geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14.08.2009 (BGBl. I. S. 2827)<br />
mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen im<br />
Einvernehmen mit dem Land Niedersachsen festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss<br />
der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 15.März 2007 zum<br />
Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Jade im Bereich von km 7- 15 durch die Errichtung<br />
eines Tiefwasserhafens für Containerschiffe (Jade Weser Port), Az.: P<br />
143.3/72 wird durch die Feststellung der nachfolgend aufgeführten Planunterlagen<br />
geändert:<br />
1
Feststellung der Texte <strong>und</strong> Pläne<br />
Nr. der<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
Planunterlage<br />
nicht planfestgestellt<br />
B.2 Kurzbeschreibung des Vorhabens 11.03.04 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Wird ersetzt durch<br />
B.2 - PÄ IV - Kurzbeschreibung des Vorhabens 09/08 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
B.6 Herstellung einer neuen Hafenfläche mit Kaje <strong>und</strong> eines Hafengrodens<br />
Wird ersetzt durch<br />
B.6 - PÄ IV - Herstellung einer neuen Hafenfläche mit Kaje <strong>und</strong> eines Hafengrodens<br />
– 2 –<br />
10.02.04 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
09/08 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
B.8. Anlagen der Straßenerschließung 10.02.04 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Wird ersetzt durch<br />
B.8 - PÄ IV Anlagen der Straßenerschließung 09/08 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
B.9 Anlagen der Gleiserschließung 10.02.04 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Wird ersetzt durch<br />
2
Nr. der<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
Planunterlage<br />
nicht planfestgestellt<br />
B.9 - PÄ IV Gleiserschließung des Terminals / Anlagen der Gleiserschließung 09/08 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
Unterlage B<br />
C.2 – Plan 1/6<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.2 – Plan 1/6<br />
C.2 – Plan 2/6<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄIV-C.2 – Plan 2/6<br />
C.2 – Plan 3/6<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄIV-C.2 – Plan 3/6<br />
C.2 – Plan 4/6<br />
Gesamtverzeichnis des Erläuterungsberichtes<br />
Übersichtskarte Wilhelmshaven<br />
Übersichtskarte Wilhelmshaven<br />
Übersichtsplan Wilhelmshaven<br />
Übersichtsplan Wilhelmshaven<br />
Lageplan<br />
Geplantes Terminal mit Fahrrinne<br />
Lageplan<br />
Geplantes Terminal mit Fahrrinne<br />
Lageplan Terminallayout<br />
Straddle Carrier System (SC)<br />
– 3 –<br />
11.03.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 nicht planfestgestellt<br />
3
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
C.2 – Plan 5/6<br />
– 4 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Lageplan Terminallayout<br />
Over Head Bridge Crane System (OHBC)<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 nicht planfestgestellt<br />
C.2 – Plan 6/6 Lageplan Straßen- <strong>und</strong> Gleiserschließung<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄIV-C.2 – Plan 6/6<br />
C.5 – Plan 1/4<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.5 – Plan 1/4<br />
C.5 – Plan 2/4<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.5 – Plan 2/4<br />
C.5 – Plan 3/4<br />
Wird ersetzt durch:<br />
Lageplan Straßen- <strong>und</strong> Gleiserschließung<br />
Lageplan geplantes Terminal mit Fahrrinne<br />
Lage der Längs- <strong>und</strong> Querschnitte mit Stationierung<br />
Lageplan geplantes Terminal mit Fahrrinne<br />
Lage der Längs- <strong>und</strong> Querschnitte mit Stationierung<br />
Längsschnitte Fahrrinnenverlegung<br />
Schnitte entlang der neuen Fahrrinne<br />
Längsschnitte Fahrrinnenverlegung<br />
Schnitte entlang der neuen Fahrrinne<br />
Querschnitte Fahrrinnenverlegung<br />
Schnitte entlang der neuen Fahrrinne<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
4
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
PÄ IV-C.5 – Plan 3/4<br />
C.5 – Plan 4/4<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.5 – Plan 4/4<br />
C.6 – Plan 1/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 1/16<br />
C.6 – Plan 2/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
– 5 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Querschnitte Fahrrinnenverlegung<br />
Schnitte entlang der neuen Fahrrinne<br />
Übersichtskarte Fahrrinnenverlegung<br />
Neue Richtfeuerlinie<br />
Wird ersetzt durch C 5 Plan 4/4 PÄ II<br />
Übersichtskarte Fahrrinnenverlegung<br />
Neue Richtfeuerlinie<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Kaje <strong>und</strong> Flächenaufhöhung Übersichtsplan<br />
Zufahrten, <strong>Wasser</strong>tiefen, Lage der Baugr<strong>und</strong>aufschlüsse für die Kaje<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Kaje <strong>und</strong> Flächenaufhöhung Übersichtsplan<br />
Zufahrten, <strong>Wasser</strong>tiefen, Lage der Baugr<strong>und</strong>aufschlüsse für die Kaje<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Übersichtsplan<br />
Bodenaustausch in der Kajentrasse<br />
06.05.2008<br />
21.10. - 21.11.08<br />
planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 Wird ersetzt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003<br />
03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
5
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 2/16<br />
C.6 – Plan 3/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 3/16<br />
C.6 – Plan 4/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 4/16<br />
C.6 – Plan 5/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 5/16<br />
– 6 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Übersichtsplan<br />
Bodenaustausch in der Kajentrasse<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Gr<strong>und</strong>riss Kaje<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Gr<strong>und</strong>riss Kaje<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Kaje<br />
Ansichten mit Bohr- <strong>und</strong> Bemessungsprofilen<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Kaje<br />
Ansichten mit Bohr- <strong>und</strong> Bemessungsprofilen<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Kaje<br />
Teilgr<strong>und</strong>riss, Teilansicht<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Kaje<br />
Teilgr<strong>und</strong>riss, Teilansicht<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
6
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
C.6 – Plan 6/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 6/16<br />
C.6 – Plan 7/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 7/16<br />
C.6 – Plan 8/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 8/16<br />
– 7 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Kaje<br />
Schnitte in den Stationen 0+310, 1+600<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Kaje<br />
Schnitte in den Stationen 0+310, 1+600<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Nördliche Uferwand<br />
Teilgr<strong>und</strong>riss<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Nördliche Uferwand<br />
Teilgr<strong>und</strong>riss<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Nördliche Uferwand<br />
Ansicht C-C <strong>und</strong> Querschnitt D-D<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Nördliche Uferwand<br />
Ansicht C-C <strong>und</strong> Querschnitt D-D<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
7
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
C.6 – Plan 9/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 9/16<br />
C.6 – Plan 10/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 10/16<br />
C.6 – Plan 11/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 11/16<br />
– 8 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Südliche Uferwand<br />
Teilgr<strong>und</strong>riss<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Südliche Uferwand<br />
Teilgr<strong>und</strong>riss<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Südliche Uferwand<br />
Ansicht A-A <strong>und</strong> Querschnitt B-B<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Südliche Uferwand<br />
Ansicht A-A <strong>und</strong> Querschnitt B-B<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Flächenaufhöhung<br />
Lageplan Berechnungsprofile einschließlich Bohrpunkte<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Flächenaufhöhung<br />
Lageplan Berechnungsprofile einschließlich Bohrpunkte<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
8
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
C.6 – Plan 12/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 12/16<br />
C.6 – Plan 13/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 13/16<br />
C.6 – Plan 14/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 14/16<br />
– 9 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Flächenaufhöhung<br />
Schnitte Terminal / Hafengroden Nordböschung<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Flächenaufhöhung<br />
Schnitte Terminal / Nordböschung<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Flächenaufhöhung<br />
Schnitte Terminal / Hafengroden Südböschung<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Flächenaufhöhung<br />
Schnitte Terminal / Hafengroden Südböschung<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Flächenaufhöhung<br />
Regelquerschnitt Hafengroden / Terminal<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Flächenaufhöhung<br />
Regelquerschnitt Hafengroden / Terminal<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
9
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
C.6 – Plan 15/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 15/16<br />
C.6 – Plan 16/16<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.6 – Plan 16/16<br />
C.7 – Plan 1/1<br />
– 10 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Kaje <strong>und</strong> Flächenaufhöhung<br />
Schnitte Entwässerung<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Kaje <strong>und</strong> Flächenaufhöhung<br />
Schnitte Entwässerung<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Kaje <strong>und</strong> Flächenaufhöhung<br />
Bauwerksplan<br />
Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />
Kaje <strong>und</strong> Flächenaufhöhung<br />
Bauwerksplan<br />
Lageplan<br />
Sohlsicherung Bereich Niedersachsenbrücke / Umschlagbrücke<br />
PÄ IV-C.7 – Plan 1/1 Lageplan<br />
Sohlsicherung Bereich Niedersachsenbrücke / Umschlagbrücke<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 nicht planfestgestellt<br />
10
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
C.8 – Plan 1/18<br />
C.8 – Plan 2/18<br />
C.8 – Plan 3/18<br />
C.8 – Plan 4/18<br />
C.8 – Plan 5/18<br />
– 11 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Straßenerschließung – Lageplan Blatt 1/5<br />
Zufahrt Terminal (km 0+000 bis km 1+170)<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Straßenerschließung – Lageplan Blatt 2/5<br />
Zufahrt Terminal (km 1+170 bis Bauende)<br />
Straßenerschließung – Lageplan Blatt 3/5<br />
Notzufahrt (km 0+000 bis km 1+020)<br />
Straßenerschließung – Lageplan Blatt 4/5<br />
Notzufahrt (km 1+020 bis km 2+100)<br />
Straßenerschließung – Lageplan Blatt 5/5<br />
Notzufahrt (km 2+100 bis Bauende) /<br />
Am Tiefen Fahrwasser<br />
Die Pläne C.8 1/18 –<br />
5/18 werden ersetzt<br />
durch:<br />
PÄ IV – C.8-Plan 1 Übersichtslageplan<br />
Anlagen der Straßenerschließung<br />
C.8 – Plan 6/18<br />
Wird ersetzt durch:<br />
Straßenerschließung Höhenplan Blatt 1/8<br />
Zufahrt Terminal (km 0+000 bis km 1+170)<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
10.04.2008<br />
21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
11
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
PÄ IV-C.8-Plan 6<br />
C.8 – Plan 7/18<br />
entfällt<br />
C.8 – Plan 8/18<br />
entfällt<br />
C.8 – Plan 9/18<br />
entfällt<br />
C.8 – Plan 10/18<br />
entfällt<br />
C.8 – Plan 11/18<br />
entfällt<br />
PÄ IV – C.8 – Plan 11<br />
C.8 – Plan 12/18<br />
Entfällt<br />
– 12 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Höhenplan (Station 0+000 – 1+100)<br />
Terminalzufahrt<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 2/8<br />
Zufahrt Terminal (km 1+170 bis Bauende)<br />
Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 3/8<br />
Posener Straße (km 0+000 bis Bauende)<br />
Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 4/8<br />
Zufahrt Sondernutzungsfläche (km 0+000 bis Bauende)<br />
Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 5/8<br />
Notzufahrt (km 0+000 bis km 1+020)<br />
Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 6/8<br />
Notzufahrt (km 1+020 bis km 2+100)<br />
Höhenplan (Stat. 1+250 – 1+700)<br />
Notzufahrt<br />
Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 7/8<br />
Notzufahrt (km 2+100 bis Bauende)<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
12
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
PÄ IV – C.8 – Plan 12<br />
C.8 – Plan 13/18<br />
entfällt<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV – C.8 – Plan 13<br />
C.8 – Plan 14/18<br />
entfällt<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV – C.8 – Plan 14.1<br />
PÄ IV – C.8 – Plan 14.2<br />
C.8 – Plan 15/18<br />
entfällt<br />
Wird ersetzt durch:<br />
– 13 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Höhenplan (Stat. 1+700 – 2+429,489)<br />
Notzufahrt<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 8/8<br />
Am Tiefen Fahrwasser (km 0+000 bis Bauende)<br />
Höhenplan<br />
Verlegung Straße Am Tiefen Fahrwasser<br />
Straßenerschließung – Straßenquerschnitt Blatt 1/3<br />
Zufahrt Terminal, Zufahrt Sondernutzungsfläche<br />
Regelquerschnitt A1 – A1<br />
Terminalzufahrt<br />
Regelquerschnitte A2 – A2, A3 – A3<br />
Terminalzufahrt<br />
Straßenerschließung – Straßenquerschnitt Blatt 2/3<br />
Notzufahrt, Erschließungsstraße Vorstellgruppe Bahn, Unterhaltungswege<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
13
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
PÄ IV – C.8 – Plan 15.1<br />
PÄ IV – C.8 – Plan 15.2<br />
C.8 – Plan 16/18<br />
entfällt<br />
– 14 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Regelquerschnitt B2 – B2<br />
Notzufahrt, Gleisumfahrung<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
Regelquerschnitte C2 – C2<br />
Erschließungsstraße Bahn-Vorstellgruppe<br />
Straßenerschließung – Straßenquerschnitt Blatt 3/3<br />
Am Tiefen Fahrwasser, Posener Straße<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV – C.8 – Plan 16.1 Regelquerschnitte D1 – D1, D2 – D2<br />
Verlegung Straße „Am Tiefen Fahrwasser“<br />
PÄ IV – C.8 – Plan 16.2<br />
C.8 – Plan 17/18<br />
entfällt<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV–C.8 – 17.1<br />
PÄ IV–C.8 – 17.2<br />
Regelquerschnitte E1 – E1, E2 – E2, E3 – E3<br />
Posener Straße<br />
Straßenerschließung – Bauwerksplan<br />
Brücke über INEOS-Chlorgasleitung<br />
Bauwerksplan<br />
Durchlass Terminalzufahrt über INEOS-Gasleitungen<br />
Gr<strong>und</strong>riss / Längsschnitt<br />
Bauwerksplan<br />
Durchlass Terminalzufahrt über INEOS-Gasleitungen<br />
Querschnitt / Teillängsschnitt<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
14
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
C.8 – Plan 18/18<br />
entfällt<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.8 – 18<br />
– 15 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Straßenerschließung – Bauwerksplan<br />
Brücke über die Posener Straße<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Bauwerksplan<br />
Straßenüberführung Terminalzufahrt über Posener Straße<br />
PÄ IV – C.8 – Plan 19 Regelquerschnitte G1 – G1<br />
Rampen, Unterhaltungsweg Geniusdeich<br />
C.9 – Plan 1/26<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 01 (km 0,0+0 bis km 0,2+20)<br />
C.9 – Plan 2/26 Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 02 (km 0,1+07 bis km 1,1+20)<br />
PÄIII – C.9<br />
Plan 2/28<br />
C.9 – Plan 3/26<br />
PÄIII-C.9<br />
Plan 3/28<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan Blatt 02 (km 0,1+0,7 bis km 1,1+20)<br />
Lärmschutzwand<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 03 (km 1,1+20 bis km 2,2+00)<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan Blatt 03 (km 1,1+20 bis km 2,2+00)<br />
Lärmschutzwand<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
15
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
C.9 – Plan 4/26<br />
PÄIII-C.9<br />
Plan 4/28<br />
C.9 – Plan 5/26<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 5/28<br />
C.9 – Plan 6/26<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 6/28<br />
C.9 – Plan 7/26<br />
Wird ersetzt durch:<br />
– 16 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 04 (km 2,1+25 bis 2,9+20)<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan Blatt 04 (km 2,1+25 bis 2,9+20)<br />
Lärmschutzwand<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan - Blatt 05 (km 2,9+20 bis km 3,7+30)<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan - Blatt 05 (km 2,9+20 bis km 3,7+30)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan - Blatt 06 (km 3,7+30 bis km 4,4+85)<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan - Blatt 06 (km 3,7+30 bis km 4,4+85)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 07 (km 4,4+85 bis km 5,3+50)<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
16
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 7/28<br />
C.9 – Plan 8/26<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 8/28<br />
C.9 – Plan 9/26<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 9/28<br />
C.9 – Plan 10/26<br />
C.9 – Plan 11/26<br />
– 17 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 07 (km 4,4+85 bis km 5,3+50)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 08 (km 5,3+50 bis km 6,1+65)<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 08 (km 5,3+50 bis km 6,1+65)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 09 (km 6,1+65 bis km 6,3+80)<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 09 (km 6,1+65 bis km 6,3+80)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 01 (km 0,0+00 bis km 1,0+00)<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 02 (km 1,0+00 bis km 2,0+00)<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
17
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
C.9 – Plan 12/26<br />
C.9 – Plan 13/26<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 13/28<br />
C.9 – Plan 14/26<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 14/28<br />
– 18 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 03 (km 2,0+00 bis km 3,0+00)<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 04 (km 3,0+00 bis 4,0+00)<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Dammbauwerk Zuführungsstrecke<br />
(km 3,0+00 bis 4,0+00)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 05 (km 4,0+00 bis km 5,0+00)<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt - Vorstellgruppe (km 4,0+00 bis km 5,0+00)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
C.9 – Plan 15/26<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 06 (km 5,0+00 bis km 6,3+85)<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 15/28 Gleiserschließung<br />
Längsschnitt - Umschlaganlage (km 5,0+00 bis km 6,3+85)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
18
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
C.9 – Plan 16/26<br />
C.9 – Plan 17/26<br />
C.9 – Plan 18/26<br />
C.9 – Plan 19/26<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 19/28<br />
– 19 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 0,9+00)<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 1,0+50)<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 2,9+50)<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 3,7+50)<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Dammbauwerk für die Zuführungsstrecke (km 3,7+50)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
C.9 – Plan 20/26 Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 3,9+48,173)<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 20/28 Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Dammbauwerk für die Zuführungsstrecke (km 3,9+48)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
C.9 – Plan 21/26 Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Vorstellgruppe (km 4,5+0.000)<br />
Wird ersetzt durch:<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
19
– 20 –<br />
Nr. der<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
Planunterlage<br />
nicht planfestgestellt<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 21/28 Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Vorstellgruppe (km 4,5+00)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
C.9 – Plan 22/26 Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Umschlaganlage<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 22/28 Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Umschlaganlage (km 5,8+50)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
C.9 – Plan 23/26 Gleiserschließung – Bauwerksplan<br />
Deichschart im Zuge der Zuführungsstrecke km 0,3+58,26<br />
C.9 – Plan 24/26 Gleiserschließung – Bauwerksplan<br />
Brücke im Zuge der Zuführungsstrecke über die INEOS-<br />
Chlorgasleitung<br />
C.9 – Plan 25/26 Gleiserschließung – Bauwerksplan<br />
Brücke im Zuge der Zuführungsstrecke über Straße „Am Tiefen Fahr-<br />
wasser“<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 25/28 Gleiserschließung<br />
Brücke über Straße „Am Tiefen Fahrwasser“<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
C.9 – Plan 26/26 Gleiserschließung<br />
Kreuzungsplan – BÜ km 0,2+57<br />
C.11- Plan 1/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 1<br />
Wird ersetzt durch:<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 Planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
20
– 21 –<br />
Nr. der<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
Planunterlage<br />
nicht planfestgestellt<br />
PÄ IV-C.11- Plan 1/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 1<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
C 11- Plan 2/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 2<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ – IV – C.11-Plan2/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 2<br />
C 11- Plan 3/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 3<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C 11- Plan 3/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 3<br />
C 11- Plan 4/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 4<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C 11- Plan 4/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 4<br />
C 11- Plan 5/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 5<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C 11- Plan 5/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 5<br />
C 11- Plan 6/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan LBP<br />
„Langwarder Groden“<br />
C 11- Plan 7/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan LBP<br />
„Warnsath <strong>und</strong> Ovelgönne“<br />
Unterlage C.11<br />
Anlage 1/1<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis 11.03.2004<br />
aktualisiert<br />
14.12.2006<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
19.02.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
19.02.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
21
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
Unterlage C.11<br />
Anlage 1/1<br />
Unterlage C.12<br />
Unterlage C.12<br />
Wird ersetzt durch<br />
PÄ IV<br />
Unterlage C.12<br />
– 22 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis 11.03.2004<br />
aktualisiert<br />
März 2008<br />
21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
Anonymisiertes Bauwerksverzeichnis<br />
Hier: Schallschutzwand (Ausnahme siehe Unterlage)<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
Anonymisiertes Bauwerksverzeichnis<br />
Hier: Schallschutzwall<br />
Bauwerksverzeichnis anonymisiert September<br />
2008<br />
Unterlage D Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) Teil 1<br />
Unterlage D Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) Teil 2<br />
E 1 –E 11 Untersuchung gem. § 34 c NNatG bzw. Art. 4 Abs. 4<br />
EU Vogelschutz-RL <strong>und</strong> Art. 6 Abs. 3 FFH - RL<br />
F Abb.F.4-6 Lage der Ersatzmaßnahme „Fischereifreie Zone“ zur Kompensation<br />
von erheblichen Beeinträchtigungen durch<br />
das Gesamtprojekt „JadeWeserPort“ <strong>und</strong> durch das<br />
Vorhaben Tiefensandentnahme<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
21.10. - 21.11.08<br />
(PÄ IV Phase II Ordner<br />
2/3)<br />
planfestgestellt<br />
März 2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
März 2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
März 2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
30.03.2004<br />
03.05. - 11.06.04 nicht planfestgestellt<br />
F Abb F. 10-1 Lage der Ersatzflächen 03.05. - 11.06.04 C1 <strong>und</strong> C2 nicht<br />
planfestgestellt<br />
A <strong>und</strong> B planfestgestellt<br />
F Abb F. 10-2 Ersatzflächen „Warnsath“<br />
Bestand Biotoptypen<br />
09.03.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
22
– 23 –<br />
Nr. der<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
Planunterlage<br />
nicht planfestgestellt<br />
F Abb F. 10-3 Ersatzflächen „Warnsath“<br />
Maßnahmen<br />
03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
F Abb F. 10-4 Ersatzflächen „Övelgönne“<br />
Bestand Biotoptypen<br />
F Abb F. 10-5 Ersatzflächen „Övelgönne“<br />
Maßnahmen<br />
F Abb F. 10-6 Ersatzflächen „Övelgönne“<br />
Höhenschichtplan <strong>und</strong> Lage Gewässer<br />
Unterlage F<br />
Karte F.1<br />
Unterlage F<br />
Karte F.2<br />
Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />
Bestand Biotoptypen „Langwarder Groden<br />
Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />
Maßnahmen „Langwarder Groden“<br />
09.03.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
19.02.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
19.02.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />
Teil A<br />
Unterlage PÄ Teil I<br />
Antrag, Erläuterungsbereicht, UVU, FFH-VU, LBP 26.09.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
C.2 – Plan 2/6 Übersichtsplan Wilhelmshaven<br />
01.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
PÄ – I-Plan 1/3 Maßnahme –Kühlwasser E-ON Kraftwerk-<br />
Bau einer Prallwand<br />
PÄ – I-Plan 2/3 Maßnahme –Kühlwasser E-ON Kraftwerk-<br />
Neubau Kühlwassereinlauf <strong>und</strong> Pumpwerk<br />
PÄ –I-Plan 3/3 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan zur Planänderung I,<br />
„Prallwand E.ON“<br />
01.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
01.06.2005<br />
v.17.10 - 16.11.05 nicht planfestgestellt<br />
01.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
23
– 24 –<br />
Nr. der<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
Planunterlage<br />
nicht planfestgestellt<br />
C.11, Anlage 1/1 Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis zur Planänderung Teil I –<br />
Plan 3/3<br />
26.09.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
C.12 Bauwerksverzeichnis zur Planänderung Teil I –<br />
26.09.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
Plan 3/3<br />
aktualisiert<br />
21.02.2007<br />
Teil A,<br />
Unterlage PÄ Teil II<br />
Antrag, Erläuterungsbericht, UVU, FFH-VU, LBP<br />
26.09.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
C.2 – Plan 2/6 Übersichtsplan Wilhelmshaven<br />
02.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
C.5 – Plan 4/4 Übersichtskarte Fahrrinnenverlegung<br />
Neue Richtfeuerlinie<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ IV-C.5 – Plan 4/4 Übersichtskarte Fahrrinnenverlegung<br />
Neue Richtfeuerlinie<br />
PÄ – II – Plan 1/3 Niedersachsenbrücke<br />
Strömungsabschirmender Verbau<br />
Übersichtsplan Umschlagbrücke<br />
PÄ – II – Plan 2/3 Niedersachsenbrücke<br />
Strömungsabschirmender Verbau<br />
Querschnitt Umschlagbrücke<br />
PÄ – II – Plan 3/3 Tieferlegung der Böschungsoberkante der südlichen Ufereinfassung<br />
Unterlage C.11,<br />
Anlage 1/1<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis zur Planänderung Teil II – Unterlage C.11<br />
Plan 3/7<br />
Unterlage C.12 Bauwerksverzeichnis zur Planänderung Teil II –<br />
Plan 1/3<br />
29.08.2003 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
02.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
02.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
02.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
26.09.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
26.09.2005<br />
aktualisiert<br />
21.02.2007<br />
v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />
24
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
B.4<br />
Unterlage B4 Seite I<br />
D.18<br />
Unterlage D18 Seite 1/6<br />
– 25 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
B.4 Aktualisierung: Prüfung von Alternativen<br />
-Inhalt<br />
22.03.2006 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
D.18 Ergänzungen zu den allgemeinverständlichen Zusammenfassungen<br />
zur UVU<br />
-Inhalt<br />
E 13 Anpassung der Untersuchung gem. § 34 c NNatG bzw.<br />
Art. 4 Abs. 4 EU-Vogelschutzlinie <strong>und</strong> Art. 6 Abs. 3 FFH-RL<br />
E.14<br />
Unterlage E14 Seite 1/26<br />
E.15<br />
Unterlage E15 Seite 1/15<br />
E.16<br />
Unterlage E16 Seite 1/5<br />
E.17<br />
Unterlage E17 Seite 1/2<br />
C.9 – Plan 1/28<br />
PÄIII – C.9<br />
Plan 2/28<br />
E.14 Anpassung der Ergänzungen zur VU NATURA 2000 (Richtfeuerlinie)<br />
-Inhalt<br />
E.15 Anpassung der Ergänzungen zur VU NATURA 2000 (Hafengroden)<br />
-Inhalt<br />
E.16 Anpassung der Verträglichkeitsuntersuchung NATURA 2000<br />
-Inhalt<br />
E.17 Anpassung der Verträglichkeitsuntersuchung NATURA 2000<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 01 (km 0,0+0 bis km 0,2+20)<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan Blatt 02 (km 0,1+0,7 bis km 1,1+20)<br />
Lärmschutzwand<br />
22.03.2006 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
März 2006 v.03.04. – 02.05.06 planfestgestellt<br />
22.03.2006 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
22.03.2006 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
22.03.2006 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
22.03.2006 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
25
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
PÄIII – C.9<br />
Plan 2/28<br />
PÄIII-C.9<br />
Plan 3/28<br />
PÄIII-C.9<br />
Plan 3/28<br />
PÄIII-C.9<br />
Plan 4/28<br />
PÄIII-C.9<br />
Plan 4/28<br />
PÄIII-C.9<br />
Plan 5/28<br />
Wird ersetzt durch:<br />
– 26 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan Blatt 02 (km 0,1+0,7 bis km 1,1+20)<br />
Lärmschutzwall<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan Blatt 03 (km 1,1+20 bis km 2,2+00)<br />
Lärmschutzwand<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan Blatt 03 (km 1,1+20 bis km 2,2+00)<br />
Lärmschutzwall<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan Blatt 04 (km 2,1+25 bis km 2,9+20)<br />
Lärmschutzwand<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan Blatt 04 (km 2,1+25 bis km 2,9+20)<br />
Lärmschutzwall<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan Blatt 05 (km 2,9+20 bis km 3,7+30)<br />
Lärmschutzwand<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
26
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 5/28<br />
PÄIII-C.9<br />
Plan 5/28<br />
PÄIII-C.9<br />
Plan 6/28<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 6/28<br />
C.9 – Plan 7/28<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 7/28<br />
– 27 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan - Blatt 05 (km 2,9+20 bis km 3,7+30)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan Blatt 05 (km 2,9+20 bis km 3,7+30)<br />
Lärmschutzwall /- wand<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan Blatt 06 (km 3,7+30 bis km 4,4+85)<br />
Lärmschutzwand<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan - Blatt 06 (km 3,7+30 bis km 4,4+85)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 07 (km 4,4+85 bis km 5,3+50)<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 07 (km 4,4+85 bis km 5,3+50)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
27
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
C.9 – Plan 8/28<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 8/28<br />
– 28 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 08 (km 5,3+50 bis km 6,1+65)<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 08 (km 5,3+50 bis km 6,1+65)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
C.9 – Plan 9/28<br />
Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 09 (km 6,1+65 bis km 6,3+80)<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 9/28 Gleiserschließung<br />
Lageplan – Blatt 09 (km 6,1+65 bis km 6,3+80)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
PÄIII C.9<br />
Plan 10/28<br />
PÄIII C.9<br />
Plan 10/28<br />
PÄIII C.9<br />
Plan 11/28<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 01 (km 0,0+00 – km 1,0+00)<br />
Lärmschutzwand<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 01 (km 0,0+00 – km 1,0+00)<br />
Lärmschutzwall<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 02 (km 1,0+00 – km 2,0+00)<br />
Lärmschutzwand<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
28
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
PÄIII C.9<br />
Plan 11/28<br />
PÄIII C.9<br />
Plan 12/28<br />
PÄIII C.9<br />
Plan 12/28<br />
PÄIII C.9<br />
Plan 13/28<br />
PÄIII C.9<br />
Plan 13/28<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 13/28<br />
– 29 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 02 (km 1,0+00 – km 2,0+00)<br />
Lärmschutzwall<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 03 (km 2,0+00 – km 3,0+00)<br />
Lärmschutzwand<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 03 (km 2,0+00 – km 3,0+00)<br />
Lärmschutzwall<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 04 (km 3,0+00 – km 4,0+00)<br />
Lärmschutzwall/ -wand<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 04 (km 3,0+00 – km 4,0+00)<br />
Lärmschutzwand<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Dammbauwerk Zuführungsstrecke<br />
(km 3,0+00 bis 4,0+00)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
29
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
C.9 – Plan 14/28<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 14/28<br />
C.9 – Plan 15/28<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 15/28<br />
C.9 – Plan 16/28<br />
PÄ-III-Plan 17/28<br />
PÄ-III-Plan 17/28<br />
– 30 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 05 (km 4,0+00 – km 5,0+00)<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt - Vorstellgruppe (km 4,0+00 bis km 5,0+00)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt – Blatt 06 (km 5,0+00 – km 6,3+85)<br />
Gleiserschließung<br />
Längsschnitt - Umschlaganlage (km 5,0+00 bis km 6,3+85)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 0,9+00)<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 10,+50)<br />
Lärmschutzwand<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 10,+50)<br />
Lärmschutzwall<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
30
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
PÄ-III-Plan 18/28<br />
PÄ-III-Plan 18/28<br />
PÄ-III-Plan 19/28<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 19/28<br />
– 31 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 2,9+50)<br />
Lärmschutzwand<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 2,9+50)<br />
Lärmschutzwall<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 3,7+50)<br />
Lärmschutzwand<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Dammbauwerk für die Zuführungsstrecke (km 3,7+50)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
PÄ-III-Plan 20/28<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 3,9+48)<br />
Lärmschutzwand<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 20/28 Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Dammbauwerk für die Zuführungsstrecke (km 3,9+48)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
C.9 - Plan 21/28<br />
Wird ersetzt durch:<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Vorstellgruppe (km 4,5+0.000)<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
31
– 32 –<br />
Nr. der<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
Planunterlage<br />
nicht planfestgestellt<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 21/28 Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Vorstellgruppe (km 4,5+00)<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
C.9 – Plan 22/28<br />
Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Umschlaganlage<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 22/28 Gleiserschließung<br />
Querschnitt – Umschlaganlage (km 5,8+50)<br />
PÄ–III-C.9<br />
Plan 23/28<br />
C.9 – Plan 24/28<br />
PÄ-III-C.9<br />
Plan 25/28<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
Gleiserschließung<br />
Deichschart im Zuge der Zuführungsstrecke<br />
Lärmschutzwand<br />
Gleiserschließung -Bauwerksplan-<br />
Brücke im Zuge der Zuführungsstrecke über die<br />
INEOS-Chlorgasleitung<br />
Gleiserschließung<br />
Brücke über Straße „Am Tiefen Fahrwasser“<br />
Lärmschutzwand<br />
Wird ersetzt durch:<br />
PÄ-IV-C.9-Plan 25/28 Gleiserschließung<br />
Brücke über Straße „Am Tiefen Fahrwasser“<br />
Anpassung der laufenden Planungen<br />
PÄIII-C.9<br />
Plan 26/28<br />
Gleiserschließung<br />
Kreuzungsplan BÜ km 0,2+57<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
26.06.2007 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />
22.05.2006 planfestgestellt<br />
32
Nr. der<br />
Planunterlage<br />
PÄIII-C.9<br />
Plan 27/28<br />
PÄIII-C.9<br />
Plan 28/28<br />
PÄ-III-C.11<br />
Plan 1/7<br />
PÄ-III-C.11<br />
Plan 1/7<br />
Unterlage C.11<br />
Anlage 1/1<br />
Unterlage C.11<br />
Anlage 1/1<br />
Unterlage C.12<br />
Unterlage C.12<br />
– 33 –<br />
Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />
nicht planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Kreuzungsplan BÜ km 0,9+00<br />
22.05.2006 planfestgestellt<br />
Gleiserschließung<br />
Kreuzungsplan BÜ km 1,9+4,7<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme<br />
Blatt 1<br />
Variante 1 – Lärmschutzwand<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme<br />
Blatt 1<br />
Variante 2 – Lärmschutzwall/ -wand<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis zu Unterlage C.11 – Plan 1/7 bis Plan 7/7<br />
hier: Variante 1<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis zu Unterlage C.11 – Plan 1/7 bis Plan 7/7<br />
hier: Variante 2<br />
Anonymisiertes Bauwerksverzeichnis<br />
Hier: Schallschutzwand (Ausnahme siehe Unterlage)<br />
Anonymisiertes Bauwerksverzeichnis<br />
Hier: Schallschutzwall<br />
22.05.2006 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />
02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />
33
– 34 –<br />
Der Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 gilt in Form dieses Pländerungsfeststellungsbeschlusses<br />
vom 05. März 2010 <strong>und</strong> bildet mit dem Ausgangsplanfeststellungsbeschluss<br />
eine Einheit. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.<br />
März 2007 gilt damit fort, soweit er nicht durch diesen Pländerungsbeschluss modifiziert<br />
wird. Gleiches gilt für die im Ausgangsplanfeststellungsbeschluss enthaltnen<br />
Anordnungen. Diese richten sich an den Träger des Vorhabens <strong>und</strong> gelten für<br />
den gesamten Beschluss fort, soweit diese nicht mit diesem Beschluss ausdrücklich<br />
geändert oder aufgehoben werden.<br />
Unabhängig davon gilt der Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 – P<br />
143.3/72 – jedoch in seiner vor Erlass dieses Beschlusses bestehenden Fassung<br />
fort, falls <strong>und</strong> soweit die mit diesem Änderungsbeschluss verfügten Änderungen<br />
keinen rechtlichen Bestand haben sollten. Dies entspricht dem Interesse der Allgemeinheit<br />
an der Verwirklichung des Vorhabens sowie dem Willen des Trägers<br />
des Vorhabens. Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststellungsbehörde mit<br />
Schreiben vom 11.09.2009 bestätigt, dass das Vorhaben nach Maßgabe der ursprünglichen,<br />
vor Erlass dieses <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es festgestellten<br />
Planung zur Umsetzung gelangen wird, falls <strong>und</strong> soweit die mit der Planänderung<br />
IV beantragten, der Optimierung des Vorhabens dienenden Änderungen<br />
keinen rechtlichen Bestand haben sollten.<br />
34
II. Anordnungen<br />
1. Allgemeines<br />
– 35 –<br />
Die für das Vorhaben „Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Jade im Bereich von<br />
km 7 – km 15 durch die Errichtung eines Tiefwasserhafens für Containerschiffe<br />
(Jade Weser Port)“ zuvor erlassenen Anordnungen bleiben in ihrer derzeitig geltenden<br />
Fassung wirksam soweit sie nicht ausdrücklich durch diesen Änderungsbeschluss<br />
geändert oder aufgehoben werden <strong>und</strong> gelten für das Vorhaben in Gestalt<br />
der mit diesem Beschluss genehmigten Änderungsplanung. Daneben gelten<br />
zusätzlich für das mit diesem Beschluss in seiner geänderten Form planfestgestellte<br />
Vorhaben die folgenden Anordnungen.<br />
2. Gleiserschließung<br />
2.1.<br />
Der Träger des Vorhabens hat durch technische oder organisatorische Vorkehrungen<br />
sicher zu stellen, dass Schafe sowohl beim Überqueren der Gleistrasse als<br />
auch im Weidebetrieb weder in die Gleistrasse hineinlaufen noch sich dort ausbreiten<br />
können. Die Ausführungsplanung ist unter Beteiligung des III. Oldenburgischen<br />
Deichbandes sowie der LEA zu erstellen <strong>und</strong> abzustimmen. Der LEA sind<br />
rechtzeitig vor Baubeginn entsprechende Ausführungsunterlagen zur eisenbahntechnischen<br />
Prüfung vorzulegen.<br />
Die Auflage ergänzt Auflagen A. II. 2.21 sowie 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses<br />
vom 15. März 2007 <strong>und</strong> ergeht mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens.<br />
2.2.<br />
Aufl. AII. 2.20 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird aufgr<strong>und</strong><br />
zwischenzeitlicher eisenbahnrechtlicher Änderungen wie folgt geändert:<br />
„Vor der erstmaligen Betriebsaufnahme des öffentlichen Eisenbahnverkehrs ist<br />
eine eisenbahntechnische Abnahme der Bahnanlagen <strong>und</strong> des bis dahin nach § 6<br />
AEG genehmigten Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch den Träger des<br />
Vorhabens rechtzeitig bei der LEA zu beantragen (§§ 5a, 7f AEG)“.<br />
35
2.3.<br />
– 36 –<br />
Anordnung A. II. 2.1 (2. Absatz) des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März<br />
2007 wird dahin geändert, dass der dortige Hinweis auf Unterlage B. 9.5.8 durch<br />
B. 9.7.8 ersetzt wird.<br />
3. Straßenanbindung<br />
Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass die Planungsänderungen keine<br />
Auswirkungen auf die genehmigten Maßnahmen zur Verlängerung der A29<br />
haben. Der Planfeststellungsbeschluss 3321-31027-01/07 vom 31.03.2008 für die<br />
Verlängerung der A29 ab Anschlussstelle Fedderwardergroden bis Ausbauende<br />
"Am tiefen Fahrwasser" ist zu beachten.<br />
4. <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Entwässerung<br />
4.1.<br />
Alle baulichen Veränderungen (Verlegungen, Verfüllungen, Verrohrungen, Querschnittsveränderungen<br />
usw.) an Gewässer III. Ordnung, auch solche temporärer<br />
Art, sind rechtzeitig vorher im Detail mit der Unteren <strong>Wasser</strong>behörde der Stadt<br />
Wilhelmshaven abzustimmen.<br />
4.2.<br />
Derartige Veränderungen bedürfen der Abnahme durch die Untere <strong>Wasser</strong>behörde.<br />
Die Abnahme ist rechtzeitig vorher (mindestens 2 Werktage) bei der Unteren<br />
<strong>Wasser</strong>behörde zu folgenden Bauphasen zu beantragen:<br />
− nach Einbau von Verrohrung bei offener Baugrube<br />
− nach Fertigstellung oder Wiederherstellung (Schlussabnahme)<br />
4.3.<br />
Auflage A II. 3.12 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird<br />
durch folgende Regelung ersetzt:<br />
36
– 37 –<br />
Das Entwässerungsbauwerk für den Hafengroden ist mit einem sensorgesteuerten<br />
Schieber zu errichten. Die Einzelheiten (z.B. Alarmwerte) sind im Einvernehmen<br />
mit der zuständigen <strong>Wasser</strong>behörde festzulegen. Das Bauwerk muss für Fahrzeuge<br />
(z. B. Saugfahrzeuge) zugänglich sein.<br />
Die Anordnung ergeht aufgr<strong>und</strong> des neuen Entwässerungskonzeptes <strong>und</strong> ersetzt<br />
die Anordnung 3.12 des Ausgangsbeschlusses. Der Träger des Vorhabens hat in<br />
Abstimmung mit dem NLWKN für das in Auflage 3.12 beschriebene Bauwerk eine<br />
technisch gleichwertige Alternative vorgesehen. Diese ist gleichwertig zu der<br />
Tauchwand <strong>und</strong> erfüllt die Anforderungen der Auflage 3.12 (Ziffer 3 des Protokolls<br />
der Besprechung des Trägers des Vorhabens mit dem NLWKN „Einleitungserlaubnis<br />
für Niederschlagswasser in die Jade“ vom 04.06.2009).<br />
Zur Klarstellung weist die Planfeststellungsbehörde darauf hin, dass der in Auflage<br />
A.II. 3.10 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 verwendete Begriff<br />
„Hafenanlage“ auch den Hafengroden erfasst.<br />
Die Anordnungen 4.1 bis 4.3 ergehen im Übrigen zur Wahrung wasserwirtschaftlicher<br />
Belange.<br />
5. Deichsicherheit<br />
5.1<br />
Die Deichsicherheit ist jederzeit, d. h. ganzjährig zu gewährleisten. Bauarbeiten<br />
innerhalb der Deichbestickgrenzen dürfen erst ab dem 15. April begonnen werden<br />
<strong>und</strong> müssen bis zum 30. September abgeschlossen sein. Abweichungen bedürfen<br />
der Zustimmung der Unteren Deichbehörde.<br />
5.2<br />
Im Zusammenhang mit der Überbauung des Hauptdeiches ist zu gewährleisten,<br />
dass die vorhandenen Deichbestickgrenzen bestehen bleiben.<br />
5.3<br />
Der Träger des Vorhabens hat Beginn <strong>und</strong> Ende der Arbeiten innerhalb der<br />
Deichbestickgrenzen rechtzeitig der Unteren Deichbehörde anzuzeigen.<br />
5.4<br />
Alle baulichen Maßnahmen innerhalb des Deichbestickes sind rechtzeitig vorher<br />
mit dem Niedersächsischen Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz<br />
(NLWKN), Betriebsstelle Brake – Oldenburg, Dienststelle Wilhelmsha-<br />
37
– 38 –<br />
ven <strong>und</strong> dem III. Oldenburgischen Deichband im Detail abzustimmen. Vor Beginn<br />
der Ausführung von Baumaßnahmen sind dem III. Oldenburgischen Deichband<br />
entsprechende Ausführungspläne vorzulegen.<br />
5.5<br />
Der Träger des Vorhabens hat für die gesamte Bauzeit die Nutzung der Deichfahrbahnen<br />
(seeseitiger Wellenschutzstreifen <strong>und</strong> binnenseitiger Deichverteidigungsweg)<br />
in voller Breite für die Deichverteidigung sicherzustellen. Ein Befahren<br />
des Deichsicherungsweges mit Fahrzeugen ist den Vertretern des III. Oldenburgischen<br />
Deichbandes <strong>und</strong> dem Schäfer jederzeit zu gewährleisten.<br />
5.6<br />
Der Träger des Vorhabens hat für die gesamte Bauzeit die ordnungsgemäße<br />
Deichunterhaltung in enger Abstimmung mit dem III. Oldenburgischen Deichband<br />
sicherzustellen.<br />
5.7<br />
Der Träger des Vorhabens hat den Einsatz von Fahrzeugen <strong>und</strong> Baumaschinen<br />
auf dem Deich <strong>und</strong> dem Wellenschutzstreifen mit der Unteren Deichbehörde <strong>und</strong><br />
dem III. Oldenburgischen Deichband abzustimmen.<br />
5.8<br />
Baumaterialien <strong>und</strong> -geräte dürfen nur außerhalb des Deichbestickes gelagert<br />
werden.<br />
5.9<br />
Im Deichvorland errichtete bauliche Anlagen, betriebene bzw. abgestellte Geräte<br />
<strong>und</strong> Fahrzeuge sowie sonstige gelagerte Gegenstände oder Stoffe sind derartig<br />
gegen Auftrieb bzw. gegen Auslaufen zu sichern oder im Sturmfall rechtzeitig aus<br />
dem Deichvorland zu entfernen, dass eine Beschädigung des Deiches sowie<br />
sonstiger Küstenschutzanlagen durch Verdriftung oder eine Gewässerverunreinigung<br />
durch Austritt wassergefährdender Stoffe ausgeschlossen sind.<br />
5.10<br />
Innerhalb des Deiches <strong>und</strong> der Deichschutzzone dürfen nur Stoffe verwendet werden,<br />
die nach amtlicher Prüfung zugelassen sind oder für die eine ausreichende<br />
Erprobung nachgewiesen wurde.<br />
5.11<br />
Aufgrabungen innerhalb der 50 m-Schutzzone sind sofort nach Abschluss der<br />
Bauarbeiten sorgfältig lagenweise zu verfüllen, insbesondere sind vorhandene<br />
Kleiabdeckungen in entsprechender Stärke wieder herzustellen. Der Boden ist gut<br />
38
– 39 –<br />
zu verdichten <strong>und</strong> die Oberfläche anschließend entsprechend dem Urzustand<br />
wieder herzurichten.<br />
5.12<br />
Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine Abnahme beim III. Oldenburgischen<br />
Deichband oder seinem Vertreter unter gleichzeitiger Beteiligung der Unteren<br />
Deichbehörde sowie des NLWKN zu beantragen. Der Träger des Vorhabens hat<br />
alle dann festgestellten Mängel oder später durch die Deichschaukommission<br />
festgestellten Mängel, die die Deichsicherheit gefährden, umgehend nach Anweisung<br />
der Deichschaukommission zu beseitigen.<br />
5.13<br />
Bis zur Schlussabnahme muss die Deichsicherheit jederzeit gewährleistet sein.<br />
5.14<br />
Der Träger des Vorhabens hat für die Kreuzungsbauwerke (Bahnkreuzung <strong>und</strong><br />
Straßenkreuzung) im Deich nach Fertigstellung ein Bauwerksbuch zu erstellen<br />
<strong>und</strong> der Unteren Deichbehörde sowie dem III. Oldenburgischen Deichband zu<br />
übergeben.<br />
5.15<br />
Der Träger des Vorhabens hat an den Kreuzungsbauwerken (Bahnkreuzung <strong>und</strong><br />
Straßenkreuzung) Bauwerksprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis ist der Unteren<br />
Deichbehörde <strong>und</strong> dem III. Oldenburgischen Deichband als Prüfbericht vorzulegen.<br />
5.16<br />
Der Träger des Vorhabens haftet für alle Schäden an den Deichanlagen, die auf<br />
den Bau <strong>und</strong> das Vorhandensein der Anlagen zurückzuführen sind. Solche Schäden<br />
hat der Träger des Vorhabens sofort abzusichern <strong>und</strong> in Abstimmung mit der<br />
unteren Deichbehörde <strong>und</strong> dem III. Oldenburgischen Deichband zu beseitigen.<br />
5.17<br />
Der Träger des Vorhabens hat zusätzlich anfallende Kosten bei der Durchführung<br />
von Maßnahmen des III. Oldenburgischen Deichbandes, soweit sie durch das Vorhandensein<br />
der im Zuge des Bauvorhabens Jade Weser Port errichteter Anlagen<br />
im Deich herrühren, zu tragen bzw. diesbezüglich erforderliche Maßnahmen<br />
durchzuführen.<br />
5.18<br />
In allen Fragen der Deichsicherheit ist den Weisungen der Unteren Deichbehörde<br />
<strong>und</strong> des Niedersächsischen Landesbetriebes für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong><br />
Naturschutz (NLWKN) bzw. III. Oldenburgischen Deichbandes Folge zu leisten.<br />
39
– 40 –<br />
5.19<br />
Der Träger des Vorhabens ist verpflichtet, mit seinen Anlagen etwaigen deichbaulichen<br />
Maßnahmen auf seine Kosten zu folgen. Alle im Zuge einer späteren Deicherhöhungs-<br />
<strong>und</strong> Verstärkungsmaßnahmen durch die Bauwerke entstehenden<br />
Mehrkosten sind von ihm zu tragen.<br />
5.20<br />
Der Träger des Vorhabens hat von ihm errichtete Anlagen auf seine Kosten vollständig<br />
zu beseitigen bzw. zu verlegen, falls Belange der Deichsicherheit <strong>und</strong> der<br />
allgemeinen Deichunterhaltung einen Widerruf der Erlaubnis zu deren Errichtung<br />
erfordern. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
besteht seitens des Trägers des Vorhabens nicht. Dies gilt auch, wenn die<br />
Abmessungen des Deiches geändert werden.<br />
5.21<br />
Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen in dem genehmigten Zustand zu erhalten.<br />
Spätere Umbauten, Erweiterungen, Änderungen oder Anpflanzungen innerhalb<br />
des Deichbesticks oder der 50 m Schutzzone bedürfen einer erneuten Ausnahmegenehmigung.<br />
5.22<br />
Für die Inanspruchnahme der Deichflächen hat der Träger des Vorhabens mit<br />
dem III. Oldenburgischen Deichband Verhandlungen zum Abschluss eines Gestattungsvertrages<br />
zu führen. Durch die vorliegende Genehmigung werden eventuell<br />
erforderliche privatrechtliche Vereinbarungen nicht ersetzt.<br />
5.23<br />
Der Träger des Vorhabens hat dem III. Oldenburgischen Deichband für die im Bereich<br />
der Eisenbahnanbindung vorgesehene Notwegeverbindung ein Nutzungsrecht<br />
einzuräumen.<br />
5.24<br />
Soweit eine Pflege der Grünflächen im Bereich der Straßen- <strong>und</strong> Eisenbahnanbindung<br />
zwischen den einzelnen Verkehrsflächen durch eine Schafbeweidung nicht<br />
mehr möglich ist, hat der Träger des Vorhabens diese Flächen zukünftig in Absprache<br />
mit dem III. Oldenburgischen Deichband durch Mahd regelmäßig zu pflegen.<br />
Auf Auflage A II. 4.6 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007<br />
wird ergänzend verwiesen.<br />
5.25<br />
Unterhalb der Eisenbahnbrücke (Bauwerk Nr. B. 9-6) ist zwischen dem westlichen<br />
Brückenwiderlager <strong>und</strong> der Straße „Am Tiefen Fahrwasser“ eine ausreichend breite<br />
Berme in einer Breite von ca. 5 m als Schaffuhrt freizuhalten. Auflage A. II. 4.4<br />
40
– 41 –<br />
des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird bezüglich der dort vorgegebenen<br />
Breite von 10 m geändert <strong>und</strong> insoweit aufgehoben. Die Schaffuhrt ist<br />
an die Flächen zwischen der Straße <strong>und</strong> dem Rhynschlot jeweils anzuschließen,<br />
so dass ein ungehindertes Queren der Eisenbahntrasse von Nord nach Süd bzw.<br />
Süd nach Nord jederzeit gewährleistet werden kann.<br />
Die Auflage berücksichtigt die Stellungnahme des III. Oldenburgischen Deichbandes<br />
vom 01.12.2009, Az. Ba./J. . Die Reduzierung des Maßes der Schaffuhrt ist<br />
zwischen dem Träger des Vorhabens <strong>und</strong> dem III. Oldenburgischen Deichband<br />
abgestimmt <strong>und</strong> als hinlänglich bestätigt (ergänzende Stellungnahme des III. Oldenburgischen<br />
Deichbandes vom 12.10.2009, Az. Ba./J.).<br />
5.26<br />
Landanschluss Voslapper Seedeich/Hafengroden<br />
a) Die alte <strong>und</strong> neue seeseitige Bestickgrenze bleibt unverändert. Sie beträgt<br />
56,00 m gemessen von der Deichachse bis zum letzten seeseitigen Bauwerk<br />
des Deiches.<br />
b) Die vorhandene Kleiabdeckung darf erst aufgenommen werden, wenn insgesamt<br />
ein eingefasstes Becken ohne Tideeinfluss mit Dammhöhen von<br />
NN + 6,70 m hergestellt worden ist.<br />
c) Der Träger des Vorhabens hat die Ausführungsplanung mit dem III. Oldenburgischen<br />
Deichband <strong>und</strong> dem NLWKN, Betriebsstelle Brake – Oldenburg,<br />
Dienststelle Wilhelmshaven, abzustimmen.<br />
d) Die seeseitige Deichböschung ist in der gesamten Abwicklung mit Klei anzudecken.<br />
Die Einbaustärke der oberen Kleiabdeckung beträgt 0,50 m. Anschließend<br />
ist der Deich zu profilieren <strong>und</strong> mit einer Deichansaatmischung<br />
zu begrünen.<br />
5.27<br />
Landanschluss Geniusdeich/Hafengroden<br />
a) Die alte <strong>und</strong> neue seeseitige Bestickgrenze bleibt unverändert. Sie beträgt<br />
53,00 m. gemessen von der Deichachse bis zum letzten seeseitigen Bauwerk<br />
des Deiches.<br />
41
– 42 –<br />
b) Der Geniusdeich ist in seinem alten Bestand zu erhalten. Die Kleiabdeckung<br />
verbleibt auf der 1 : 6 geneigten Außenböschung <strong>und</strong> wird anschließend<br />
vom Hafengroden überbaut.<br />
c) Der Träger des Vorhabens hat die Ausführungsplanung mit dem III. Oldenburgischen<br />
Deichband <strong>und</strong> dem NLWKN, Betriebsstelle Brake – Oldenburg,<br />
Dienststelle Wilhelmshaven, abzustimmen.<br />
d) Die seeseitige Deichböschung ist in der gesamten Abwicklung mit Klei anzudecken.<br />
Die Einbaustärke der oberen Kleiabdeckung beträgt 0,50 m. Anschließend<br />
ist der Deich zu profilieren <strong>und</strong> mit einer Deichansaatmischung<br />
zu begrünen.<br />
Zu 5.1. bis 5.27:<br />
Die Anordnungen 5.1. bis 5.27. ergehen, um die Belange der Deichsicherheit zu<br />
gewährleisten. Sie berücksichtigen die Stellungnahmen der unteren Deichbehörde,<br />
des NLWKN sowie des III. Oldenburgischen Deichbandes. Auf das Abstimmungsgespräch<br />
des Trägers des Vorhabens mit dem III. Oldenburgischen Deichband<br />
sowie dem NLWKN vom 04.08.2010 wird ergänzend verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat der Stellungnahme des III. Oldenburgischen Deichbandes<br />
trotz verspäteten Eingangs im Interesse der Wahrung der Deichsicherheit als<br />
öffentlichen Belang Rechnung tragen können.<br />
Hinweise:<br />
Der Erteilung einer gesonderten deichrechtlichen Genehmigung bedarf es aufgr<strong>und</strong><br />
der Konzentrationswirkung dieses <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
nicht. Soweit Änderungen der Deichanlagen im Bereich des Vorhabens nach dessen<br />
Fertigstellung erforderlich werden, sind diese durch die zuständigen Behörden<br />
zu regeln. Diese werden ggf. erforderliche Genehmigungen sowie weitergehende<br />
oder zusätzliche Auflagen nachträglich erteilen. Eigentumserwerb <strong>und</strong> künftige<br />
Eigentumsverhältnisse sind im Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis geregelt. Auf Auflage A.<br />
II. 4.7 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird verwiesen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist zur Klarstellung darauf hin, dass die zuständige<br />
Untere Deichbehörde für den betroffenen Deichabschnitt die Stadt Wilhelmshaven<br />
ist. Der III. Oldenburgische Deichband ist der Träger der Deicherhaltung.<br />
Dabei lässt sich der Träger der Deicherhaltung in deichfachlichen Angelegenheiten<br />
in der Regel durch den NLWKN beraten. Bauliche Maßnahmen innerhalb des<br />
Deichbestickes sind formal mit dem III. Oldenburgischen Deichband abzustimmen.<br />
42
– 43 –<br />
Bezüglich Auflage 5.4. sowie 5.18. wird der NLWKN im Auftrag des III. Oldenburgischen<br />
Deichbandes tätig werden.<br />
6. Bau, Betrieb <strong>und</strong> Unterhaltung der Hafenanlage<br />
6.1<br />
Der Träger des Vorhabens hat auch die mit der Planänderung IV zusätzlich genehmigten<br />
sowie geänderten wasserseitigen Bauwerke in Abstimmung <strong>und</strong> nach<br />
Vorgaben des WSA Wilhelmshaven sowie der zuständigen Hafenbehörde ordnungsgemäß<br />
zu kennzeichnen <strong>und</strong> zu sichern.<br />
Die Anordnung ergeht zur Wahrung der Belange der Schifffahrt.<br />
6.2<br />
Der Träger des Vorhabens hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass<br />
der von den Baustellen ausgehende Sandflug auf ein Minimum beschränkt wird.<br />
Soweit erforderlich, sind insbesondere für den Bereich des Hafengrodens auch<br />
nach der Bauphase noch Maßnahmen zur Verhinderung von Sandflug vorzusehen.<br />
Die Anordnung ergeht zum Schutz der Anwohner vor Staubimmissionen.<br />
6.3<br />
In Bezug auf die durch diese Planänderung genehmigte nördliche Verlängerung<br />
des Kajenbauwerkes hat der Träger des Vorhabens Sohlsicherungen nach dem<br />
Stand der Technik vorzunehmen.<br />
Die Auflage setzt eine Empfehlung der BAW (Az. K2-5.02.10020-Rahlf vom<br />
05.09.2008) um.<br />
6.4<br />
Die Auflage A. II. 7.26 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird<br />
mit Abschluss der Entfernung des strömungsabschirmenden landseitigen Verbaus<br />
der Niedersachsenbrücke aufgehoben.<br />
Die Festlegungen der Auflage A. II. 7.26 sind gemäß fachtechnischer Prüfung (M3<br />
– 213.2-JWP / 3 III, M3 – 213.2-JWP / 3 IV) nach der Entfernung des landseitigen<br />
Verbaus der Nidersachsenbrücke im Zuge der künftigen Unterhaltung der Hafenanlage<br />
<strong>und</strong> im Hinblick auf die Standsicherheit der Niedersachsenbrücke nicht<br />
mehr notwendig.<br />
43
– 44 –<br />
6.5<br />
Hinweis: Falls bei der Errichtung der Hafenanlagen im Rahmen von Bodenverbesserungsmaßnahmen<br />
Bodenaushub anfällt, ist dann, wenn die vorgesehene jeweilige<br />
Ablagerungsstelle, an der die Verwertung <strong>und</strong> Beseitigung erfolgen soll, im<br />
Landkreis Friesland liegt, eine Genehmigung beim Landkreis Friesland zu beantragen.<br />
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Verwertung oder Beseitigung<br />
in einer genehmigten <strong>und</strong> für die Verwertung, Entsorgung oder Behandlung<br />
von Boden zugelassenen Anlage erfolgen soll.<br />
Die Anordnung setzt die Stellungnahme des LK Friesland um.<br />
6.6<br />
Der Träger des Vorhabens hat Sondierungen der Spülfelder zum Zwecke des Auffindens<br />
von Kampfmitteln in allen Höhenlagen vorzunehmen.<br />
6.7.<br />
Sondierungen der Spülfelder zum Zwecke des Auffindens von Kampfmitteln <strong>und</strong><br />
erforderliche Bergungsmaßnahmen von Kampfmitteln sind nur durch solche fachk<strong>und</strong>igen<br />
Personen vorzunehmen, welche über eine Befähigung gem. § 20 des<br />
Sprengstoffgesetzes verfügen. Eine F<strong>und</strong>liste ist anzulegen <strong>und</strong> fortzuschreiben.<br />
6.8<br />
Eine Bestätigung der durchgeführten Maßnahmen zu 1. u. 2. ist dem Staatlichen<br />
Gewerbeaufsichtsamt vom KBD vorzulegen.<br />
6.9.<br />
Sämtliche Erdbaugeräte im Spülfeldbereich sind nach den Erfordernissen der Gefährdungsbeurteilung<br />
mit geeigneten technischen Schutzausrüstungen gegen die<br />
Einwirkungen durch das Umsetzen von Kampfmitten zu versehen.<br />
6.10<br />
Die maximal unter Berücksichtigung bereits getroffener <strong>und</strong> festgelegter Schutzmaßnahmen<br />
tolerierbare Obergrenze der Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von<br />
Kampfmitteln im geschlossenen Förderweg der Schwimmbagger wird auf 1.000 g<br />
festgelegt.<br />
Die Anordnungen 6.6 bis 6.10 setzen eine Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes<br />
Oldenburg um. Sie ergehen im Interesse der Sicherheit <strong>und</strong><br />
Ordnung.<br />
44
– 45 –<br />
III. Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungen<br />
Hinweise: Ergänzungen sowie Abweichungen von der ausgelegten Planung, die<br />
sich durch die mit diesem Beschluss zuvor unter A. II. getroffenen Anordnungen<br />
zu Lasten des Trägers des Vorhabens ergeben, sind dort jeweils konkret festgelegt.<br />
Diese Anordnungen sind Bestandteil der genehmigten Planung <strong>und</strong> in die<br />
Abwägung mit eingeflossen.<br />
Die vom Träger des Vorhabens als Option beantragte Genehmigung zur Entfernung<br />
des landseitigen Verbaus der Niedersachsenbrücke ist mit Feststellungsbescheid<br />
gem. §§ 76 II VwVfG, 14 d WaStrG vom 16.09.09, Az P 143.3/72 gestattet<br />
worden <strong>und</strong> damit nicht Genehmigungsgegenstand dieses <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />
IV. Vorbehalt weiterer Anordnungen <strong>und</strong> (ergänzender)<br />
Verfahren<br />
1. Für den Fall, dass sich die der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses<br />
zugr<strong>und</strong>e liegenden Verhältnisse wesentlich ändern sollten, bleiben weitere Anordnungen<br />
vorbehalten, die erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls<br />
der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.<br />
2. Sollten nicht vorhersehbare nachteilige Wirkungen des Vorhabens oder der<br />
diesem Planfeststellungsbeschluss entsprechenden Anlagen auf das Wohl der<br />
Allgemeinheit oder auf das Recht eines anderen auftreten, bleibt die Anordnung<br />
weiterer Einrichtungen <strong>und</strong> Maßnahmen, welche die nachteiligen Wirkungen verhüten<br />
oder ausgleichen, vorbehalten. Sind solche Einrichtungen oder Maßnahmen<br />
oder die Unterhaltung der Einrichtungen, mit denen die nachteiligen Wirkungen<br />
auf das Recht eines anderen verhütet oder ausgeglichen werden können, wirtschaftlich<br />
nicht gerechtfertigt oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar, so wird zugunsten<br />
des Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld festgesetzt.<br />
45
– 46 –<br />
Die Entscheidung darüber obliegt in jedem Einzelfall der Planfeststellungsbehörde.<br />
Zu IV. 1, 2:<br />
Die beiden Anordnungen ergehen im Interesse des Wohls der Allgemeinheit.<br />
Durch die beiden Vorbehalte weiterer Anordnungen kann nachträglich eintretenden,<br />
nicht erwarteten nachteiligen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse<br />
bzw. Abweichungen von ermittelten Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte<br />
Positionen Dritter oder der Allgemeinheit Rechnung getragen werden. Damit sind<br />
insbesondere auch Fälle erfasst, in denen entgegen der dem Planantrag sowie<br />
diesem Planfeststellungsbeschluss zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Prognosen kausal auf<br />
das Vorhaben zurückzuführende nachteilige Auswirkungen auftreten, so dass der<br />
Träger des Vorhabens diesen nach Maßgabe geltenden Rechts entgegenzuwirken<br />
bzw. Entschädigungen zu leisten hat.<br />
V. Entscheidung über die erhobenen Stellungnahmen <strong>und</strong><br />
Einwendungen<br />
Die im Anhörungsverfahren erhobenen Stellungnahmen <strong>und</strong> Einwendungen <strong>und</strong><br />
gestellten Anträge werden abgewiesen, soweit sie nicht im Laufe des Verfahrens<br />
berücksichtigt, durch Änderung oder Auflagenerteilung gegenstandslos, zurückgenommen<br />
oder für erledigt erklärt worden sind. Wegen der Entscheidungen wird im<br />
Einzelnen auf die Ausführungen unter B. III. 5 verwiesen.<br />
46
– 47 –<br />
VI. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit<br />
Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses wird angeordnet.<br />
VII. Kostenentscheidung<br />
Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht gebührenfrei. Auslagen werden vom<br />
Träger des Vorhabens gesondert erhoben.<br />
47
B. Gründe<br />
I. Tatbestand<br />
1. Träger des Vorhabens<br />
– 48 –<br />
Träger des Vorhabens ist das Land Niedersachsen, vertreten durch die Jade Weser<br />
Port Realisierungs GmbH & Co. KG.<br />
2. Beschreibung des Vorhabens<br />
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 wurde der Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />
Jade im Bereich von km 7 bis km 15 planfestgestellt. Zwischenzeitlich<br />
hat der künftige Betreiber des Hafens sein Planungskonzept konkretisiert.<br />
In diesem Zusammenhang ist er bestrebt, den Terminal bestmöglich nutzen zu<br />
können. Zu diesem Zweck sollen technische Optimierungen im Terminalbereich<br />
ermöglicht werden. Das Land Niedersachsen als Träger des Vorhabens hat das<br />
Konzept des Betreibers aufgegriffen <strong>und</strong> diverse Änderungen an der zuvor festgestellten<br />
Planung im Zuge der Planänderung IV zur Genehmigung beantragt. Die<br />
Flächenverfügbarkeit des Terminals soll durch die Anordnung der Umschlagsanlage<br />
ca. 120 m weiter westlich von der Kajenkante entfernt gesteigert werden.<br />
Ferner sollen auf den Flächen des Hafengrodens an die Terminalfläche angrenzend<br />
im Norden <strong>und</strong> Süden je ein Gatebereich eingerichtet <strong>und</strong> die straßenseitige<br />
Terminalzufahrt verkürzt werden. Auch sind Verbesserungen in der Zuwegung des<br />
Eisenbahnanschlusses durch eine flachere Überquerung <strong>und</strong> geringere Steigung<br />
der Zuführung sowie ein zweites Verbindungsgleis zwischen Vorstellgruppe <strong>und</strong><br />
Umschlagsanlage vorgesehen. Weiterhin beantragt der Träger des Vorhabens, die<br />
Aufspülfläche im Bereich des sog. Hafengrodens um durchschnittlich 3,60 m über<br />
das bereits planfestgestellte Niveau hinaus zu erhöhen, um den nach der bisherigen<br />
Planung bestehenden Geländesprung zwischen dem Terminal <strong>und</strong> dem dahinter<br />
liegenden, künftigen Gewerbebereich entfallen zu lassen, wodurch das Geländeniveau<br />
der Aufspülfläche insgesamt homogenisiert wird.<br />
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Maßnahmen:<br />
- Verkürzung der straßenseitigen Terminalzufahrt<br />
48
– 49 –<br />
- Verzicht auf den geplanten Parkplatz rechtsseitig der „Zufahrt Terminal“<br />
sowie die Wegeverbindung für Fußgänger von diesem Parkplatz zum bestehenden<br />
Deichsicherungsweg<br />
- Änderung des Verlaufs, der Länge, der Gradientenhöhe <strong>und</strong> der Rampenneigung<br />
der „Notzufahrt“ <strong>und</strong> der „Erschließungsstraße Vorstellgruppe<br />
Bahn“ (in Anlehnung an die Höhe <strong>und</strong> den Verlauf der Vorstellgruppe Bahn)<br />
- Änderung der Lage <strong>und</strong> des Verlaufs der geplanten Deichverteidigungswege<br />
bzw. der Deichtriften im Bereich des Voslapper Seedeiches, der Straße<br />
am „Tiefen Fahrwasser“ sowie Entfall der Zufahrt zur Sondernutzungsfläche<br />
- Anordnung der geplanten Umschlaganlage in größerer Entfernung von der<br />
Kaje (bisher ca. 500 m, jetzt ca. 600 m)<br />
- Optimierung der Querung der schienenseitigen Zufahrt/erste Deichlinie (flachere<br />
Querung, geringere Steigung der Zuführung)<br />
- Errichtung eines zweiten Verbindungsgleises zwischen Vorstellgruppe <strong>und</strong><br />
Umschlaganlage<br />
- Aufspülung des Hafengrodens auf NN +6,45 m bis NN +6,70 m<br />
- Aufspülung der Terminalfläche (kajenseitig) auf ein Niveau von NN +6,45 m<br />
bis NN +7,05 m unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes (Kaje <strong>und</strong><br />
Süddamm NN +7,50 m, Norddamm NN +8,50 m)<br />
- Verzicht auf die geplante „Sondernutzungsfläche“ (künftig Bestandteil der<br />
Terminalfläche)<br />
- Anpassung der Entwässerungsplanung an das Niveau des Hafengrodens<br />
<strong>und</strong> der Terminalfläche<br />
- Verlängerung der Kaje nach Norden als Ersatz für die Unterwasserleitwand,<br />
zusätzliche Schutzdalben sowie die Verlängerung der Flügelwand<br />
Der volle Umfang sowie die Details der beantragten <strong>und</strong> mit diesem Beschluss<br />
genehmigten Maßnahmen sind im Einzelnen in den Unterlagen B.2, B.6, B.8, B.9<br />
sowie den beigefügten Plänen konkret niedergelegt.<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist zur Klarstellung darauf hin, dass mit diesem<br />
Beschluss keine Genehmigung der künftigen Anlagen der Suprastruktur verb<strong>und</strong>en<br />
ist. Mit diesem Beschluss werden die höhere Aufspülung des Geländes einschließlich<br />
der Entwässerung in Form einer Offenbodenfläche sowie dessen ge-<br />
49
– 50 –<br />
änderte Erschließung genehmigt. Die Stadt Wilhelmshaven führt die für die Nutzung<br />
der entstehenden Aufspülfläche erforderlichen Bauleitplanungen zeitparallel<br />
durch <strong>und</strong> legt in der aktuell erfolgenden Bauleitplanung die für die einzelnen Flächenareale<br />
des Hafengrodens zulässigen Emissionswerte konkret fest. Sämtliche<br />
Auswirkungen der Vorhaben auf dem Hafengroden werden in nachfolgenden Verfahren<br />
geregelt. Unabhängig davon bestehen seitens der Planfeststellungsbehörde<br />
keine Zweifel an der späteren Nutzbarkeit der Aufspülfläche. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hat insofern die Gesamtwirkungen des Vorhabens entsprechend<br />
dem Ausgangverfahren wiederum in einer „worst case“ Betrachtung auch für die<br />
Suprastruktur ermittelt <strong>und</strong> bewertet, so dass für die spätere Zulässigkeit des Betriebs<br />
des Jade Weser Ports in der geänderten Form keine unüberwindbaren Hindernisse<br />
zu erwarten sind (s. u. Ziffer B. III. 3).<br />
3. Darstellung des Planfeststellungsverfahrens<br />
3.1 Vorlage der Planunterlagen<br />
Der Träger des Vorhabens hat am 11.08.2008 bei der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion<br />
Nordwest, Aurich (Planfeststellungsbehörde) einen Antrag auf Änderung<br />
(Planänderung IV) des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 – P.-<br />
143.3/72- gestellt. Die vollständigen Planunterlagen lagen der Planfeststellungsbehörde<br />
am 30.09.2008 vor.<br />
3.2 Bekanntmachung des Vorhabens<br />
3.2.1 Planauslegung<br />
Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 21. Oktober 2008 bis zum 21. November<br />
2008 in der Stadt Wilhelmshaven während der Dienstst<strong>und</strong>en zu jedermanns Einsicht<br />
aus. Die genannte Kommune hat die Auslegung gemäß § 73 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(VwVfG) am 11.10.2008 ortsüblich bekannt gemacht. Auf<br />
die Möglichkeit, bis zum 05. Dezember 2008 Einwendungen zu erheben, wurde in<br />
der Bekanntmachung hingewiesen. In der Zeit vom 21. Oktober 2008 bis 21. November<br />
2008 wurden die Planunterlagen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde<br />
(www.wsd-nordwest.wsv.de) zu jedermanns Einsicht veröffentlicht.<br />
50
– 51 –<br />
3.2.2 Beteiligung der Behörden/Sonstigen<br />
Der unter Punkt 2.1 genannten Stadt wurde in ihrer Eigenschaft als Behörde im<br />
Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG mit Schreiben vom 30.09.2008 unter Fristsetzung<br />
bis zum 05. Dezember 2008 Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen oder<br />
Einwendungen gegeben. Mit Schreiben vom 30.09.2008 wurde unter Fristsetzung<br />
bis zum 05. Dezember 2008 folgenden Behörden <strong>und</strong> sonstigen Stellen Gelegenheit<br />
zur Abgabe von Stellungnahmen <strong>und</strong> Einwendungen gegeben:<br />
- Niedersächsischer Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz<br />
-Direktion- Projektgruppe Einvernehmen Jade/Ems, Oldenburg<br />
- Niedersächsischer Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz,<br />
Betriebsstelle Brake-Oldenburg, Oldenburg<br />
- Niedersächsischer Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz<br />
Betriebsstelle Norden – Norderney<br />
- Niedersächsischer Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz,<br />
Betriebsstelle Brake-Oldenburg, Brake<br />
- Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, Wilhelmshaven<br />
- B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz, Bonn<br />
- Niedersächsisches Umweltministerium, Hannover<br />
- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit <strong>und</strong> Verkehr, Hannover<br />
- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit <strong>und</strong> Verkehr -Häfen<strong>und</strong><br />
Schifffahrtsverwaltung-, Wilhelmshaven<br />
- Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG, Wilhelmshaven<br />
- Zentrale Polizeidirektion Dezernat 23, Hannover<br />
- Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung, Hannover<br />
- Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Hannover<br />
- Behörden für Geoinformation, Landentwicklung <strong>und</strong> Liegenschaften, Wilhelmshaven<br />
- Landesamt für Bergbau, Energie <strong>und</strong> Geologie, Clausthal-Zellerfeld<br />
- Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg<br />
- <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Wilhelmshaven<br />
51
– 52 –<br />
- Behörden für Geoinformation, Landentwicklung <strong>und</strong> Liegenschaft, Oldenburg<br />
- Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bezirksstelle Oldenburg – Nord<br />
- Landkreis Friesland<br />
- Gemeinsames Wattenmeersekretariat, Wilhelmshaven<br />
- <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Bodenverbände im Kreis Friesland<br />
- III. Oldenburgischer Deichband, Jever<br />
- Sielacht Bockhorn – Friedeburg, Bockhorn<br />
- LEA Gesellschaft für Eisenbahnaufsicht mbH, Hannover<br />
- DB Netz AG, I. NP-N-A (G)- Anlagenplanung, Bremen<br />
- Eisenbahn-B<strong>und</strong>esamt, Hannover<br />
- Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau <strong>und</strong> Verkehr; Oldenburg<br />
- Staatliches Fischereiamt Bremerhaven<br />
3.3 Erörterung<br />
Von einer Erörterung der eingegangenen Einwendung sowie der Stellungnahmen<br />
im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG <strong>und</strong> des § 9 Abs. 1 S. 3 UVPG hat die Planfeststellungsbehörde<br />
nach Maßgabe des § 14 d WaStrG abgesehen. Diese waren<br />
geringen Umfanges <strong>und</strong> konnten auf der Gr<strong>und</strong>lage der vorliegenden Unterlagen<br />
<strong>und</strong> Erkenntnisse verarbeitet werden. Soweit die Planfeststellungsbehörde zusätzlichen<br />
Erläuterungsbedarf gesehen hat, konnte dieser individuell mit dem jeweiligen<br />
Träger öffentlicher Belange geklärt werden.<br />
3.4 Einvernehmen<br />
Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der <strong>Wasser</strong>wirtschaft berührt,<br />
bedarf die Feststellung des Planes des Einvernehmens mit dem Land Niedersachsen<br />
(§ 14 Abs. 3 WaStrG).<br />
Der Niedersächsische Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz<br />
– Direktion- Projektgruppe Einvernehmen Jade/Ems hat mit Schreiben vom<br />
26.02.2010, Az.: D-05.1 – 30470-2-1 das Einvernehmen zu dem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong><br />
erklärt.<br />
52
II. Formalrechtliche Würdigung<br />
– 53 –<br />
1. Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde sowie Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes<br />
Die <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich, ist als Planfeststellungsbehörde<br />
des Ausgangsverfahrens auch für das Planänderungsverfahren <strong>und</strong> die<br />
damit verb<strong>und</strong>ene Genehmigung der darin beantragten Änderungen sachlich <strong>und</strong><br />
örtlich gemäß §§ 14 d, 14 Abs. 1 Satz 3 B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG), §<br />
75 Abs. 1 S. 1 VwVfG <strong>und</strong> den Organisationsregelungen der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung<br />
des B<strong>und</strong>es zuständig.<br />
Die Planänderung erstreckt sich auf verschiedene Bestandteile des Gesamtvorhabens<br />
<strong>und</strong> modifiziert dieses. Sie betrifft die zu gewinnenden Landflächen einschließlich<br />
der Kaje als auch die Erschließung des Hafens durch die genehmigten<br />
Straßen- <strong>und</strong> Schienenanbindungen. Die Änderungen dienen dazu, eine möglichst<br />
effektive Nutzung des Hafens zu ermöglichen. So wird die Terminalfläche im Hinblick<br />
auf eine möglichst weitgehende Verfügbarkeit an Containerstellplätzen umgestaltet.<br />
Dazu werden u. a. die Gatebereiche aus dem Terminal heraus in den<br />
Bereich des Hafengrodens verlagert <strong>und</strong> die Umschlaganlage für den Schienenverkehr<br />
um ca. 120 m an den westlichen Rand der Terminalfläche verlegt sowie<br />
die Straßen- <strong>und</strong> Schienenzuführung optimiert. Die Änderungen in der Flächennutzung<br />
sowie die Ausdehnung der Terminalfläche führen zu einer Modifizierung<br />
der verkehrlichen Erschließungsanlagen des Jade Weser Ports. Auch wird das<br />
Niveau des Hafengrodens homogenisiert <strong>und</strong> damit höhenmäßig an die Terminalfläche<br />
als auch die Erschließungsträger Schiene <strong>und</strong> Straße angeglichen.<br />
Die beantragten Maßnahmen greifen ineinander <strong>und</strong> sind in ihren Wirkungen miteinander<br />
verknüpft, so dass diese einheitlich zu betrachten <strong>und</strong> zu bewerten sind.<br />
Eine Aufsplittung des Genehmigungsverfahrens etwa nach dem jeweils erschließenden<br />
Verkehrsträger <strong>und</strong> eine dementsprechende Genehmigung in Einzelverfahren<br />
kommen aufgr<strong>und</strong> der gegenseitigen Abhängigkeiten nicht in Betracht.<br />
53
– 54 –<br />
2. Beachtung der Verfahrensvorschriften im Planfeststellungsverfahren<br />
Der Planfeststellungsbeschluss ergeht aufgr<strong>und</strong> eines ordnungsgemäß durchgeführten<br />
Verfahrens. Die Verfahrensförmlichkeiten der Planfeststellung sind ausweislich<br />
des vorstehend unter B. I. 3. dargelegten Verfahrensablaufes beachtet.<br />
Das Anhörungsverfahren wurde gemäß §§ 14 a, 14 d WaStrG in Verbindung mit<br />
§§ 73, 76 VwVfG durchgeführt. Der Plan hat in Wilhelmshaven <strong>und</strong> damit in der<br />
Gemeinde, in der sich die Planänderung IV im Sinne der §§ 14a WaStrG, 73 Abs.<br />
2 VwVfG voraussichtlich auswirken wird, einen Monat zur Einsicht ausgelegen.<br />
III. Materiell-rechtliche Würdigung<br />
1. Planrechtfertigung, Darstellung der für die Verwirklichung des Vorhabens<br />
sprechenden abwägungsrelevanten Gründe einschließlich der Allgemeinwohlbelange<br />
Die an dieser Stelle angeführten, für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden<br />
Erwägungen stellen zugleich Gründe für das Wohl der Allgemeinheit dar. Diese<br />
werden nachfolgend in die Abwägung der von der Planung nachteilig betroffenen<br />
Rechte, Interessen <strong>und</strong> Belange einbezogen <strong>und</strong> dort (B. III. 3. <strong>und</strong> 5.) im<br />
Rahmen der diesbezüglichen Darstellung <strong>und</strong> Bewertung sowie der Entscheidung<br />
darüber gegenübergestellt.<br />
Der Bau des mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 genehmigten<br />
Vorhabens Jade Weser Port einschließlich der damit verb<strong>und</strong>enen Anpassungs<strong>und</strong><br />
Erschließungsmaßnahmen dient dem Wohl der Allgemeinheit. Die für das<br />
Ausgangsvorhaben geltende Planrechtfertigung erfasst gleichermaßen auch die<br />
Planänderung IV. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen sowie Feststellungen<br />
des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 (B. III. 1, S. 112<br />
ff.) verwiesen. Dort ist die Planrechtfertigung für das Vorhaben „Jade Weser Port“<br />
als solches umfassend dargelegt <strong>und</strong> begründet. Die Planrechtfertigung speziell<br />
für die mit diesem Änderungsbeschluss genehmigten Maßnahmen ergibt sich daraus,<br />
dass diese das Ziel haben, die Nutzbarkeit <strong>und</strong> Funktionsfähigkeit des Gesamtvorhabens<br />
zu optimieren. Die Planänderung IV geht darauf zurück, dass der<br />
54
– 55 –<br />
Betreiber des Jade Weser Ports (Eurogate) im Rahmen der durch ihn konkretisierten<br />
Planungen das Terminal-Layout für eine flexiblere Abwicklung des Terminalbetriebes<br />
angepasst hat. Der Träger des Vorhabens hat die vorgeschlagenen Änderungen<br />
des Terminalkonzeptes geprüft <strong>und</strong> befürwortet diese. Der Träger des<br />
Vorhabens will die dafür notwendigen Änderungen an der von ihm herzustellenden<br />
Infrastruktur des Jade Weser Ports durchführen <strong>und</strong> hat diese mit der Planänderung<br />
IV zur Genehmigung beantragt.<br />
Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es vorgesehen, die Gatebereiche zu erweitern <strong>und</strong> im<br />
Anschluss an das Terminal in den Hafengroden hineinzuverlegen. Damit kann<br />
dem Raumbedarf des Betreibers besser entsprochen sowie Nutzungen durch Dritte<br />
realisiert werden. Dazu werden etwa 11 ha der Fläche des Hafengrodens für<br />
den südlichen Gatebereich verwendet werden. Diese Maßnahme ist sinnvoll, da<br />
von verschiedenen Seiten aus dem Bereich des hafennahen Gewerbes sowie von<br />
Behörden ein Interesse an Büroflächen angemeldet wurde. Die Verkehrs- <strong>und</strong><br />
Parkplatzflächen im Gatebereich werden sich vergrößern <strong>und</strong> die planfestgestellte<br />
straßenseitige Terminalzufahrt um r<strong>und</strong> 800 m verkürzt werden. Eine Beaufschlagung<br />
der Terminalfläche mit Büro- <strong>und</strong> Betriebsgebäuden kann demgegenüber<br />
vermieden werden, so dass diese in erhöhtem Maße dem Containerumschlag zur<br />
Verfügung stehen wird. Zugleich werden die Containerstellflächen mit der Verlagerung<br />
der Eisenbahnumschlagsanlage um ca. 120 m an den westlichen Rand der<br />
Terminalfläche vergrößert.<br />
Ferner werden die Verkehrsflüsse optimiert. Zum einen werden durch die Erhöhung<br />
des Hafengrodens um durchschnittlich 3,60 m <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene<br />
Anpassung seines Höhenniveaus an die ihn umgebenden Bereiche die Verkehrsbeziehungen<br />
der Grodenfläche sowohl zum Terminalbereich als auch zu den Erschließungsträgern<br />
Schiene <strong>und</strong> Straße wesentlich verbessert, da die nach der<br />
ursprünglichen Planung bestehenden deutlichen Höhenunterschiede zwischen<br />
dem Groden <strong>und</strong> seiner Umgebung entfallen werden.<br />
Darüber hinaus hat der Träger des Vorhabens funktionsverbessernde Maßnahmen<br />
für die Eisenbahnanbindung vorgesehen. Die Höhenlage der Vorstellgruppe<br />
wird abgesenkt <strong>und</strong> der Bahndamm im Voslapper Groden flacher ausgestaltet.<br />
Damit wird die Schienenverbindung die erste Deichlinie im Vergleich zur Ausgangsplanung<br />
flacher überqueren. Dies wirkt sich vor allem positiv auf die Steigung<br />
der Zuführungsstrecke aus. Zur weiteren Verbesserung der Betriebsqualität<br />
55
– 56 –<br />
werden zwei Verbindungsgleise zwischen Vorstellgruppe <strong>und</strong> Umschlaganlage<br />
errichtet.<br />
Die weiteren Änderungen stellen sich im Wesentlichen als erforderlich Folge- bzw.<br />
Anpassungsmaßnahmen der geänderten Vorhabensgestaltung dar.<br />
Gesondert zu nennen ist die geänderte Ausgestaltung der nördlichen Verlängerung<br />
der Kaje. Als nördliche Verlängerung der Kaje war bisher eine in der Achse<br />
der Kaje ca. 62 m lange gradlinige Verlängerung der Sp<strong>und</strong>wand geplant, die<br />
dann durch eine Unterwassersp<strong>und</strong>wand als Strömungsleitwand in einem Bogen<br />
nach Westen verschwenkt wurde. Ergänzt werden sollte diese Konstruktion durch<br />
eine östlich angrenzende Steinschüttung. Die nördliche Verlängerung soll nun verkürzt<br />
<strong>und</strong> gegenüber der bisherigen Planung auf gesamter Länge gradlinig in der<br />
Achse der Kaje ausgeführt werden, d. h. keine Krümmung zur Führung der Strömung<br />
mehr aufweisen.<br />
Diese Änderung des Vorhabens rechtfertigt sich durch die mit ihr verb<strong>und</strong>enen<br />
wirtschaftlichen <strong>und</strong> betriebstechnischen Vorteile.<br />
Im Vergleich zur ursprünglichen Variante kann die gradlinige Verlängerung durch<br />
den Träger des Vorhabens erheblich kostengünstiger umgesetzt werden. Zugleich<br />
ist die geänderte Ausführung zukunftsorientiert. Für den Fall einer Erweiterung der<br />
Hafenanlage nach Norden müsste die neu geplante geänderte nördliche Verlängerung<br />
nicht zurückgebaut werden, sondern könnte im Gegensatz zu der bisherigen<br />
Planung direkt in die Verlängerung der Stromkaje integriert werden, womit neben<br />
Kostenvorteilen insgesamt ein sparsamer Ressourcenumgang bewirkt würde.<br />
Weiterhin schaffen die geradlinige Verlängerung nach Norden sowie insbesondere<br />
der Verzicht auf die Steinschüttung die Voraussetzung, bei Bedarf im nördlichen<br />
Bereich temporär Schlepperliegeplätze einzurichten.<br />
Dass der Träger des Vorhabens die Voraussetzungen für ein möglichst optimal<br />
gestaltetes sowie funktionsfähiges Vorhaben Jade Weser Port schaffen will, ist<br />
sinnvoll <strong>und</strong> nachvollziehbar. Dadurch werden zugleich die positiven Wirkungen<br />
des Vorhabens für die Allgemeinheit verstärkt. Es wird eine optimierte Logistikeinheit<br />
geschaffen <strong>und</strong> die Ansiedlung von Betrieben auf dem Hafengroden einschließlich<br />
der damit verb<strong>und</strong>enen Arbeitsplatzentstehung gefördert. Die das Gesamtvorhaben<br />
rechtfertigenden Tatsachen gelten daher erst recht für dessen Aus-<br />
56
– 57 –<br />
führung in einer optimierten Form. Auch das geänderte Vorhaben ist gemäß den<br />
Zielen des Fachplanungsrechts objektiv gerechtfertigt <strong>und</strong> erforderlich. Die von der<br />
Planänderung IV umfassten Änderungen <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Maßnahmen<br />
sind im Allgemeinwohlinteresse gerechtfertigt.<br />
2. Alternativen<br />
Alternativen zu den mit diesem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> genehmigten<br />
Maßnahmen sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Die fehlende<br />
Alternativität ergibt sich bereits daraus, dass die genehmigten Änderungsmaßnahmen<br />
eine Optimierung des Gesamtvorhabens Jade Weser Port darstellen <strong>und</strong><br />
spezifisch zu diesem Zweck entwickelt worden sind. Als Alternative käme daher<br />
nur der ganz- oder teilweise Verzicht auf diese Maßnahmen in Betracht <strong>und</strong> damit<br />
letztlich die Verwirklichung des Vorhabens in seiner mit Beschluss vom 15. März<br />
2007 genehmigten Form.<br />
3. Darstellung <strong>und</strong> Bewertung der öffentlichen Belange<br />
3.1 Umweltauswirkungen<br />
Die mit diesem Beschluss geänderte Planung (Planänderung Teil IV) ist auch aus<br />
naturschutzrechtlicher Sicht zulässig. Von dem planfestgestellten Änderungsvorhaben<br />
gehen keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG aus.<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen von Gebieten, die seitens des Landes als EU-<br />
Vogelschutzgebiete erklärt bzw. als FFH-Gebiete gemeldet wurden, <strong>und</strong> entsprechend<br />
unter Schutz gestellt sind, sind offensichtlich ausgeschlossen. Mangels<br />
Verwirklichung eines Verbotstatbestandes entstehen vorhabensbedingt ebenso<br />
keine Einbußen für den Artenschutz.<br />
57
3.1.1 Schutzgüter des UVPG<br />
– 58 –<br />
Die Prüfung der Schutzgüter des UVPG baut auf den Aussagen <strong>und</strong> Bewertungen<br />
des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 auf. Das Gutachterbüro,<br />
das die Umweltverträglichkeitsstudie für die Planänderung Teil IV erarbeitet hat,<br />
hat geprüft, ob der Istzustand, der bei der Bewertung der Auswirkungen im Beschluss<br />
vom 15. März 2007 zugr<strong>und</strong>e gelegt wurde, zwischenzeitlich eine Veränderung<br />
erfahren hat. Dies wurde seitens der Gutachter verneint. Die Veränderungen,<br />
die zwischenzeitlich im Umfeld der Planung eingetreten sind, bestehen in der<br />
Neuansiedlung bzw. Veränderung von Industrieanlagen. Diese Veränderung wird<br />
in den Planunterlagen zur Planänderung Teil IV betrachtet, so dass der Istzustand<br />
der dem Beschluss vom 15.März 2007 zugr<strong>und</strong>e gelegen hat, auch für diese Prüfung<br />
herangezogen werden kann. Dieser Auffassung schließt sich die Planfeststellungsbehörde<br />
an. Das Gutachterbüro Müller BBM, das die Immissionsprognosen<br />
erarbeitet hat, hat alle relevanten Veränderungen, die seit Erlass des o.g. Beschlusses<br />
im Umfeld des Vorhabens verwirklicht bzw. genehmigt wurden, in die<br />
Betrachtung mit einbezogen, so dass insoweit der Istzustand durch die vorgelegte<br />
Planänderungsunterlage aktualisiert wurde.<br />
Die Fachgutachter haben weiterhin festgestellt, dass die vorliegenden Daten hinreichend<br />
aktuell <strong>und</strong> für die Prognose der vorhabensbedingten Auswirkungen ausreichend<br />
sind. Kenntnislücken oder sonstige Schwierigkeiten bestehen nicht, bzw.<br />
traten nicht auf. Die Untersuchungsgebiete sind für die Prognose zu erwartender<br />
Auswirkungen durch die Maßnahmen der Planänderung Teil IV ausreichend bemessen.<br />
Diese Bewertung teilt die Planfeststellungsbehörde.<br />
Nachfolgend wird nunmehr geprüft, ob sich im Vergleich zu den Feststellungen<br />
des Beschlusses vom 15.März 2007 durch die von der Planänderung Teil IV umfassten<br />
Änderungen (s.o. B. I. 2) hinsichtlich der im Beschluss vom 15. März 2007<br />
getroffenen Aussagen <strong>und</strong> Bewertungen Abweichungen ergeben:<br />
58
3.1.1.1. Schutzgut Mensch<br />
– 59 –<br />
Nach ganz überwiegender Ansicht sind unter Auswirkungen des Vorhabens auf<br />
den Menschen im Sinne des UVPG in erster Linie Veränderungen der menschlichen<br />
Ges<strong>und</strong>heit zu betrachten (vgl. Hoppe Komm. zum UVPG § 2 Rn. 18 mwN).<br />
Betrachtet werden daher die Auswirkungen des Vorhabens auf die Wohn- <strong>und</strong><br />
Erholungsfunktion des betroffenen Gebietes, wobei die vorhabensbedingten Auswirkungen<br />
auf die Ges<strong>und</strong>heit des Menschen in seinem Hauptaufenthaltsgebiet<br />
(Wohnumfeld) zu beschreiben sind.<br />
Darstellung der Auswirkungen auf den Menschen:<br />
a. Auswirkungen auf die Wohnfunktion<br />
aa. baubedingte Auswirkungen<br />
Auswirkungen auf die Deichsicherheit<br />
Beeinträchtigungen der Deichsicherheit sind durch die planfestgestellten Baumaßnahmen<br />
am Landesschutzdeich, die durch die Aufspülung des Hafengrodens<br />
bedingt sind, nicht zu erwarten. Die Baumaßnahmen erfolgen in enger<br />
Abstimmung mit dem III. Oldenburgischen Deichband <strong>und</strong> der Unteren Deichbehörde.<br />
Auswirkungen durch Immissionen<br />
Weiterhin ergeben sich nach Aussage des Fachgutachters durch die Planänderung<br />
IV keine schalltechnisch relevanten Änderungen gegenüber der im Ursprungsverfahren<br />
den Schallimmissionsberechnungen zugr<strong>und</strong>e gelegten Planung.<br />
Insbesondere kommt es durch die PÄ IV zu keinen zusätzlichen oder geänderten<br />
Rammtätigkeiten. Die im Ursprungsverfahren für die Beurteilung der<br />
Schallimmissionen während der Bauphase durchgeführten Untersuchungen<br />
gelten somit unverändert weiter (Müller BBM Notiz Nr. M51 920/80 klb). Dem-<br />
59
– 60 –<br />
zufolge ergibt sich durch die Planänderung IV während der Bauphase keine Situation,<br />
die neu zu beurteilen wäre.<br />
Andere relevante baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden<br />
durch die Planänderung IV nicht verursacht.<br />
bb. anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Auswirkungen auf die Deichsicherheit<br />
Nach Aussage der BAW wirkt sich die durch die Planänderung IV vorgesehene<br />
Modifikation der Aufspülung des Hafengrodens in keiner Weise auf die bisherigen<br />
Untersuchungsergebnisse der BAW aus, da die erhöhte Aufspülung ausschließlich<br />
auf Landflächen stattfindet, die mit dem Gewässer nicht mehr in Verbindung stehen<br />
(Schreiben der BAW vom 28. Juli 2008). Auch die nördliche Verlängerung des<br />
Kajenbauwerkes wird die Größenordnung der bisher in den Gutachten der BAW<br />
ermittelten ausbaubedingten Änderungen der Tidekennwerte nicht nennenswert<br />
verändern (Schreiben der BAW vom 5. September 2008). Durch die Verlängerung<br />
der Kaje wird sich lediglich lokal die Strömung geringfügig verändern. Auswirkungen<br />
auf die Deichsicherheit sind daher nicht zu erwarten.<br />
Auswirkungen durch Immissionen<br />
Auswirkungen durch Schallimmissionen<br />
Das Änderungsvorhaben verursacht Wirkungen auf die Immissionssituation.<br />
Bestandteil der Planunterlage ist der Bericht Nr. M51 920/77 klb des Büros Müller-<br />
BBM.<br />
Gegenstand des Berichtes ist u.a. die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen<br />
auf die Schallimmissionen im Bereich Voslapp aufgr<strong>und</strong> der geänderten Planung<br />
<strong>und</strong> unter Berücksichtigung der geänderten Schallimmissionsvorbelastung.<br />
In dem Bericht ist erläutert, dass die schalltechnisch relevante Änderung gegen-<br />
60
– 61 –<br />
über dem seit dem 15. März 2007 planfestgestellten Zustand in erster Linie in einer<br />
Verschiebung der Umschlaganlage um ca. 120 m in Richtung Westen <strong>und</strong> der<br />
Verlagerung des Gatebereiches von der Terminalfläche in den Hafengroden zu<br />
sehen sind. Die hiermit planfestgestellte Aufhöhung des gesamten Hafengrodens,<br />
die ebenfalls Bestandteil der PÄ Teil IV ist, ist aus Sicht des Gutachters schalltechnisch<br />
nicht relevant, da bereits in früheren Untersuchungen im Bereich des<br />
Hafengrodens eine Schallquellenhöhe von 5 m über Gr<strong>und</strong> angenommen wurde.<br />
Eine abschirmende Wirkung (z.B. durch den Seedeich) daher nur in sehr geringem<br />
Umfang gegeben sei (vgl. Müller – BBM M51 920/77 klb S.8).<br />
61
– 62 –<br />
Der Fachgutachter hat unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich angestiegenen<br />
Vorbelastung die nachfolgend in der rechten Spalte dargestellte Gesamtbelastung<br />
ermittelt:<br />
62
– 63 –<br />
In der Spalte der Zusatzbelastung hat der Fachgutachter für den Bereich des Hafengrodens<br />
einmal die Schallkontingente in die Berechnung eingestellt, die in dem<br />
Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 als Bewertungsgr<strong>und</strong>lage herangezogen<br />
wurden, <strong>und</strong> daneben die geringeren Kontingente des ISL-Konzeptes,<br />
die Eingang in die B-Planung der Stadt Wilhelmshaven gef<strong>und</strong>en haben.<br />
Die auf ganze dB-Werte ger<strong>und</strong>eten Berechnungsergebnisse für die Gesamtbelastung<br />
sind bei den beiden Berechnungsvarianten für den Hafengroden identisch.<br />
Im Detail ergeben sich aus den geringeren Kontingenten des ISL-Konzeptes gegenüber<br />
den IFSP aus dem Planfeststellungsverfahren um bis zu 0,3 dB(A) geringere<br />
Gesamtbelastungen an den Immissionsorten (Müller BBM Notiz Nr. M51<br />
920/80 klb S.3).<br />
Ergänzend wurde im Laufe des Verfahrens der IO 4A Voslapp Nord – Allgemeines<br />
Wohngebiet – sowie der IO 12 A Voslapp Südwest – Reines Wohngebiet – betrachtet.<br />
Als Gesamtbelastung wurde für den IO 4A ein Wert von 39 dB (A) <strong>und</strong> für<br />
den IO 12 A ein Wert von 41 dB (A) ermittelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf<br />
den Bericht des Büros Müller BBM Bezug genommen.<br />
Auswirkungen durch Lichtimmissionen <strong>und</strong> Luftschadstoffe<br />
In Bezug auf die durch den Betrieb des Jade Weser Ports bzw. durch die geplanten<br />
Gewerbeansiedlungen im Hafengroden hervorgerufenen Lichtimmissionen<br />
ergeben sich durch die PÄ IV nach Feststellung des Fachgutachters keine Veränderungen<br />
bzw. geringfügige Verbesserungen. Dieser Bewertung schließt sich die<br />
Planfeststellungsbehörde an. Gemäß Müller-BBM (M51 920/77 klb S.20) führt die<br />
vorgesehene Erhöhung des Hafengrodens durch „zukünftige Anlagen oder Gebäude<br />
innerhalb des Hafengrodens zu einer besseren Verschattung der Leuchten<br />
des JadeWeserPorts in Richtung Voslapp“.<br />
Die Betriebsabläufe <strong>und</strong> die zugr<strong>und</strong>e gelegten Verkehrsmengen werden durch<br />
die Veränderung der Anlagen aufgr<strong>und</strong> der Planänderung Teil IV nicht modifiziert.<br />
Demgemäß werden die für die Lufthygiene maßgeblichen Faktoren durch das Änderungsvorhaben<br />
nicht tangiert.<br />
63
– 64 –<br />
Durch das Änderungsvorhaben bedingte zusätzliche Luftschadstoff- <strong>und</strong> Lichtimmissionen<br />
treten dementsprechend nicht auf bzw. sind als vernachlässigbar einzustufen.<br />
Auswirkungen durch Staubimmissionen<br />
Die für die höhere Aufspülung des Hafengrodens erforderlichen Arbeiten werden<br />
überwiegend in nasser bzw. feuchter Umgebung stattfinden, womit die Freisetzung<br />
von staubförmigen Stoffen weitestgehend unterb<strong>und</strong>en ist. Sofern temperatur-<br />
<strong>und</strong> witterungsbedingt ein Abtrocknen der Oberfläche mit nachfolgenden<br />
Staubverwehungen bei starkem Windangriff zu befürchten sein sollte, ist durch<br />
Anordnung Nr. A. II. 6.2 eine Minimierung bzw. Unterbindung von Staubemissionen<br />
gewährleistet. Unter Beachtung dieser Auflage kann davon ausgegangen<br />
werden, dass ein großer Teil potentieller Staubemissionen vermieden wird.<br />
b. Bewertung der Auswirkungen<br />
aa. baubedingte Auswirkungen<br />
Baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind durch das Änderungsvorhaben<br />
aus oben angeführten Gründen nicht zu erwarten.<br />
bb. anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Bewertung der durch die PÄ Teil IV bewirkten Schallimmissionen<br />
Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit der oben dargestellten Lärmimmissionen<br />
ist § 22 BImSchG. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten<br />
<strong>und</strong> zu betreiben, dass<br />
1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der<br />
Technik vermeidbar sind,<br />
2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen<br />
auf ein Mindestmaß beschränkt werden.<br />
64
– 65 –<br />
Da die Errichtung eines Containerterminals nebst Verkehrsanbindung nicht im Katalog<br />
der genehmigungsbedürftigen Anlagen der 4. BImSchV aufgeführt ist, handelt<br />
es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um eine nicht genehmigungsbedürftige<br />
Anlage im Sinne der §§ 3 Abs. 5, 22 Abs.1 BImSchG. Dies gilt auch für<br />
die Änderung einer solchen Anlage.<br />
Die Bewertung der Auswirkungen beruht auf den vorgelegten Gutachten, die Bestandteil<br />
der ausgelegten Planunterlagen sind bzw. in das Verfahren eingebracht<br />
wurden. Die vorgelegte Schallimmissionsprognose ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />
schlüssig <strong>und</strong> überzeugend. Insbesondere berücksichtigt die<br />
Prognose die seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (15. März 2007) veränderte<br />
Vorbelastungssituation (vgl. Punkt 5 des Gutachtens M51 920/77 klb).<br />
Die Betriebsabläufe <strong>und</strong> die im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss<br />
vom 15. März 2007 prognostizierten Verkehrsmengen werden durch die<br />
Planänderung Teil IV nicht modifiziert, so dass eine Betrachtung des Verkehrslärms<br />
in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist. Insofern hat die Planfeststellungsbehörde<br />
in diesem Zusammenhang geprüft, ob die Änderungen, die sich<br />
im Wesentlichen durch das Heranrücken der Umschlaganlage schalltechnisch<br />
auswirken, zulässig sind.<br />
Ges<strong>und</strong>heitsgefahr<br />
Die absolute Obergrenze der Zulässigkeit von Lärmimmissionen ist erreicht, wenn<br />
durch sie Ges<strong>und</strong>heitsschäden oder Ges<strong>und</strong>heitsgefahren hervorgerufen werden.<br />
Derartige Immissionen sind ausweislich der vorliegenden Prognose nicht zu erwarten.<br />
Nach der Rechtsprechung ist die Grenze zur Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung bei einem<br />
äquivalenten Dauerschallpegel von 70 bis 75 dB (A) tags <strong>und</strong> 60 bis 65 dB (A)<br />
nachts anzusetzen (vgl. BGH Urteil vom 27. 10. 2006 Az.: V ZR 2/06 für Wohngebiete;<br />
BVerwG Urteil vom 09. 11. 2006 Az.: 4 A 2001/06; BVerwG Urteil vom 13.<br />
Mai 2009 Az.: 9 A 72.07 Rz.69). Nach der Einschätzung des Rates von Sachverständigen<br />
für Umweltfragen soll aus Gründen des vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />
ein Immissionswert von 65 dB (A) tags <strong>und</strong> 55 dB (A) nachts nicht überschritten<br />
werden.<br />
65
– 66 –<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der Ergebnisse der Wirkungsforschung hält der Rat von Sachverständigen<br />
für Umweltfragen in seinem immer noch aktuellen Umweltgutachten<br />
(Mai 2004) an seinen früheren Vorschlägen fest (s. SRU, 1999, Tz. 493 ff.): Das<br />
Umwelthandlungsziel der B<strong>und</strong>esregierung von 65 dB(A) Außenpegel bei Tag<br />
kann nur ein Nahziel für den vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong> den Schutz<br />
gegen erhebliche Belästigungen darstellen. Es muss durch mittelfristige Ziele – 62<br />
dB(A) als Präventionswert <strong>und</strong> 55 dB(A) als Vorsorgezielwert – ergänzt werden.<br />
Für die Nachtzeit sind kurzfristig ein Außenwert von 55 dB(A), mittelfristig ein Wert<br />
von 52 dB(A) <strong>und</strong> langfristig ein Vorsorgezielwert von 45 dB(A) anzustreben<br />
Für die oben dargestellten Immissionsaufpunkte wurden für die Nachtzeit unter<br />
Berücksichtigung der zwischenzeitlich gestiegenen Vorbelastung Beurteilungspegel<br />
von bis zu 42 dB (A) ermittelt. Für die Tagzeit ist nur mit geringfügig höheren<br />
Werten zu rechnen, da sowohl das betrachtete Vorhaben, als auch die Nachbaranlagen,<br />
die in die Vorbelastung einbezogen wurden, kontinuierlich betrieben werden,<br />
<strong>und</strong> daher für die Tagzeit lediglich mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen<br />
zu rechnen ist. Die Aussagen, die für die Nachtzeit getroffen werden, gelten daher<br />
erst Recht für die Tagzeit, für die in der Regel eine um 10 dB (A) höhere Belastung<br />
zugelassen wird.<br />
Die Berechnungen des Schallgutachters lassen erkennen, dass selbst der seitens<br />
des Umweltrates entwickelte als langfristiges Ziel gekennzeichnete Vorsorgezielwert<br />
von 45 dB (A) nachts <strong>und</strong> 55 dB (A) tags in der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung<br />
des Änderungsvorhabens nicht erreicht wird. Die für die Gesamtbelastung<br />
prognostizierten Werte überschreiten weder die von der Rechtsprechung<br />
gesetzten Grenzwerte zur Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung, noch die aus Gründen des<br />
vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutzes niedriger angesetzten Richtwerte des Rates<br />
von Sachverständigen für Umweltfragen.<br />
Für die Bewohner der durch Betriebslärm betroffenen Gebiete sind somit keine<br />
Ges<strong>und</strong>heitsgefahren zu befürchten. Diese Beurteilung ergibt sich auch für Kinder<br />
<strong>und</strong> andere Gruppen, die besonders schutzbedürftig sind, wie z.B. Herz-<br />
,Kreislaufkranke, da selbst die niedrigeren Immissionsrichtwerte, welche der Rat<br />
von Sachverständigen für Umweltfragen aus Gründen des vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />
setzt, durch den Betrieb des planfestgestellten Vorhabens nicht<br />
erreicht werden.<br />
66
Erhebliche Belästigung<br />
– 67 –<br />
Neben der Frage der Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen hat die Planfeststellungsbehörde<br />
geprüft, ob die dargestellten Lärmimmissionen als schädlich im Sinne des §<br />
22 Abs.1 BImSchG zu bewerten sind. Gemäß § 3 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen<br />
im Sinne des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetztes Immissionen,<br />
die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile<br />
oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />
Nach der Rechtsprechung sind Umwelteinwirkungen als schädlich/erheblich<br />
zu bewerten, wenn sie für die Betroffenen unzumutbar sind. Die Bewertung<br />
der Zumutbarkeit der zu erwartenden Lärmimmission ist unter Berücksichtigung<br />
der Art der jeweiligen Störung, der Schutzwürdigkeit des betroffenen<br />
Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in Bezug auf die Lärmquelle<br />
aufgr<strong>und</strong> ihrer individuell-konkreten Abwägung zu ermitteln <strong>und</strong> zu bewerten (OVG<br />
Bremen zu CT IIIa, Urteil vom 18. Dezember 2001 – Az.: 1 D 299/01). Für die Beurteilung<br />
der Erheblichkeit ist dabei auf die Betroffenheit eines verständigen<br />
Durchschnittsmenschen abzustellen (Jarass, Komm. zum B<strong>und</strong>esimmissionsschutzrecht,<br />
6. Aufl., § 3 Rn. 53, mit weiteren Nachweisen). Die besondere Empfindlichkeit<br />
ganzer Gruppen von Personen ( z.B. von Kindern oder Alten) ist jedoch<br />
zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen sich nicht<br />
selbst schützen können (Jarass § 3 Rn. 53).<br />
Die TA-Lärm, die hier zur Orientierung herangezogen wird, ist nach der Rechtsprechung<br />
des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtes als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten<br />
zu betrachten (vgl. BverwGE 55, 250). Sie ist aufgr<strong>und</strong> ihres Inhalts<br />
als eine allgemeine Sachverständigenaussage zur Erheblichkeit von Lärmbelästigungen<br />
anzusehen. Der Planfeststellungsbehörde ist nicht bekannt, dass sich die<br />
Wertung der TA-Lärm durch neue wissenschaftliche Erkenntnis überholt hat, so<br />
dass die in der TA-Lärm genannten Werte von der Planfeststellungsbehörde zur<br />
Gesetzesauslegung als Orientierungshilfe betrachtet werden.<br />
Die Werte der TA Lärm können jedoch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der zu<br />
erwartenden Lärmimmissionen nur als erste Orientierungswerte dienen, da die TA<br />
Lärm nach Nr. 1 Abs. 2 g TA Lärm für Seehafenumschlagsanlagen nicht anwendbar<br />
ist. Die TA Lärm enthält daher keine Normkonkretisierung für die Beurteilung<br />
67
– 68 –<br />
der Zumutbarkeit des von solchen Anlagen ausgehenden Lärms im Sinne eines<br />
verbindlichen Regelwerks. Zusätzlich muss eine Einzelfallprüfung stattfinden, um<br />
zu kontrollieren, ob wegen der Besonderheit der Anlage, die zur Ausnahmeregelung<br />
in Nr. 1 Abs. 2 lit. g TA Lärm geführt hat, Anlass besteht, von diesen Orientierungswerten<br />
abzuweichen. Die Besonderheiten, die zu der Ausnahme für Seehafenumschlagsanlagen<br />
geführt haben, liegen darin begründet, dass diese Anlagen<br />
aufgr<strong>und</strong> der Anforderungen des internationalen Schiffsverkehrs auch nachts betrieben<br />
werden müssen. Ein Containerterminal muss zudem am seeschifftiefen<br />
<strong>Wasser</strong> errichtet werden, hat einen erheblichen Bedarf an zusammenhängenden<br />
Flächen <strong>und</strong> erfordert die Anbindung an leistungsfähige Verkehrswege zu Lande.<br />
Deshalb sind Containerterminals sehr standortgeb<strong>und</strong>en. Außerdem haben Seehafenumschlagsanlagen<br />
wegen der Schallabstrahlung über das <strong>Wasser</strong> einen<br />
großen Einwirkungsbereich <strong>und</strong> lediglich ein geringes Lärmminderungspotential<br />
(OVG Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2001).<br />
Diese Erwägungen sind auch für die Planänderung Teil IV heranzuziehen, da sich<br />
die schalltechnisch relevanten Änderungen im Wesentlichen auf das Terminal beziehen.<br />
Gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm, die hier aus oben angeführten Erwägungen lediglich<br />
als Orientierungshilfe für die Bewertung herangezogen wird, ist der Schutz vor<br />
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung<br />
am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach<br />
Nummer 6 der TA Lärm nicht überschreitet.<br />
Die Immissionsrichtwerte für die Beurteilungspegel betragen für die hier maßgeblichen<br />
Immissionsorte nach Nr. 6.1 der TA Lärm außerhalb von Gebäuden tags 55<br />
dB (A) <strong>und</strong> nachts 40 dB (A), da es sich überwiegend um allgemeine Wohngebiete<br />
bzw. Kleinsiedlungsgebiete handelt. Ausnahmen bilden die Immissionsorte 1, 3<br />
<strong>und</strong> 12A. Unklar ist derzeit die Gebietseinstufung am Immissionsort IO 1 (Hooksiel).<br />
Hierfür gibt es gr<strong>und</strong>sätzlich jeweils zwei Möglichkeiten, <strong>und</strong> zwar die Einstufung<br />
als reines Wohngebiet (WR) bzw. als allgemeines Wohngebiet (WA). Die<br />
Planfeststellungsbehörde prüft daher die Situation für beide Varianten. Der Immissionsort<br />
3 (Utters Nord) ist als Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet einzuordnen.<br />
68
– 69 –<br />
Hierfür gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB (A) <strong>und</strong> nachts ein Immissionsrichtwert<br />
von 45 dB (A). Am IO 12A – (Voslapp Südwest) im Bereich des Bebauungsplanes<br />
Nr. 55 - geht der Schallgutachter abgestimmt mit der Stadt Wilhelmshaven,<br />
entgegen der Gebietsausweisung im B-Plan entsprechend der tatsächlichen<br />
Nutzung von einer Gemengelage (gemäß TA Lärm Nummer 6.7) aus (vgl.<br />
Müller-BBM M51 920/80 klb). Dieser Einschätzung schließt sich die Planfeststellungsbehörde<br />
an.<br />
Gemäß Müller-BBM (Notiz Nr. M51 920/77 klb S.17) werden die maßgeblichen<br />
Immissionsrichtwerte tags an allen Immissionsorten deutlich unterschritten. Der<br />
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist damit sichergestellt.<br />
Wie aus oben abgedruckter Tabelle erkennbar ist, kommt es nachts am IO 3 <strong>und</strong><br />
am IO 11 zu einer Richtwertüberschreitung von jeweils 1 dB (A). Dies trifft auch<br />
auf den IO 12 A zu. Wie bereits dargelegt wurde, ist entsprechend der tatsächlichen<br />
Nutzung des Gebietes im Bereich des IO 12 A von einer sog. Gemengelage<br />
auszugehen, so dass vor diesem Hintergr<strong>und</strong> eine Richtwertüberschreitung von 1<br />
dB (A) zu besorgen ist. Am IO 8, IO 9 <strong>und</strong> IO 10 kommt es zu einer Überschreitung<br />
des Richtwertes um jeweils 2 dB (A). Sofern für den IO 1 ein Richtwert von<br />
35 dB (A) maßgeblich sein sollte, ist hier ebenso von einer Überschreitung um 1<br />
dB (A) auszugehen.<br />
Nach Nr.3.2.1 Abs.2 (sog. Irrelevanzkriterium) TA Lärm darf weiterhin eine Genehmigung<br />
der Immissionsrichtwerte für die zu beurteilende Anlage auch bei einer<br />
Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Gr<strong>und</strong> der Vorbelastung aus Gründen<br />
des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte<br />
Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen<br />
ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage<br />
ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort<br />
um mindestens 6 dB (A) unterschreitet. Diese Regelung ist bei den Immissionsorten<br />
IO 1, IO 2, IO 3, IO 9, IO 10 <strong>und</strong> IO 11 einschlägig. Im Ergebnis ist<br />
somit die Überschreitung am IO 8 sowie am IO 12 A zu beurteilen.<br />
69
– 70 –<br />
Nachts kommt es demgemäß zu einer Überschreitung von 1 bzw. 2 dB (A) an<br />
zwei Immissionsorten. Dennoch sieht die Planfeststellungsbehörde die Schallimmission<br />
nicht als schädlich <strong>und</strong> damit unzumutbar an, da zum Einem zu beachten<br />
ist, dass es sich bei den oben dargestellten Werten um ger<strong>und</strong>ete Werte handelt,<br />
so dass rein tatsächlich von einer geringeren Überschreitung auszugehen ist, die<br />
unter Berücksichtigung der hohen Vorbelastung wahrscheinlich vom menschlichen<br />
Ohr nicht wahrgenommen wird. Die im Immissionsschutzgutachten des Büros Müller<br />
BBM berechnete Schallimmissions-Zusatzbelastung durch die hier zu beurteilende<br />
Planänderung Teil IV erhöht sich nachts bedingt durch die oben beschriebenen<br />
Änderungen im Terminallayout an allen betrachteten Immissionsorten um<br />
weniger als 0,1 dB(A). Diese Änderungen sind nach Aussage des Fachgutachters<br />
weder hör- oder wahrnehmbar noch messtechnisch erfassbar. Änderungen an der<br />
Schallimmissions-Gesamtbelastung ergeben sich ausschließlich aufgr<strong>und</strong> der höheren<br />
Vorbelastung (UVU S. 9). Unter Berücksichtigung der Vorbelastung ergibt<br />
sich gegenüber der ursprünglichen Planung, die im März 2007 planfestgestellt<br />
wurde, an den maßgeblichen Immissionsorten eine Zunahme um maximal 1 dB<br />
(A) (Müller BBM M51 920/77 klb S.17). Vom menschlichen Gehör wird eine Änderung<br />
erst ab ca. 3 db (A) wahrgenommen.<br />
Zum Anderen halten sich Menschen nachts in der Regel in Räumen auf. Die<br />
Schallbelastung wird in Räumen weniger wahrnehmbar sein. Der Dämmwert eines<br />
gekippten Fensters beträgt 10 bis 15 dB (A). Innen wird daher voraussichtlich ein<br />
Schallpegel von weniger als 30 dB(A) zu erwarten sein. Nach dem Sondergutachten<br />
des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) aus dem Jahre<br />
1999 (S: 184) wird die Schwelle, bei der sich Beeinträchtigungen der Schlafstruktur<br />
nicht ausschließen lassen, bei Werten zwischen 35 dB (A) <strong>und</strong> 45 dB (A) überschritten.<br />
Diese Einschätzung wird durch das Umweltgutachten 2004 des SRU<br />
bestätigt (BTDrucks 15/3600, S.327). Nach Fickert / Fieseler (Kommentar zur<br />
BauNVO 10. Auflage § 15 Rn. 15.1 <strong>und</strong> Rn. 18.3 <strong>und</strong> 18.4) liegt ein Innengeräuschpegel<br />
zwischen 30 <strong>und</strong> 35 dB (A) i.d.R. noch im schlafgünstigen Bereich.<br />
Diese Schwelle wird auch bei gekipptem Fenster in den Schlafräumen nicht erreicht<br />
werden. Eine Störung der Nachtruhe ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />
auch unter Berücksichtigung der Planänderung IV nicht zu erwarten.<br />
70
– 71 –<br />
Da zur Nachtzeit nur der Innenbereich der Wohnhäuser genutzt wird, reicht es<br />
aus, wenn die Lärmbelastung im Hausinneren in den zum Aufenthalt von Menschen<br />
bestimmten Räumen auf ein Niveau verringert wird, das einen ungestörten<br />
Schlaf ermöglicht. Dies ist aus oben angeführten Gesichtspunkten auch nach<br />
Verwirklichung der Planänderung Teil IV sichergestellt.<br />
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu bedenken, dass für Seehafenumschlagsanlagen<br />
auch eine offenere, weniger streng an den Richtwerten orientierte<br />
Bewertung zulässig ist, da Seehafenumschlagsanlagen – wie bereits dargelegt<br />
wurde - aus dem Anwendungsbereich der TA herausfallen <strong>und</strong> die TA Lärm<br />
lediglich als Orientierungshilfe zu betrachten ist. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e ist nach Auffassung<br />
der Planfeststellungsbehörde auch die unter Berücksichtigung der Planänderung<br />
Teil IV verursachte Immissionsbelastung zulässig. Dem öffentlichen Interesse<br />
an dem optimierten Betrieb des Hafens ist daher der Vorzug zu geben.<br />
Die Planfeststellungsbehörde übersieht dabei nicht, dass die Zunahme des Lärms<br />
auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für die Bevölkerung in Wilhelmshaven<br />
eine Belästigung darstellt. Angesichts der oben angeführten Erwägungen sind die<br />
Belästigungen jedoch als zumutbar zu bewerten. Den Erwägungen, die für die<br />
Verwirklichung des Vorhabens sprechen, ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />
der Vorrang einzuräumen. Hinsichtlich der für die Verwirklichung<br />
des Vorhabens sprechenden Erwägungen wird auf B.III.1 verwiesen.<br />
Im Rahmen der Genehmigung der Suprastruktur sowie des hafenaffinen Gewerbes<br />
sind nach Kenntnis der Planfeststellungsbehörde noch Möglichkeiten der<br />
Schallminimierung vorhanden (sog. ISL Konzept), so dass die Planfeststellungsbehörde<br />
an der Zulässigkeit des Vorhabens in Form der durch die Planänderung<br />
Teil IV bewirkten Ausgestaltung keine Zweifel hat.<br />
Durch den am 27.9.2008 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 210 der Stadt<br />
Wilhelmshaven, der den Containerterminal betrifft, wurden die konkreten planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für die Genehmigung der geplanten Suprastruktur<br />
geschaffen. In diesem wurden für das Sondergebiet Hafen verbindliche<br />
maximale Lärmkontingente in Form von immissionswirksamen flächenbezogenen<br />
Schallleistungspegeln (FSP bzw. IFSP) festgesetzt. Diese Lärmpegel sind laut B-<br />
Plan so ausgelegt, dass die geplanten Anlagen möglich sind <strong>und</strong> gleichzeitig keine<br />
71
– 72 –<br />
unzumutbaren Lärmbelastungen entstehen (Umweltbericht B-Plan Nr. 210 S. 84).<br />
Der B-Plan Nr. 210 berücksichtigt bereits die mit dieser Planänderung genehmigten<br />
Veränderungen der Infrastruktur, so dass die Immissionssituation zum Zeitpunkt<br />
des Erlasses des B-Plans Nr. 210 bereits überprüft wurde. Hier wurden für<br />
die Immissionsorte IO 9 <strong>und</strong> IO 10 Richtwertüberschreitungen von 1 dB (A) festgestellt,<br />
<strong>und</strong> als zumutbar erachtet, da das Irrelevanzkriterium der TA Lärm erfüllt<br />
war.<br />
Die nunmehr prognostizierte Überschreitung von 2 dB (A) in der Gesamtbelastung<br />
ergibt sich allein aus der zwischenzeitlich angestiegenen Vorbelastung. Die in den<br />
Gutachten, die dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 zugr<strong>und</strong>e gelegt<br />
wurden, für die Nachtzeit berechnete Schallimmissions-Zusatzbelastung<br />
durch den Jade Weser Port erhöht sich nach Aussage des Schallgutachters bedingt<br />
durch die Planänderung Teil IV an allen betrachteten Immissionsorten um<br />
weniger als 0,1 dB (A).<br />
Nach alledem ist festzuhalten, dass die durch die Planänderung Teil IV bewirkten<br />
Änderungen den Anforderungen des § 22 BImSchG genügen. Die Schallimmissionen<br />
sind nicht als schädlich zu bewerten, sie stellen keine erhebliche Belästigung<br />
für die Anwohner der planfestgestellten Maßnahme dar.<br />
Lichtimmissionen <strong>und</strong> Luftschadstoffe<br />
Aus oben angeführten Gründen ergibt sich durch das Änderungsvorhaben keine<br />
Veränderung bzw. eine geringfügige Verbesserung der Immissionssituation im<br />
Vergleich zu dem mit Beschluss vom 15. März 2007 planfestgestellten Zustand.<br />
Durch das Änderungsvorhaben bedingte zusätzliche Luftschadstoff- <strong>und</strong> Lichtimmissionen<br />
treten dementsprechend nicht auf bzw. sind als vernachlässigbar einzustufen.<br />
72
Staubimmissionen<br />
– 73 –<br />
Aufgr<strong>und</strong> der angeordneten Minimierungsmaßnahme (Anordnung Nr. A. II. 6.2)<br />
können die durch die PÄ IV verursachten Staubemissionen als geringfügig bewertet<br />
werden, da unter Beachtung dieser Auflage davon ausgegangen werden kann,<br />
dass ein großer Teil potentieller Staubemissionen vermieden wird.<br />
Ergebnis Wohnfunktion<br />
Insgesamt werden die Auswirkungen auf die Wohnfunktion als nicht erheblich bewertet.<br />
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben werden unter Berücksichtigung<br />
der Vorbelastung <strong>und</strong> der durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Zusatzbelastung<br />
eingehalten. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht zu erwarten.<br />
b. Auswirkungen auf die Erholungsfunktion<br />
Das planfestgestellte Änderungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf das Angebot<br />
an Freizeitmöglichkeiten <strong>und</strong> verursacht demzufolge keine Auswirkungen auf<br />
den Aspekt Erholungsfunktion.<br />
Ergebnis der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen:<br />
Nach alledem ist festzustellen, dass die Immissionsbelastung vorhabensbedingt in<br />
einem sehr geringen Umfang, der nach Aussage des Fachgutachters weder höroder<br />
wahrnehmbar noch messtechnisch erfassbar ist, zunimmt. Die hier maßgebliche<br />
Gesamtimmissionsbelastung hat sich im Vergleich zum März 2007 im Wesentlichen<br />
durch die im untersuchten Bereich gestiegene Vorbelastungssituation<br />
vergrößert. Sie überschreitet jedoch keine maßgeblichen rechtlichen Vorgaben. In<br />
Bezug auf die Schallimmissionen ist auszuführen, dass auch unter Berücksichtigung<br />
der Planänderung Teil IV <strong>und</strong> der gestiegenen Vorbelastung während der<br />
73
– 74 –<br />
Nachtst<strong>und</strong>en keine Immissionen zu erwarten sind, die geeignet wären die<br />
Nachtruhe zu stören. Während der Tagst<strong>und</strong>en ist der Schutz der gebäudebezogenen<br />
Wohnnutzung gewährleistet. Kommunikationsstörungen sind auch durch<br />
die Gesamtschallbelastung nicht zu erwarten. Auch ist eine Nutzung der Außenbereiche<br />
weiterhin möglich.<br />
Die Planfeststellungsbehörde bewertet allerdings auch die Zunahme der Immissionen<br />
innerhalb des als zumutbar bewerteten Bereiches als negativ, räumt jedoch<br />
den für das Änderungsvorhaben sprechenden Belangen den Vorrang ein.<br />
Auswirkungen auf die Erholungsfunktion werden durch das Änderungsvorhaben<br />
nicht bewirkt.<br />
3.1.1.2 Schutzgut Tiere<br />
Darstellung der Auswirkungen Schutzgut Tiere<br />
a) baubedingte Auswirkungen<br />
Die geplante Aufspülung des Hafengrodens führt im Bereich des Voslapper Seedeichs<br />
<strong>und</strong> des Geniusdeichs zu einer baubedingten Inanspruchnahme von Flächen.<br />
Die Auswirkungen beschränken sich auf den Bauzeitraum. Die beanspruchte<br />
Deichfläche (Deichgrünland) wird nach Beendigung der Aufspülarbeiten auf einer<br />
anderen Höhenlage wieder Deichgrünland werden.<br />
In Bezug auf Immissionen, die eine Störwirkung für Tiere verursachen könnten, ist<br />
auszuführen, dass sich durch die Planänderung IV nach Aussage des Fachgutachters<br />
keine schalltechnisch relevanten Änderungen gegenüber der im Ursprungsverfahren<br />
den Schallimmissionsberechnungen zugr<strong>und</strong>e gelegten Bauphasenplanung<br />
ergibt. Insbesondere kommt es durch die PÄ IV zu keinen zusätzlichen<br />
oder geänderten Rammtätigkeiten. Die im Verfahren für den Beschluss vom<br />
15. März 2007 für die Beurteilung der Schallimmissionen während der Bauphase<br />
durchgeführten Untersuchungen gelten nach Aussage des Fachgutachters somit<br />
unverändert weiter (vgl. Müller BBM M51 920/80 klb). Die durch die Planänderung<br />
Teil IV verursachten baubedingten Auswirkungen sind insofern durch die Prognosen<br />
<strong>und</strong> Bewertungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 gedeckt.<br />
Es ergeben sich keine Auswirkungen, die gesondert zu beurteilen wären.<br />
74
– 75 –<br />
b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Die Veränderung der Anlagen aufgr<strong>und</strong> der Planänderung Teil IV führt zu keiner<br />
relevanten Beanspruchung von Lebensraum. Die Planänderung Teil IV führt nicht<br />
zu betrachtungsrelevanten Lebensraumverlusten bzw. -veränderungen des<br />
Schutzgutes Tiere.<br />
Im aquatischen Bereich wird lediglich die nördliche Flügelwand verändert. Durch<br />
die Änderungen an der Kaje ergeben sich lokal begrenzte Veränderungen der<br />
Strömungsverhältnisse. Die Flächen nördlich des JadeWeserPorts mit Strömungsab-<br />
<strong>und</strong> -zunahmen verändern sich lediglich geringfügig (BAW 2008). BAW<br />
(2008) prognostiziert, dass „die Größenordnung der bisher in den Gutachten der<br />
BAW ermittelten ausbaubedingten Änderungen der Tidekennwerte der Strömung<br />
[...] nicht nennenswert verändert“ wird. Wirkungen auf die bisher prognostizierten<br />
ausbaubedingten Änderungen der abiotischen Systemparameter durch eine Verlängerung<br />
können großräumig ausgeschlossen werden können (BAW 2008). Entsprechendes<br />
gilt nach Aussage der Fachgutachter für das Schutzgut Tiere. Dieser<br />
Einschätzung schließt sich die Planfeststellungsbehörde an.<br />
Für den terrestrischen Bereich ergeben sich keine messtechnisch erfassbaren<br />
Veränderungen hinsichtlich der Schallimmissionen. Die geänderte Planung des<br />
Terminallayouts <strong>und</strong> die Aufhöhung des Hafengrodens führen zu einer Erhöhung<br />
der berechneten Schallimmissionszusatzbelastung durch den JadeWeser-<br />
Port/Hafengroden im gesamten Bereich der Flächen des Voslapper Grodens generell<br />
um weniger 0,2 dB(A) (Müller BBM M51 920/80 klb S.5).<br />
Die Auswirkungen der PÄ IV auf die Gesamtbelastung (Zusatzbelastung wie oben<br />
beschrieben + Vorbelastung) sind nochmals deutlich geringer als der o.g. Wert<br />
(Stellungnahme Müller BBM vom 22. 09. 2009).<br />
75
– 76 –<br />
Bewertung der Auswirkungen Schutzgut Tiere<br />
a) baubedingte Auswirkungen<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Tatsache, dass das Deichgrünland in diesem Bereich Tieren aufgr<strong>und</strong><br />
anthropogener Beeinflussung (Spaziergänger mit H<strong>und</strong>en, Verkehr auf der<br />
Straße „Am Tiefen Fahrwasser“, intensive Schafbeweidung des „Neuen Voslapper<br />
Seedeiches“) kaum Lebensraum bietet <strong>und</strong> die Flächen während der Bauphase<br />
für Tiere in der Regel weder als Ruheräume noch für die Nahrungssuche geeignet<br />
sind, wird die temporäre Inanspruchnahme der Deichfläche während der Bauphase<br />
als unerheblich bewertet.<br />
b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Für den aquatischen Bereich sind die oben dargestellten Veränderungen durch die<br />
Verlängerung der Kaje geringfügig <strong>und</strong> die damit einhergehende Veränderung des<br />
Lebensraums als nicht erheblich zu bewerten. Hinsichtlich des terrestrischen Bereichs<br />
ist festzustellen, dass die durch die Planänderung Teil IV bewirkten Änderungen<br />
der Schallimmissionen so gering sind, dass sie messtechnisch nicht erfassbar<br />
wären. In Bezug auf das Schutzgut Tiere sind sie als vernachlässigbar<br />
gering <strong>und</strong> somit als unerheblich einzustufen.<br />
3.1.1.3 Schutzgut Pflanzen<br />
Darstellung der Auswirkungen Schutzgut Pflanzen<br />
a) baubedingte Auswirkungen<br />
Durch die hiermit planfestgestellte Aufspülung des Hafengrodens werden im Bereich<br />
des Voslapper Seedeichs <strong>und</strong> des Geniusdeichs Flächen in einer Größenordnung<br />
von insgesamt 105.637 m² in Anspruch genommen. Der Geniusdeich<br />
sowie der Neue Voslapper Deich sind mit Ausnahme einiger befestigter Überfahrten,<br />
Übergänge sowie des Deichsicherungsweges flächendeckend mit einer Grasnarbe<br />
bewachsen. Die Grasnarbe ist dem mesophilen Grünland auf Deichen<br />
(GMZd) zuzuordnen. Diese Bereiche mit einer Fläche von 50.140 m² sind von mittlerer<br />
Bedeutung (Wertstufe 3) für das Schutzgut Pflanzen. Die befestigten Berei-<br />
76
– 77 –<br />
che (z.B. Deichsicherungsweg <strong>und</strong> Deichfuß) mit einer Fläche von 55.497 m² sind<br />
von sehr geringer Bedeutung (Wertstufe 1) für das Schutzgut Pflanzen.<br />
Nach Beendigung der Aufspülarbeiten wird auf der oben genannten Fläche Deichgrünland<br />
entstehen.<br />
b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Anlagebedingt wird durch die Aufhöhung des Hafengrodens die in den baubedingten<br />
Wirkungen dargestellte Deichfläche in Anspruch genommen, um den nunmehr<br />
höheren Anschluss des Hafengrodens an den Deich herzustellen. Neben der Fläche<br />
des Hafengrodens wird dann auch wieder ein Deichvorland im Anschluss an<br />
den Deich hergestellt werden. Der befestigte Deichfuß wird nach Umsetzung der<br />
Planänderung überspült sein. Das neue Deichvorland wird überwiegend Deichgrünland<br />
sein.<br />
Im Vergleich zu der Bilanzierung, die für den Beschluss vom 15. März 2007 vorgenommen<br />
wurde, ergibt sich durch die Planänderung Teil IV eine Erhöhung der<br />
dauerhaft in Anspruch zu nehmenden Flächen von ca. 0,6 ha. Die Zunahme der<br />
Beanspruchung von Pflanzenbeständen betrifft die Bereiche, in denen Anpassungen<br />
der Deichtriften im Anschlussbereich der „Notzufahrt“ erfolgen sowie die Lage<br />
<strong>und</strong> der Verlauf der geplanten Deichsicherungswege bzw. die Deichtriften geändert<br />
werden.<br />
Die Aufhöhung des Hafengrodens selbst ist in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen<br />
nicht relevant, da bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 als<br />
Prognosezustand der worst case für diese Bereiche angenommen wurde (Prognosezustand:<br />
Wertstufe 1). Dieser Prognosezustand wird durch die Tatsache,<br />
dass der Sand nunmehr höher auf den Hafengroden aufgespült wird, als ursprünglich<br />
genehmigt wurde, nicht verändert. Demzufolge ergeben sich hieraus keine<br />
Auswirkungen für das Schutzgut Pflanzen.<br />
77
– 78 –<br />
Bewertung der Auswirkungen Schutzgut Pflanzen<br />
a) baubedingte Auswirkungen<br />
Durch die Bauarbeiten wird kurzfristig ein veränderter Zustand auf begrenzter Fläche<br />
entstehen, der aufgr<strong>und</strong> seiner temporären Natur nicht zu einer Wertstufenveränderung<br />
führt.<br />
Die baubedingten Auswirkungen durch die vorübergehende Flächenbeanspruchung<br />
der Deichfläche werden als nicht erheblich bewertet.<br />
b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Die zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 0,6 ha betrifft vorwiegend Bereiche<br />
mit sehr geringer bis mittlerer Bedeutung (u.a. Deichgrünland) <strong>und</strong> führt aufgr<strong>und</strong><br />
der Geringfügigkeit nicht zu einer Veränderung der im Planfeststellungsbeschluss<br />
vom 15. März 2007 angenommenen Gesamtfläche beanspruchter Biotope im Binnendeichsbereich.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass nach Umsetzung der Planänderung<br />
IV Deichvorland mit einer im Vergleich zum Istzustand insgesamt höheren<br />
Wertigkeit entstehen wird (vgl. baubedingte Wirkungen). Dauerhaft wird auf einer<br />
Fläche von 55.497 m 2 zusätzliches Deichgrünland mit einer mittleren Bedeutung<br />
für das Schutzgut Pflanzen bestehen <strong>und</strong> befestigte Bereiche mit geringer Bedeutung<br />
für das Schutzgut Pflanzen ersetzen. Insgesamt ist die durch die Planänderung<br />
IV verursachte Änderung jedoch als gering zu bewerten. Die Änderungen<br />
sind unerheblich.<br />
3.1.1.4 Schutzgut Boden<br />
Darstellung der Auswirkungen Schutzgut Boden<br />
Durch die Planänderung Teil IV sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden<br />
zu erwarten. Die Überbauung von Boden durch die Anpassung der vorhandenen<br />
Verkehrswege wurde bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 15. März<br />
2007 berücksichtigt.<br />
a) baubedingte Auswirkungen<br />
78
– 79 –<br />
Die planfestgestellte höhere Aufspülung des Hafengrodens führt im Bereich des<br />
Voslapper Seedeichs <strong>und</strong> des Geniusdeichs zu einer zusätzlichen baubedingten<br />
Inanspruchnahme von Flächen. Die betroffene Fläche umfasst insgesamt<br />
105.637 m² (s. unten abgedruckte Tabelle).<br />
Das Deichgrünland mit einer Fläche von 50.140 m² ist von mittlerer Bedeutung<br />
(Wertstufe 3) für das Schutzgut Boden. Die befestigten Bereiche (z.B. Deichsicherungsweg<br />
<strong>und</strong> Deichfuß) mit einer Fläche von 55.497 m² sind von sehr geringer<br />
Bedeutung (Wertstufe 1) für das Schutzgut Boden.<br />
Nutzung (Ist-Zustand/ Planung) Fläche in m²<br />
Ist-Zustand Deichsicherungsweg 9.674 m²<br />
Genehmigter Zustand<br />
Deichfußvorlage <strong>und</strong> Deckwerk 45.823 m²<br />
Deichgrünland 50.140 m²<br />
Deichgrünland (nach Abschluss der Bauarbeiten)<br />
105.637 m²<br />
Die beanspruchte Deichfläche wird nach Beendigung der Aufspülarbeiten Deichgrünland<br />
werden.<br />
b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Durch die Planänderung Teil IV wird der Deichsicherungsweg in die Hafengrodenfläche<br />
verlegt. Außerdem bewirkt sie die Überspülung der am Deichfuß mit<br />
Steinschüttungen befestigten Außenberme des Neuen Voslapper Seedeichs.<br />
Die Veränderung der Höhe des Hafengroden selbst ist in Bezug auf das Schutzgut<br />
Boden – genauso wie für das Schutzgut Pflanzen- nicht relevant, da bereits im<br />
Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 als Prognosezustand der worst<br />
case für diese Bereiche angenommen wurde (Prognosezustand: Wertstufe 1).<br />
Dieser Prognosezustand wird durch die Tatsache, dass der Sand nunmehr höher<br />
auf den Hafengroden aufgespült wird, als ursprünglich genehmigt wurde, nicht<br />
79
– 80 –<br />
verändert. Demzufolge ergeben sich hieraus keine Auswirkungen für das Schutzgut<br />
Boden.<br />
Die Modifikationen der „Notzufahrt“ <strong>und</strong> der „Erschließungsstraße Vorstellgruppe<br />
Bahn“ sind ebenfalls ungeeignet, zusätzliche Auswirkungen auf das Schutzgut<br />
Boden hervorzurufen. Die aufgr<strong>und</strong> der Planänderung Teil IV geänderten Flächenbeanspruchungen/-nutzungen<br />
führen zu keiner bzw. einer vernachlässigbar<br />
geringen Veränderung der Anteile versiegelter Flächen.<br />
Bewertung der Auswirkungen Schutzgut Boden<br />
a) baubedingte Auswirkungen<br />
Die baubedingten Auswirkungen durch die oben dargestellte vorübergehende Flächenbeanspruchung<br />
der Deichfläche sind nach Einschätzung des Fachgutachters<br />
kleinräumig, kurz- bis mittelfristig <strong>und</strong> gering negativ. Die negative Veränderung<br />
des Schutzguts ist so gering, dass sie sich nicht in einer Bestandswertveränderung<br />
<strong>und</strong> somit in einem Grad der Veränderung ausdrückt. Diese Auswirkungen<br />
sind als neutral zu bewerten. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich dieser<br />
Bewertung an. Die Auswirkungen sind temporärer Natur, sie beschränken sich auf<br />
den Zeitraum der Bautätigkeit <strong>und</strong> wirken auf eine begrenzte Fläche.<br />
b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Die anlagebedingte Verlegung des Deichsicherungsweges in die Hafengrodenfläche<br />
<strong>und</strong> die Überspülung der am Deichfuß mit Steinschüttungen befestigten Außenberme<br />
des Neuen Voslapper Seedeichs führt langfristig zu einer Aufwertung<br />
des Schutzguts Boden auf dieser Fläche (55.497 m²), da sie von einer befestigten<br />
Fläche zu Deichgrünland entwickelt wird <strong>und</strong> sich hier Bodenfunktionen einstellen<br />
können.<br />
80
– 81 –<br />
3.1.1.5 Schutzgut <strong>Wasser</strong><br />
Darstellung der Auswirkungen Schutzgut <strong>Wasser</strong><br />
a) baubedingte Auswirkungen<br />
Baubedingt kommt es durch die Planänderung Teil IV nicht zu zusätzlichen Auswirkungen.<br />
Insbesondere sind die für die Aufspülung des Hafengrodens benötigten<br />
Massen durch die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März<br />
2007 gedeckt.<br />
Für die hiermit planfestgestellte Erhöhung des Hafengrodens <strong>und</strong> der Terminalfläche<br />
ist zusätzliches Spülmaterial erforderlich. Gemäß Sandmassenbilanz auf<br />
Gr<strong>und</strong>lage aktueller Erkenntnisse entspricht der zusätzliche Bedarf ca. 5,1 Mio. m³<br />
(vgl. Inros Lackner AG „Vergleich der benötigten Sandmassen“ S. 8). In Bezug auf<br />
diesen zusätzlichen Sandbedarf hat der TdV nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />
schlüssig dargelegt, dass die bereits genehmigten Flächen den Bedarf<br />
abdecken. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:<br />
Insgesamt (PFB vom 15. März 2007 + PÄ IV) sind nachfolgend aufgelistete<br />
Sandmengen erforderlich:<br />
• Container-Terminalfläche ca. 17,2 Mio. m³<br />
• Hafengrodenfläche ca. 18,25 Mio. m³<br />
• Südlicher Gatebereich ca. 1,25 Mio. m³<br />
• Verkehrsflächen <strong>und</strong> Ufereinfassungen ca. 6,9 Mio. m³<br />
• Watt- <strong>und</strong> Vordeichsflächen ca. 2,2 Mio. m³<br />
• Setzungsausgleich ca. 2,8 Mio. m³<br />
• Summe ca. 48,6 Mio. m³<br />
(vgl. Unterlage B.6; Erläuterungsbericht S.28; B.6.1.10; Inros Lackner AG „Vergleich<br />
der benötigten Sandmassen“ S. 8)<br />
Verfügbar sind folgende Sandmassen:<br />
• Zufahrt <strong>und</strong> Fahrrinne ca. 17,5 Mio. m³<br />
• Sandentnahme Süd ca. 22,6 Mio. m³<br />
• Sandentnahme Nord ca. 9,6 Mio. m³<br />
81
– 82 –<br />
• Summe ca. 49,7 Mio. m³<br />
(vgl. Inros Lackner AG „Vergleich der benötigten Sandmassen“ S. 8)<br />
Die zusätzlich benötigten Sandmassen können aus den bisher genehmigten<br />
Sandabbaufeldern gewonnen werden. Demzufolge ist der Sandmengenbedarf<br />
durch die bereits vorhandenen Genehmigungen vollständig abgedeckt.<br />
Weiterhin werden die im Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 eingestellten<br />
Gesamtmengen von ca. 50 Mio. m³ durch die Planänderung IV nicht verändert.<br />
Bei den ca. 50 Mio. m³, die Eingang in den Beschluss vom 15. März 2007 gef<strong>und</strong>en<br />
haben <strong>und</strong> dort als Bewertungsgr<strong>und</strong>lage herangezogen wurden, handelt es<br />
sich um die Gesamtmasse, die während der Bauphase im Gewässer bewegt wird.<br />
Diese Gesamtmasse kann als „Bruttomasse“ bezeichnet werden. Die Bodenmassen<br />
bestehen aus Weichsedimenten, Wattsanden, Lauenburger Ton <strong>und</strong> Pleistozänen<br />
Sanden (vgl. PFB S. 221).<br />
Der nunmehr erforderliche Zusatzbedarf an Sand wird bereits durch das während<br />
der Bauphase festgestellte günstigere Setzungsverhalten kompensiert (Stellungnahme<br />
TdV vom 01. 10. 2009 – per e-mail). Sofern darüber hinaus im Rahmen<br />
des Rahmenbetriebsplanes Mehrmengen im Sandentnahmefeld Süd <strong>und</strong>/oder<br />
Nord entnommen werden müssen, ergeben sich aufgr<strong>und</strong> der größeren Entnahmetiefe<br />
nach Aussage des TDV keine weiteren Entnahmeverluste, da hier weder<br />
Weichsedimente noch andere nicht verwertbare Bodenqualitäten vorgef<strong>und</strong>en<br />
werden. Dies ist nach Aussage des TdV Ergebnis der Erkenntnisse aus dem laufenden<br />
Baubetrieb (Stellungnahme TdV vom 01. 10. 2009 – per e-mail). Demzufolge<br />
ist davon auszugehen, dass der sog. Bruttobedarf nicht parallel mit der Erhöhung<br />
des Sandbedarfs ansteigt, sondern es bei einer Gesamtmasse von ca. 50<br />
Mio. m³ bleiben wird. Insofern ergeben sich durch die Planänderung IV keine Veränderungen<br />
zur Planfeststellung vom 15. März 2007. Dementsprechend ergeben<br />
sich durch die Planänderung IV auch keine anderen oder zusätzlichen Auswirkungen,<br />
die gesondert zu betrachten wären.<br />
82
– 83 –<br />
b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
- Inanspruchnahme von Gewässerfläche<br />
Die planfestgestellte Änderung führt zu einer Veränderung der Beanspruchung<br />
von Gewässerfläche. Die Änderung der unteren Böschungsneigung des Norddamms<br />
(s. C.6 Plan 12/16) führt zu einer verringerten Inanspruchnahme subhydrischer<br />
Bereiche. Die nördliche Verlängerung der Kaje beansprucht hingegen mehr<br />
Gewässerfläche. Im Ergebnis sind die nach der Umsetzung der Planänderung IV<br />
dauerhaft in Anspruch zu nehmenden Flächen geringer als die Flächen, die durch<br />
den Beschluss vom 15. März 2007 planfestgestellt wurden. (Aktennotiz Inros<br />
Lackner AG vom 28. 10. 2009).<br />
Im terrestrischen Bereich ergibt sich hinsichtlich der Überdeckung/Überbauung<br />
von Gewässerfläche durch die Gleis- <strong>und</strong> Straßenerschließung sowie die straßenbauliche<br />
Anpassung der vorhandenen Verkehrswege durch die Planänderung IV<br />
keine relevante Änderung für das Schutzgut <strong>Wasser</strong>.<br />
- Änderung der Hydrologie<br />
Die planfestgestellte Aufhöhung des Hafengrodens wirkt sich anlagebedingt nicht<br />
auf das Schutzgut <strong>Wasser</strong> aus. Da der Bereich des Hafengrodens bereits in der<br />
Form der Genehmigung durch den Beschluss vom 15. März 2007 aus Gründen<br />
des Hochwasserschutzes so ausgestaltet wurde, dass er nicht überflutet werden<br />
konnte, kann sich ein erhöhtes Niveau des Hafengrodens methodisch bedingt<br />
nicht auf die Berechnungsergebnisse der BAW auswirken. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e hat<br />
die Aufspülung keine Auswirkung auf die von der BAW betrachteten "abiotischen<br />
Systemparameter" (Kennwerte des <strong>Wasser</strong>standes, der Strömung, des Salzgehalts<br />
sowie der Morphodynamik).<br />
Die Änderungen der nördlichen Flügelwand wirken sich hingegen durch eine veränderte<br />
Lage <strong>und</strong> Kronenhöhe auf die unmittelbare Anströmung <strong>und</strong> Umströmung<br />
der Flügelwand aus. Es sind jedoch nur örtlich Änderungen in den Strömungsgeschwindigkeiten<br />
zu erwarten, d.h. es kommt insoweit zu Auswirkungen auf die von<br />
der BAW im HN-Modell für den Beschluss vom 15. März 2007 berechneten<br />
"abiotischen Systemparameter". Die Größenordnung der bisher in den Gutach-<br />
83
– 84 –<br />
ten der BAW ermittelten ausbaubedingten Änderungen der Tidekennwerte der<br />
Strömung wird sich hier allerdings nicht nennenswert verändern. Großräumige<br />
Wirkungen auf das Strömungsregime sind aufgr<strong>und</strong> der relativ zum Gesamtbauwerk<br />
JadeWeserPort geringen geometrischen Änderung der Linienführung der<br />
Flügelwand nach Aussage der BAW ausgeschlossen. (Stellungnahme der BAW<br />
vom 05. Sept. 2008 <strong>und</strong> vom 24. Sept. 2009).<br />
- Auswirkungen auf den Stoffhaushalt<br />
Die veränderte Entwässerung der Terminalfläche <strong>und</strong> des Hafengrodens erfolgt<br />
auch nach der Änderung weiterhin Außendeichs. Das anfallende Niederschlagswasser<br />
wird der Jade zugeführt. Auf der Vorstellgruppe der Bahnanbindung anfallendes<br />
Niederschlagswasser versickert vor Ort. Die Hafengrodenfläche wird künftig<br />
durch ein geschlossenes Entwässerungssystem mit Einleitung des Regenwassers<br />
in die Jade über Auslaufbauwerke entwässert.<br />
Störfällen <strong>und</strong> dem dadurch möglichen Eintrag von Schadstoffen über die Niederschlagswasserableitung<br />
in die Jade wird durch Einbau von geeigneten Absperrvorrichtungen<br />
(einem sensorgesteuerten Schieber) im Rahmen der Oberflächenentwässerung<br />
begegnet (s. Anordnung A. II. 4.3).<br />
Die Einzelheiten (z.B. Alarmwerte) werden im Einvernehmen mit der zuständigen<br />
<strong>Wasser</strong>behörde festgelegt.<br />
Bewertung der Auswirkungen Schutzgut <strong>Wasser</strong><br />
a) baubedingte Auswirkungen<br />
Baubedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da sich die Annahmen, die bereits<br />
für den Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 die Bewertungsgr<strong>und</strong>lage<br />
gebildet haben, durch die Planänderung IV nicht verändern.<br />
b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Anlagebedingt kommt es teilweise durch die Änderung der unteren Böschungsneigung<br />
des Norddamms zu verringerten Inanspruchnahmen subhydrischer Bereiche<br />
<strong>und</strong> durch die Verlängerung der Kaje zu einer geringfügig größeren Bean-<br />
84
– 85 –<br />
spruchung von Gewässerfläche, im Ergebnis kommt man durch eine Saldierung<br />
zu einer geringeren Inanspruchnahme von Flächen. Die Planfeststellungsbehörde<br />
bewertet diese Auswirkung als nicht erheblich.<br />
Die durch die Planänderung IV bewirkten Änderungen der Tidekennwerte sind<br />
geringfügig <strong>und</strong> damit als nicht erheblich zu bewerten.<br />
Die veränderte Oberflächenentwässerung wurde mit der zuständigen <strong>Wasser</strong>behörde<br />
abgestimmt <strong>und</strong> beinhaltet Instrumentarien, die einen Eintrag von Schadstoffen<br />
in die Jade verhindern. Die Veränderung bewirkt daher keine erheblichen<br />
Auswirkungen auf das Schutzgut <strong>Wasser</strong>.<br />
3.1.1.6 Schutzgut Luft<br />
Vorhabensbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Luft, die über die im Planfeststellungsbeschluss<br />
vom 15. März 2007 dargestellten <strong>und</strong> bewerteten Auswirkungen<br />
hinausgehen, sind nicht zu erwarten. Die Luftschadstoffimmissionen durch<br />
die Zunahme des Verkehrs <strong>und</strong> durch den Terminalbetrieb wurden bereits in dem<br />
vorstehend genannten Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt. Die Veränderung<br />
der Anlagen aufgr<strong>und</strong> der Planänderung Teil IV ist nach Einschätzung der<br />
Fachgutachter ungeeignet, zusätzliche Änderungen der Luftschadstoffimmissionen<br />
hervorzurufen. Dieser Bewertung schließt sich die Planfeststellungsbehörde<br />
an. Die für die Lufthygiene maßgeblichen Faktoren (wie z.B. die Verkehrsmengen<br />
<strong>und</strong> der Terminalbetrieb) werden durch das Änderungsvorhaben nicht tangiert.<br />
3.1.1.7 Schutzgut Klima<br />
Planänderungsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Klima, die über die im<br />
Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 dargestellten <strong>und</strong> bewerteten<br />
Auswirkungen hinausgehen, sind nicht zu erwarten, da durch die Planänderung IV<br />
auf die klimarelevanten Parameter wie z.B. Lufttemperatur <strong>und</strong> Luftfeuchtigkeit<br />
nicht relevant eingewirkt wird.<br />
85
3.1.1.8 Schutzgut Landschaft<br />
– 86 –<br />
Vorhabensbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind nicht zu erwarten.<br />
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch die Vorspülung,<br />
die Gleis- <strong>und</strong> Straßenerschließung, die visuelle Veränderung der Küstenlinie bzw.<br />
der Außendeichslandschaft sowie die visuelle Beeinflussung durch die geplanten<br />
Großstrukturen (Containerbrücken) wurden mit Planfeststellungsbeschluss vom<br />
15. März 2007 bewertet <strong>und</strong> entsprechende Kompensationsmaßnahmen angeordnet.<br />
Die anlagebedingten Auswirkungen durch die Errichtung der Großstrukturen wurden<br />
Außendeichs bis zu einer Entfernung von 5 km als erheblich negativ für das<br />
Landschaftsbild bewertet. Binnendeichs wurden Bereichen bis 2,5 km als erhebliche<br />
negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild bewertet. Die vorhabensbedingten<br />
Merkmale der Planänderung IV führen insoweit nicht zu zusätzlichen<br />
Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft.<br />
3.1.1.9 Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />
Durch die Planänderung IV sind weiterhin keine relevanten Auswirkungen auf das<br />
Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter zu erwarten. Es liegen keine eingetragenen<br />
Kulturdenkmale nach § 4 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz im Bereich<br />
der durch die Planänderung Teil IV beanspruchten Flächen.<br />
In Bezug auf die Belange der Deichschäferei, die als Kulturgüter herangezogen<br />
werden können, ist festzustellen, dass der Geniusdeich sowie der Neue Voslapper<br />
Deich mit Ausnahme einiger befestigter Überfahrten <strong>und</strong> Übergänge flächendeckend<br />
mit einer Grasnarbe bewachsen <strong>und</strong> abschnittsweise von Schafen beweidet<br />
werden. Lediglich während der Phase der Aufspülung des Hafengrodens kann der<br />
seeseitige Teil nicht zur Beweidung genutzt werden. Jedoch ist die Durchgängigkeit<br />
des Deichgrünlands entlang des Voslapper Seedeichs auch während der Aufspülung<br />
des Hafengrodens gewährleistet, da nur seeseitig gelegene Deichflächen<br />
86
– 87 –<br />
in Anspruch genommen werden. Nach Fertigstellung der Aufspülung wird wieder<br />
Deichgrünland entstehen <strong>und</strong> zwar auf einer im Vergleich zum Istzustand um<br />
55.497 m² größeren Fläche. Diese Flächen stehen langfristig der Nutzung durch<br />
die Deichschäferei zur Verfügung. Relevante negative Auswirkungen auf das<br />
Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter sind daher nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />
durch die Planänderung IV nicht zu erwarten. Nach Abschluss<br />
der Arbeiten wird der Deichschäferei sogar eine größere Fläche zur Verfügung<br />
stehen.<br />
3.1.1.10 Schutzgut Biologische Vielfalt<br />
Biologische Vielfalt meint in Anlehnung an Art. 2 Abs. 2 der Biodiversitätskonvention<br />
(Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5.6.1992 über die biologische<br />
Vielfalt vom 30.8.1993, BGBI. 1993 II, S. 1741):<br />
„...die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter<br />
anderem Land-, Meeres- <strong>und</strong> sonstige aquatische Ökosysteme <strong>und</strong> die ökologischen<br />
Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der<br />
Arten <strong>und</strong> zwischen den Arten sowie die Vielfalt der Ökosysteme.“ (Bunzel 2005).“<br />
Wie vorstehend beschrieben, sind mit dem Änderungsvorhaben für die verschiedenen<br />
Arten <strong>und</strong> Lebensgemeinschaften keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen<br />
verb<strong>und</strong>en. Demzufolge ist nicht zu erwarten, dass sich relevante Auswirkungen<br />
auf die biologische Vielfalt (Artenvielfalt, Ökosystemschutz) ergeben. Das<br />
Änderungsvorhaben widerspricht nicht der Erhaltung der biologischen Vielfalt bzw.<br />
beeinflusst diese nicht in negativem Sinne.<br />
In der UVU wird seitens der Fachgutachter zu dieser Thematik folgendes ausgeführt:<br />
„Im von der Planänderung Teil IV betroffenen Bereich kommen keine gesetzlich<br />
geschützten domestizierten Tiere oder Kulturpflanzen sowie Zuchtgut derselben<br />
vor. Wildtiere <strong>und</strong> Wildpflanzen sind insbesondere im Bereich des planfestgestellten<br />
Hafengrodens (plane Sandfläche), der von der Erhöhung betroffen ist, von un-<br />
87
– 88 –<br />
tergeordneter Bedeutung. Die beabsichtigte Aktivität verursacht keine Beeinträchtigung<br />
wesentlicher Teile des Genpools von Wildarten. Der Verlust oder die deutliche<br />
Schwächung einer oder mehrerer Populationen durch die vorhabensbedingten<br />
Auswirkungen der Planänderung Teil IV ist ausgeschlossen. Die vorkommenden<br />
Nutzungen (u.a. Schilfmahd, Muschelfischerei) werden durch die Auswirkungen<br />
der Planänderung Teil IV nicht verändert <strong>und</strong> bleiben auch nach Verwirklichung<br />
der Planänderung Teil IV nachhaltig. Ein Schaden oder Verlust der Lebensraum-<br />
/Ökosystemvielfalt oder maßgeblicher Prozesse <strong>und</strong> Strukturen derselben durch<br />
vorhabensbedingten Auswirkungen der Planänderung Teil IV ist ausgeschlossen.<br />
Als nachhaltige Landnutzungsform gemäß der Definition nach UBA & TU Berlin<br />
(2003) kann die Deichschäferei benannt werden. Diese wird durch das geplante<br />
Vorhaben nicht ändern <strong>und</strong> bleibt auch nach Verwirklichung des Vorhabens nachhaltig.“<br />
(UVU Seite 22). Die Planfeststellungsbehörde teilt diese Auffassung.<br />
3.1.1.11 Wechselwirkungen<br />
Durch die Planänderung Teil IV sind nach Aussage der Fachgutachter keine Auswirkungen<br />
auf Schutzgüter (einschließlich Schutzgut Biologische Vielfalt), die ihrerseits<br />
mess- <strong>und</strong> beobachtbare Auswirkungen auf andere Schutzgüter haben<br />
können (Wechselwirkungen), zu erwarten. Dieser Einschätzung schließt sich die<br />
Planfeststellungsbehörde an.<br />
3.1.2 Vereinbarkeit des Änderungsvorhabens mit den Vorgaben der<br />
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), der Richtlinie 79/409/EWG<br />
(Vogelschutzrichtlinie) <strong>und</strong> der Richtlinie 200/60/EG (<strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie<br />
(WRRL)) sowie deren nationaler Umsetzung<br />
a) FFH Verträglichkeit des Änderungsvorhabens<br />
Das Änderungsvorhaben ist mit den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-<br />
Richtlinie) sowie deren nationaler Umsetzung vereinbar.<br />
88
– 89 –<br />
Nach Art 6 Abs.3 der FFH – Richtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar<br />
mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht<br />
notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung<br />
mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung<br />
auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.<br />
Gemäß § 34 Abs.1 B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz, der die vorstehende Regelung national<br />
umsetzt, sind Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung eines Gebietes<br />
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes<br />
dienen, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder<br />
Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches<br />
Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung<br />
oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes<br />
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes<br />
zu überprüfen. Durch die nationale Regelung wird die europäische Vorgabe<br />
also fast wortgleich umgesetzt.<br />
Der FFH-Verträglichkeitsprüfung geht demzufolge eine FFH-Vorprüfung voraus,<br />
das sog. Screening, in dem geprüft wird, ob es einer FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
bedarf. Nach dem Beschluss des BVerwG vom 26.11.2007 (4 BN 46/07) sind die<br />
bei der Vorprüfung nach Art.6 Abs.3 Satz 1 der FFH – Richtlinie anzulegenden<br />
Maßstäbe nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung<br />
selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen<br />
des Schutzgebietes ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist,<br />
schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese<br />
Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (BVerwG<br />
26.11.2007- 4 BN 46/07).<br />
Im Umfeld des Änderungsvorhabens befinden sich nachfolgend aufgelistete Natura<br />
2000 Gebiete:<br />
89
EU-<br />
Melde-Nr.<br />
DE 2312-<br />
331<br />
DE 2306-<br />
301<br />
DE 2210-<br />
401<br />
DE 2414-<br />
431<br />
DE 2314-<br />
431<br />
Landesinterne<br />
Nr.<br />
– 90 –<br />
Gebietsname Mindestentfernung<br />
des Schutzgebietes<br />
zu Vorhabensmerkmalen<br />
der Planänderung<br />
Teil IV<br />
180 FFH-Gebiete „Teichfledermaushabitate<br />
im Raum Wilhelmshaven“<br />
001 FFH-Gebiet „Nationalpark Niedersächsisches<br />
Wattenmeer“<br />
V01 VS-Gebiet „Niedersächsisches Wattenmeer“<br />
Ca. 2.000 m<br />
Ca. 2.000 m<br />
Ca. 2.000 m<br />
V61 VS-Gebiet „Voslapper Groden-Süd“ Unmittelbar angrenzend<br />
V62 VS-Gebiet „Voslapper Groden-Nord“ Ca. 2.800 m<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung<br />
geprüft, ob durch die Planänderung IV für die vorstehend aufgelisteten Gebiete<br />
erhebliche Beeinträchtigungen ernstlich zu besorgen sind.<br />
aa) FFH – Gebiete „Teichfledermaushabitate im Raum Wilhelmshaven (DE 2312-<br />
331; 180)<br />
Das FFH-Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 308,74 ha. Es beinhaltet Fließ- <strong>und</strong><br />
Stillgewässer im Raum Wilhelmshaven sowie eine alte Fortanlage. Die Schutzwürdigkeit<br />
des Gebietes ergibt sich aus dem Vorkommen aller notwendigen Teillebensräume<br />
der Teichfledermaus. Innerhalb des FFH – Gebietes kommen Jagdhabitate<br />
<strong>und</strong> Flugkorridore, Sommerquartiere in Wilhelmshaven <strong>und</strong> Rahrdum sowie<br />
Winterquartiere in Wilhelmshaven vor.<br />
Für das FFH-Gebiet „Teichfledermaushabitate im Raum Wilhelmshaven“ (Gebietsnummer<br />
DE 2312-331), hatte bereits das Screening, das im Planfeststellungsverfahren<br />
zum Beschluss vom 15. März 2007 durchgeführt wurde, ergeben,<br />
dass die maßgeblichen Bestandteile des Gebietes aufgr<strong>und</strong> der Entfernung zum<br />
90
– 91 –<br />
Vorhaben (ca. 2 km bis zum Winterquartier in Rüstersiel <strong>und</strong> ca. 2,5 km bis zum<br />
Jagdgebiet an der Maade) nicht von den Wirkfaktoren des Vorhabens erreicht<br />
werden <strong>und</strong> erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks<br />
des Gebietes durch das Vorhaben von vornherein auszuschließen sind.<br />
Eine Verträglichkeitsuntersuchung nach § 34 BNatSchG konnte daher unterbleiben.<br />
Diese Einschätzung wird durch die Planänderung Teil IV nicht verändert.<br />
Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gestiegenen Vorbelastung des<br />
Naturraums gilt weiterhin, dass das Gebiet aufgr<strong>und</strong> der Entfernung zum Vorhaben<br />
von dessen Wirkfaktoren unberührt bleibt. Erhebliche Beeinträchtigungen des<br />
Schutzgebietes sind demgemäß ernstlich nicht zu besorgen, sondern offensichtlich<br />
ausgeschlossen. Das Änderungsvorhaben lässt nicht die Besorgnis nachteiliger<br />
Auswirkungen auf das Schutzgebiet entstehen.<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH - Gebietes „Teichfledermaushabitate im<br />
Raum Wilhelmshaven“ sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong><br />
Projekten ausgeschlossen, dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />
Die Durchführung einer FFH – Verträglichkeitsprüfung kann daher unterbleiben.<br />
bb) EU – Vogelschutzgebiet „Niedersächsisches Wattenmeer“ (DE 2210-401;<br />
V01)<br />
Das EU-Vogelschutzgebiet „Niedersächsisches Wattenmeer“ (Gebietsnummer DE<br />
2210-401) ist durch das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“<br />
(Nationalparkgesetz) national geschützt.<br />
Soweit Gebiete zu Schutzgebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 BNatSchG (Nationalpark,<br />
Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet) erklärt worden sind, ergeben<br />
sich deren Erhaltungsziele aus dem Schutzzweck <strong>und</strong> den dazu erlassenen Vorschriften.<br />
Gemäß § 32 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die Schutzerklärung den<br />
Schutzzweck für den Nationalpark entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen.<br />
91
– 92 –<br />
In Bezug auf die Umsetzung der Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie sind die Erhaltungsziele<br />
in § 2 Abs.2 des Gesetzes über den Nationalpark formuliert.<br />
Im EU-Vogelschutzgebiet Niedersächsisches Wattenmeer ist das Überleben <strong>und</strong><br />
die Vermehrung der dort vorkommenden in Anhang I <strong>und</strong> Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie<br />
genannten Vogelarten sicherzustellen; die wertbestimmenden Vogelarten<br />
<strong>und</strong> die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5 des Gesetzes<br />
über den Nationalpark.<br />
Die Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes bestehen daher im<br />
Wesentlichen darin, für die in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten, die entweder<br />
in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind (Art.4 Abs.1 S.1) oder<br />
dort als Zugvögel regelmäßig auftreten (Art.4 Abs.2) <strong>und</strong> in Anlage 5 näher bestimmt<br />
sind, einen günstigen Erhaltungszustand weiterhin zu erhalten bzw. einen<br />
günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.<br />
aaa) baubedingte Auswirkungen<br />
Durch die Planänderung IV ergeben sich nach Aussage des Fachgutachters keine<br />
schalltechnisch relevanten Änderungen gegenüber der im Ursprungsverfahren<br />
den Schallimmissionsberechnungen zugr<strong>und</strong>e gelegten Bauphasenplanung. Insbesondere<br />
kommt es durch die PÄ IV zu keinen zusätzlichen oder geänderten<br />
Rammtätigkeiten. Die im Verfahren für den Beschluss vom 15. März 2007 für die<br />
Beurteilung der Schallimmissionen während der Bauphase durchgeführten Untersuchungen<br />
gelten nach Aussage des Fachgutachters somit unverändert weiter<br />
(vgl. Müller BBM M51 920/80 klb).<br />
92
– 93 –<br />
Die durch die Planänderung Teil IV verursachten baubedingten Auswirkungen sind<br />
insofern durch die Prognosen <strong>und</strong> Bewertungen des Planfeststellungsbeschlusses<br />
vom 15. März 2007 gedeckt. Es ergeben sich durch die hier zu beurteilende Planänderung<br />
keine Auswirkungen, die gesondert zu beurteilen wären.<br />
bbb) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Der Bereich des Änderungsvorhabens befindet sich außerhalb der Grenzen des<br />
EU-Vogelschutzgebietes. Die Vorhabensmerkmale der Planänderung Teil IV beinhalten<br />
daher keine direkte Inanspruchnahme von Flächen des VS-Gebiets „Niedersächsisches<br />
Wattenmeer“.<br />
Mittelbare Wirkungen des Änderungsvorhabens, die das Gebiet erheblich beeinträchtigen<br />
könnten, sind offensichtlich ausgeschlossen. Die durch die Planänderung<br />
Teil IV planfestgestellten Änderungen der nördlichen Flügelwand wirken nur<br />
lokal <strong>und</strong> werden sich daher nicht auf das Gebiet auswirken. Zusätzliche Auswirkungen<br />
auf wertgebende <strong>und</strong> charakteristische Arten des Schutzgebietes sind offensichtlich<br />
ausgeschlossen. Laut Stellungnahme der BAW können großräumig<br />
(Jadefahrwasser / Hohe Weg Watt / Bereich südlich des JadeWeserPort einschließlich<br />
Jadebusen) Wirkungen auf die bisher prognostizierten ausbaubedingten<br />
Änderungen abiotischer Systemparameter ausgeschlossen werden (Stellungnahme<br />
BAW vom 05. September 2009). Das heißt, dass sich die für den Planfeststellungsbeschluss<br />
vom 15. März 2007 erarbeiteten Prognosen, die als Bewertungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Prüfung der FFH Verträglichkeit des Vogelschutzgebietes<br />
herangezogen wurden, durch die Planänderung IV nicht ändern.<br />
Der Abstand der Terminalfläche bzw. der Kaje zur Nationalparkgrenze beträgt ca.<br />
1.850 m. Für das ursprüngliche Verfahren wurde festgestellt, dass unter Annahme<br />
einer vorsorglichen Störzone von 250 m für den Betrieb die Auswirkungen nicht an<br />
die Flächen des Gebietes herankommen. Durch die Planänderung IV rückt die<br />
Umschlaganlage nunmehr weiter Richtung Westen, wodurch sich hinsichtlich dieser<br />
Schallquelle der Abstand zum Nationalpark sogar weiter vergrößert.<br />
93
– 94 –<br />
Eine Beeinträchtigung des sich aus dem Nationalparkgesetz ergebenden<br />
Zieles, das Überleben <strong>und</strong> die Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang<br />
I <strong>und</strong> Artikel 4 Abs.2 der Richtlinie genannten Vogelarten sicherzustellen,<br />
ist nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde durch die Planänderung<br />
IV offensichtlich ausgeschlossen, da aus oben angeführten Gründen die<br />
Wirkfaktoren des Änderungsvorhabens sich mit den Grenzen des Vogelschutzgebietes<br />
nicht überschneiden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> kann auch eine<br />
Beeinträchtigung der Brut-, Rast-, Mauser- <strong>und</strong> Nahrungsgebiete, die als Ruhezonen<br />
im Nationalpark besonders geschützt sind, von vornherein ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Die Erhaltungsziele des Gebietes, die im Wesentlichen darin bestehen, für<br />
die in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten, die entweder in Anhang I der<br />
Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind (Art.4 Abs.1 S.1) oder dort als Zugvögel<br />
regelmäßig auftreten (Art.4 Abs.2) einen günstigen Erhaltungszustand zu<br />
erhalten bzw. einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen, werden<br />
aus vorstehend dargestellten Erwägungen durch das Änderungsvorhaben<br />
nicht berührt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes ist ernstlich<br />
nicht zu besorgen, sie kann offensichtlich ausgeschlossen werden.<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen des VS-Gebietes „Niedersächsisches Wattenmeer“<br />
sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten<br />
ausgeschlossen, dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />
Eine Prüfung der Verträglichkeit ist daher im Hinblick auf die Auswirkungen<br />
der Planänderung Teil IV nicht erforderlich.<br />
94
– 95 –<br />
cc) FFH - Gebiet „Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“ (DE 2306-<br />
301; 001)<br />
Das als FFH Gebiet im Oktober 1998 an die EU gemeldete Gebiet „Nationalpark<br />
Niedersächsisches Wattenmeer“ ist in der räumlichen Ausdehnung deckungsgleich<br />
mit dem vorstehend geprüften EU – Vogelschutzgebiet „Niedersächsisches<br />
Wattenmeer“.<br />
Der Abstand der Terminalfläche bzw. der Kaje zur Grenze des FFH Gebietes<br />
beträgt demzufolge ebenfalls ca. 1.850 m.<br />
Der Schutzzweck für das FFH-Gebiet ergibt sich aus § 2 Abs. 3 NWattNPG.<br />
Danach sind die Flächen des Nationalparks Gebiet von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung, soweit sich aus der Anlage 4 des NWattNPG nichts anderes ergibt.<br />
Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch der Bewahrung oder<br />
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 5<br />
des NWattNPG genannten wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie Tier<strong>und</strong><br />
Pflanzenarten; die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5 des<br />
NWattNPG.<br />
95
– 96 –<br />
aaa) baubedingte Auswirkungen<br />
Durch die Planänderung IV ergeben sich nach Aussage des Fachgutachters keine<br />
schalltechnisch relevanten Änderungen gegenüber der im Ursprungsverfahren<br />
den Schallimmissionsberechnungen zugr<strong>und</strong>e gelegten Bauphasenplanung. Insbesondere<br />
kommt es durch die PÄ IV zu keinen zusätzlichen oder geänderten<br />
Rammtätigkeiten.<br />
Die im Verfahren für den Beschluss vom 15. März 2007 für die Beurteilung der<br />
Schallimmissionen während der Bauphase durchgeführten Untersuchungen gelten<br />
nach Aussage des Fachgutachters somit unverändert weiter (vgl. Müller BBM M51<br />
920/80 klb).<br />
Die durch die Planänderung Teil IV verursachten baubedingten Auswirkungen sind<br />
insofern durch die Prognosen <strong>und</strong> Bewertungen des Planfeststellungsbeschlusses<br />
vom 15. März 2007 gedeckt. Es ergeben sich keine Auswirkungen, die gesondert<br />
zu beurteilen wären.<br />
bbb) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Die Vorhabensmerkmale der Planänderung Teil IV beinhalten keine direkte Inanspruchnahme<br />
von Flächen des FFH-Gebiets „Nationalpark Niedersächsisches<br />
Wattenmeer“.<br />
Auswirkungen über funktionale Zusammenhänge können ebenfalls ausgeschlossen<br />
werden. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vogelschutzgebiet des Nationalparkes<br />
festgestellt werden konnte, bewirkt das Änderungsvorhaben großräumig<br />
(Jadefahrwasser / Hohe Weg Watt / Bereich südlich des JadeWeserPort einschließlich<br />
Jadebusen) keine Veränderungen hinsichtlich der abiotischen Systemparameter.<br />
Indirekte Wirkungen auf die geschützten Arten <strong>und</strong> Lebensraumtypen<br />
können daher offensichtlich ausgeschlossen werden. Ein weiterer Wirkpfad über<br />
betriebsbedingte Wirkungen des Änderungsvorhabens führt ebenso nicht zu Auswirkungen<br />
auf das FFH-Gebiet, da sich die schallrelevante Änderung im Vergleich<br />
zur ursprünglich genehmigten Variante des Umschlags weiter vom Nationalparkgebiet<br />
entfernt.<br />
96
– 97 –<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH - Gebietes „Nationalpark Niedersächsisches<br />
Wattenmeer“ sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten<br />
ausgeschlossen, dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />
Der Zweck der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes<br />
für die im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer geschützten Arten<br />
<strong>und</strong> Lebensraumtypen wird durch das Änderungsvorhaben aus vorstehend genannten<br />
Erwägungen auf allen geschützten Flächen nicht berührt. Eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung des Schutzgebietes ist daher ernstlich nicht zu besorgen, sondern<br />
vielmehr offensichtlich ausgeschlossen.<br />
Eine Prüfung der Verträglichkeit ist daher im Hinblick auf die Auswirkungen der<br />
Planänderung Teil IV nicht erforderlich.<br />
dd) EU – Vogelschutzgebiet „Voslapper Groden – Süd“ (DE 2414-431; V61)<br />
Das EU-Vogelschutzgebiet ist mit der Verordnung über das Naturschutzgebiet<br />
„Voslapper Groden – Süd“ in der kreisfreien Stadt Wilhelmshaven vom 24.05.2006<br />
(Nds.MBl. Nr. 19/2006; S.581ff.) zum Naturschutzgebiet (NSG) erklärt worden.<br />
Nach § 1 Abs. 4 der Verordnung ist die Grenze des NSG „Voslapper Groden –<br />
Süd“ identisch mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Voslapper Groden –<br />
Süd“.<br />
Nach § 2 Abs.1 der Verordnung für den „Voslapper Groden – Süd“ sind heute<br />
großflächige Schilfröhrichte, sumpfige Bereiche, offene Kleingewässer <strong>und</strong> Gebüschgesellschaften<br />
(überwiegend aus Weiden), Dünengebiete, Trockenrasenbereiche<br />
<strong>und</strong> an den Rändern Frisch- <strong>und</strong> Feuchtgrünland landschaftsprägende<br />
Elemente. Darüber hinaus ist in Anbetracht der bisherigen Entwicklung des Gebietes<br />
nach Ende der Spültätigkeit davon auszugehen, dass aufgr<strong>und</strong> der Standortparameter<br />
ausreichend große Bereiche auch künftig für die nach Absatz 2 geschützten<br />
Vogelarten günstige Lebensbedingungen bieten werden.<br />
97
– 98 –<br />
Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung, dient die Unterschutzstellung der Erhaltung<br />
des Gebietes als Europäisches Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie<br />
79/409/EWG in seiner Funktion als Brut- <strong>und</strong> Rastgebiet<br />
1. für die in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten wertbestimmenden<br />
Arten Rohrdommel (Botaurus stellaris), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)<strong>und</strong><br />
Blaukehlchen (Luscinia svecica),<br />
2. für die nach Art. 4 Abs.2 der Richtlinie 79/409/EWG werbestimmenden Arten<br />
Rohrschwirl (Locustella lusciniodes), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus)<br />
sowie <strong>Wasser</strong>ralle (Rallus aquaticus).<br />
Im EU-Vogelschutzgebiet „Voslapper Groden – Süd“ ist das Überleben <strong>und</strong> die<br />
Vermehrung der vorstehend genannten, dort vorkommenden Vogelarten sicher zu<br />
stellen. Zur Sicherung des Überlebens <strong>und</strong> der Vermehrung der genannten Vogelarten<br />
<strong>und</strong> zur Gewährleistung eines den artspezifischen Anforderungen entsprechenden<br />
Lebensraumes ist nach § 2 Abs.3 der Verordnung insbesondere erforderlich:<br />
1. Erhaltung des qualitativen <strong>und</strong> quantitativen Brutbestandes der genannten<br />
Vogelarten mit dem Ziel der Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes<br />
unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik <strong>und</strong> Bestandsentwicklung,<br />
2. Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung großflächiger, stabiler Schilfzonen mit hohem Alt<br />
schilfanteil <strong>und</strong> hohen <strong>Wasser</strong>ständen,<br />
3. Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung naturnaher Verlandungszonen, nahrungsreicher<br />
<strong>und</strong> offener Gewässer sowie Übergangsbereiche von Schilfröhrichten zu Bereichen<br />
mit niedrigem <strong>und</strong> halboffenem Bewuchs (feuchte <strong>und</strong> sumpfige<br />
Weidengebüsche),<br />
4. Entwicklung stabiler, hoher Gebietswasserstände<br />
5. Vermeidung von Verschmutzungen <strong>und</strong> Verschlechterungen der Brut-, Nah<br />
rungs- <strong>und</strong> Rasthabitate der in Absatz 2 des § 2 der Verordnung genannten<br />
Vogelarten sowie Störungen, die sich auf die Lebensverhältnisse dieser Arten<br />
erheblich beeinträchtigend auswirken.<br />
98
– 99 –<br />
aaa) baubedingte Auswirkungen<br />
Durch die Planänderung IV ergeben sich nach Aussage des Fachgutachters keine<br />
schalltechnisch relevanten Änderungen gegenüber der im Ursprungsverfahren<br />
den Schallimmissionsberechnungen zugr<strong>und</strong>e gelegten Bauphasenplanung. Insbesondere<br />
kommt es durch die PÄ IV zu keinen zusätzlichen oder geänderten<br />
Rammtätigkeiten. Die im Verfahren für den Beschluss vom 15. März 2007 für die<br />
Beurteilung der Schallimmissionen während der Bauphase durchgeführten Untersuchungen<br />
gelten nach Aussage des Fachgutachters somit unverändert weiter<br />
(vgl. Müller BBM 8. September 2009).<br />
Die durch die Planänderung Teil IV verursachten baubedingten Auswirkungen sind<br />
insofern durch die Prognosen <strong>und</strong> Bewertungen des Planfeststellungsbeschlusses<br />
vom 15. März 2007 gedeckt. Es ergeben sich keine Auswirkungen, die gesondert<br />
zu beurteilen wären.<br />
bbb) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />
Das Änderungsvorhaben bewirkt keine direkte Inanspruchnahme von Flächen des<br />
Vogelschutzgebietes „Voslapper Groden-Süd“.<br />
Indirekte Vorhabenswirkungen sind ebenfalls nicht geeignet erhebliche Beeinträchtigungen<br />
des Gebietes zu verursachen. Anlagebedingt ergibt sich durch das<br />
Änderungsvorhaben kein Wirkpfad, der für das Vogelschutzgebiet relevant sein<br />
könnte. Insbesondere hat das Vorhaben keinen Einfluss auf die <strong>Wasser</strong>stände<br />
des Gebietes, so dass der nach § 2 Abs.3 der Verordnung spezifisch geschützte<br />
Lebensraum der Vögel durch das Änderungsvorhaben nicht tangiert wird. So hat<br />
die Maßnahme keine Auswirkungen auf die Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung großflächiger,<br />
stabiler Schilfzonen mit hohem Altschilfanteil <strong>und</strong> hohen <strong>Wasser</strong>ständen, auf<br />
die Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung naturnaher Verlandungszonen, nahrungsreicher<br />
<strong>und</strong> offener Gewässer sowie Übergangsbereiche von Schilfröhrichten zu Bereichen<br />
mit niedrigem <strong>und</strong> halboffenem Bewuchs (feuchte <strong>und</strong> sumpfige Weidengebüsche)<br />
ebenso wenig wie auf die Entwicklung stabiler, hoher Gebietswasserstände.<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes sind insofern offensichtlich<br />
ausgeschlossen.<br />
99
– 100 –<br />
Betriebsbedingt wird durch die Maßnahme eine geringfügige Änderung der Immissionssituation<br />
entstehen, deren Wirkung im Vogelschutzgebiet jedoch von den<br />
Vögeln nicht wahrnehmbar sein wird <strong>und</strong> damit keine Störung bedeuten kann, die<br />
sich auf die Lebensverhältnisse der in dem Gebiet geschützten Vogelarten erheblich<br />
beeinträchtigend auswirken könnte. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:<br />
Nachfolgend dargestellt ist die Immissionssituation hinsichtlich der Schallimmissionen.<br />
Abbildung 1 stellt den planerischen Istzustand dar. Abbildung 2 ergänzt ihn<br />
um die durch die Planänderung Teil IV bewirkten Veränderungen.<br />
Abbildung 1 (planerischer Istzustand ohne Planänderung IV)<br />
100
– 101 –<br />
Abbildung 2 (planerischer Istzustand mit Planänderung IV)<br />
Aus den Berechnungen des Fachgutachters lässt sich folgendes feststellen:<br />
Die durch die PÄ IV geänderte Zusatzbelastung durch Terminal <strong>und</strong> Hafengroden<br />
(IFSP aus dem Planfeststellungsverfahren) erhöht sich gegenüber dem Ursprungsverfahren,<br />
d.h. gegenüber der Planfeststellung vom 15. März 2007 um<br />
maximal 0,2 dB(A). Die Auswirkungen der PÄ IV auf die Gesamtbelastung (Zusatzbelastung<br />
wie oben beschrieben + Vorbelastung) sind nochmals deutlich geringer<br />
als der o.g. Wert. (Stellungnahme Müller BBM vom 22. 09. 2009 – per email).<br />
101
– 102 –<br />
Diese Veränderung ist so gering, dass sie messtechnisch nicht erfassbar ist <strong>und</strong><br />
für Menschen nicht hör- oder wahrnehmbar sein wird (vgl. Müller BBM M51 920/77<br />
klb S. 3; UVU S. 9). Stellt man auf die für die Beurteilung maßgebliche Gesamtbelastung<br />
des Gebietes ab, wird man die Auswirkungen des Änderungsvorhabens<br />
wohl nicht mehr identifizieren können. Betrachtet man ergänzend die Tatsache,<br />
dass die meisten Vögel schlechter als Säugetiere hören, ihre Hörleistung orientierend<br />
mit der eines älteren Menschen verglichen werden kann (vgl. IBL Stellungnahme<br />
vom 04.09.2009), dann können als erheblich zu bewertende Auswirkungen<br />
des Änderungsvorhabens von vornherein ausgeschlossen werden. Weitere Störfaktoren,<br />
wie z.B. visuelle Beeinträchtigungen, werden durch das Änderungsvorhaben<br />
nicht verursacht. Demzufolge wird durch die planfestgestellte Änderungsmaßnahme<br />
keine Störung verursacht, die sich auf die Lebensverhältnisse der<br />
wertgebenden <strong>und</strong> charakteristischen Arten auswirken könnte.<br />
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Schutzzweck <strong>und</strong> die Erhaltungsziele<br />
des Vogelschutzgebietes „Voslapper Groden-Süd“ nicht berührt werden. Eine<br />
vorhabensbedingte Beeinträchtigung des Gebietes ist offensichtlich ausgeschlossen.<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen des Gebietes sind daher ernstlich nicht zu<br />
besorgen.<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes „Voslapper Groden-Süd“<br />
sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten ausgeschlossen,<br />
dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />
Das Erfordernis zur Durchführung einer FFH Verträglichkeitsprüfung ist daher<br />
nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde für das Gebiet „Voslapper Groden<br />
– Süd“ nicht gegeben.<br />
ee) EU – Vogelschutzgebiet „Voslapper Groden – Nord“ (DE 2314-431; V62)<br />
Der Voslapper Groden – Nord ist mit Verordnung vom 09.05.2007 zum Naturschutzgebiet<br />
erklärt worden.<br />
102
– 103 –<br />
Aus dem nachstehend abgedruckten § 2 Abs.3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet<br />
„Voslapper Groden – Nord“ ergibt sich der Schutzzweck des Gebietes:<br />
Das Gebiet liegt nördlich der Raffinerie. Das Änderungsvorhaben bewirkt keine<br />
direkte Inanspruchnahme von Flächen des Vogelschutzgebietes „Voslapper Groden-Nord“.<br />
Indirekte Betroffenheiten durch funktionale Zusammenhänge im Ökosystem<br />
sind ebenfalls ausgeschlossen. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf<br />
den <strong>Wasser</strong>stand des Gebietes. Beeinträchtigungen der Röhricht <strong>und</strong> Schilfzonen<br />
sowie der Gewässer sind daher offensichtlich ausgeschlossen.<br />
Durch die Barrierewirkung der Raffinerie werden die bei der Vorprüfung für das<br />
Gebiet „Voslapper Groden – Süd“ geschilderten, durch das Änderungsvorhaben<br />
verursachten, sehr geringen Immissionen weiter abgeschirmt, so dass für das Gebiet<br />
„Voslapper Groden - Nord“ aus den Erwägungen, die in Bezug auf das Gebiet<br />
„Voslapper Groden - Süd“ herangezogen wurden, erst Recht keine Beeinträchtigungen<br />
entstehen können.<br />
103
– 104 –<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes „Voslapper Groden-Nord“<br />
sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten ausgeschlossen,<br />
dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />
Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes kann daher von vornherein ausgeschlossen<br />
werden. Eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist daher nicht erforderlich.<br />
ff) Ergebnis zu a)<br />
Insgesamt besteht aus vorstehend genannten Erwägungen für keines der sich im<br />
näheren Umkreis zu dem planfestgestellten Änderungsvorhaben befindlichen Natura<br />
2000-Gebieten die Besorgnis erheblich nachteiliger Auswirkungen. Nach<br />
Überzeugung der Planfeststellungsbehörde ist eine vorhabensbedingte erhebliche<br />
Beeinträchtigung der Gebiete aus oben dargestellten Gründen offensichtlich ausgeschlossen.<br />
Auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung konnte daher für die jeweiligen<br />
Gebiete verzichtet werden.<br />
b) Artenschutz<br />
Die Genehmigung des Änderungsvorhabens ist auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> des<br />
speziellen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG zulässig, da artenschutzrechtliche<br />
Verbotstatbestände vorhabensbedingt nicht erfüllt werden.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der andauernden Bautätigkeit ist nicht davon auszugehen, dass sich<br />
artenschutzrechtlich relevante Arten im unmittelbaren Umfeld der Planänderung<br />
ansiedeln bzw. aufhalten werden. Indirekte Betroffenheiten, die Verbotstatbestände<br />
auslösen könnten, sind ausgeschlossen. Von dem Änderungsvorhaben gehen<br />
keine Störungen aus, die einen Verbotstatbestand verwirklichen könnten.<br />
104
c) WRRL<br />
– 105 –<br />
Die durch das Änderungsvorhaben verursachten Auswirkungen auf das <strong>Wasser</strong><br />
stehen der Erreichung der Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen<br />
Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens<br />
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der <strong>Wasser</strong>politik (<strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie<br />
(WRRL)) <strong>und</strong> der Erreichung der Bewirtschaftungsziele des §<br />
27 WHG nicht im Wege.<br />
Für Küstengewässer sind die Vorschriften der §§ 27 bis 31 WHG gemäß § 44<br />
WHG entsprechend anwendbar.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Geringfügigkeit der Wirkungen des Änderungsvorhabens auf das<br />
Gewässer ist die Planfeststellungsbehörde davon überzeugt, dass die planfestgestellte<br />
Änderungsmaßnahme weder eine Verschlachterung des ökologischen <strong>und</strong><br />
chemischen Zustands des Gewässers gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG bewirkt<br />
noch der geforderten Erhaltung oder Erreichung des guten ökologischen <strong>und</strong><br />
chemischen Zustands gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG im Wege steht.<br />
Die als nicht erheblich bewerteten Auswirkungen des Änderungsvorhabens sind<br />
nur lokal im Vorhabensbereich zu erwarten <strong>und</strong> haben keine relevanten Auswirkungen<br />
auf den Zustand des Gewässers. Die Planänderungen der nördlichen Flügelwand<br />
wirken sich lediglich auf die unmittelbare Anströmung <strong>und</strong> Umströmung<br />
der Flügelwand aus. Großräumige Wirkungen auf das Strömungsregime sind nach<br />
Einschätzung der BAW ausgeschlossen (Stellungnahme der BAW vom<br />
24.09.2009 – per e-mail). Dementsprechend sind signifikant negative Beeinträchtigung<br />
der Gewässerflora oder Gewässerfauna, die relevant für den ökologischen<br />
<strong>und</strong> chemischen Zustand des Gewässers sein könnten, durch die planfestgestellte<br />
Maßnahme nicht erkennbar. Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />
sind selbst graduelle negative Veränderungen hinsichtlich des ökologischen <strong>und</strong><br />
chemischen Zustands der Jade (Aussenjade <strong>und</strong> Innenjade), die als natürlicher<br />
<strong>Wasser</strong>körper (NWB) eingestuft wurde, ausgeschlossen.<br />
105
– 106 –<br />
3.2 Darstellung <strong>und</strong> Bewertung weiterer abwägungserheblicher<br />
Belange<br />
Auswirkungen auf die Fischerei, Landeskultur, touristische Belange<br />
Das Vorhaben hat gegenüber dem mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. März<br />
2007 genehmigten Vorhaben keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Fischerei.<br />
Dies ergibt sich daraus, dass sich die Sandmengengewinnung innerhalb des<br />
Rahmens vollziehen wird, der für das Ausgangsvorhaben bereits genehmigt worden<br />
ist. Dies wird durch die Sandmassenbilanz 1 belegt. Die für die Aufspülung des<br />
Hafengrodens benötigten Sandmassen <strong>und</strong> die Größenordnung des insgesamt<br />
während der Bauphase bewegten Materials sind von den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses<br />
vom 15. März 2007 gedeckt. Hinsichtlich der Einzelheiten<br />
wird auf die Ausführungen unter Punkt B III. 3.1.1.5. (Schutzgut <strong>Wasser</strong>) Bezug<br />
genommen.<br />
Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven hat in seiner Stellungnahme bestätigt,<br />
dass die Änderungen aus fischereilicher Sicht ohne Belang sind. Auch der Stellungnahme<br />
der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die weitere Untersuchungen<br />
<strong>und</strong> Dokumentationen bezüglich der Auswirkungen auf die Sedimentation im<br />
Jadegebiet vorschlägt, wird die Planänderungsgenehmigung vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />
gerecht. Eine Dokumentation der Entwicklung der Sandentnahmeflächen<br />
wird im Übrigen bereits im Rahmen der mit dem Planfeststellungsbeschluss vom<br />
15. März 2007 festgeschriebenen Beweissicherungen durchgeführt.<br />
Zusätzliche Auswirkungen auf die Landeskultur oder touristische Belange sind<br />
mit dem Änderungsvorhaben nicht verb<strong>und</strong>en, da das Vorhaben als solches im<br />
Wesentlichen gleich bleibt. Auch ist mit der Änderung keine zusätzliche Beanspruchung<br />
landwirtschaftlich genutzter Flächen verb<strong>und</strong>en.<br />
1 Inros Lackner, Vergleich der benötigten Sandmassen (April 2008), Seite 28/60, Unterlage B. 6.1.10<br />
106
– 107 –<br />
4. Begründung der Anordnungen<br />
Hinweis:<br />
Die Begründung der einzelnen Anordnungen (A. II.) ist in kursiver Schrift den Anordnungen<br />
nachfolgend in direktem Kontext zu diesen aufgenommen worden.<br />
5. Entscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen <strong>und</strong><br />
Einwendungen<br />
5.1 Entscheidung <strong>und</strong> Begründung der Entscheidung über die Stellungnahmen<br />
Seitens der Stadt Wilhelmshaven wurde kritisiert, dass die Auswirkungen des<br />
Baulärms in der FFH – Verträglichkeitsuntersuchung keine Berücksichtigung gef<strong>und</strong>en<br />
haben. Diese Kritik ist unberechtigt. Durch die Planänderung IV ergeben<br />
sich nach Aussage des Fachgutachters keine schalltechnisch relevanten Änderungen<br />
gegenüber der im Ursprungsverfahren den Schallimmissionsberechnungen<br />
zugr<strong>und</strong>e gelegten Bauphasenplanung. Insbesondere kommt es durch die PÄ<br />
IV zu keinen zusätzlichen oder geänderten Rammtätigkeiten. Die im Verfahren für<br />
den Beschluss vom 15. März 2007 für die Beurteilung der Schallimmissionen während<br />
der Bauphase durchgeführten Untersuchungen gelten nach Aussage des<br />
Fachgutachters somit unverändert weiter (vgl. Müller BBM M51 920/80 klb). Die<br />
durch die Planänderung Teil IV verursachten baubedingten Auswirkungen sind<br />
insofern durch die Prognosen <strong>und</strong> Bewertungen des Planfeststellungsbeschlusses<br />
vom 15. März 2007 gedeckt. Es ergeben sich keine Auswirkungen, die gesondert<br />
zu beurteilen wären. Hinsichtlich der Einzelheiten wie auf die Ausführungen zur<br />
FFH-Verträglichkeit des Vorhabens (B. III. 3.1.2 a) verwiesen.<br />
Die Forderung der Stadt Wilhelmshaven hinsichtlich eines separaten, durch Hochbord<br />
abgesetzten Radweges mit einem Sicherheitsstreifen von 1,5 m für den<br />
Deichsicherungsweg, der eine Erschließungsfunktion übernehmen wird, wurde<br />
anlässlich einer Besprechung am 23. März 2009 zurückgenommen. Zwischen<br />
dem TdV <strong>und</strong> der Stadt Wilhelmshaven wurde am 23. März 2009 einvernehmlich<br />
107
– 108 –<br />
festgestellt, dass auf der Aufspülfläche wegen des zu erwartenden geringen Fahrzeugaufkommens<br />
auf dem Deichsicherungsweg keine Notwendigkeit für die Herstellung<br />
eines separaten Fahrradweges besteht.<br />
Seitens des BUND werden die Aussagen des Schallgutachters im Hinblick auf das<br />
Naturschutzgebiet Voslapper Groden - Süd hinterfragt. Die Unterschiede, die der<br />
BUND hinsichtlich der prognostizierten Schallbelastung aufzeigt ergeben sich daraus,<br />
dass der Schallgutachter zwischen Zusatzbelastung <strong>und</strong> Gesamtbelastung<br />
differenziert, wobei bei der Gesamtbelastung die zwischenzeitlich gestiegene Vorbelastung<br />
berücksichtigt wurde <strong>und</strong> hier somit größere Werte prognostiziert werden.<br />
Auch der scheinbare Widerspruch hinsichtlich der Werte der Schallleistungspegel<br />
ergibt sich aus der in der Darstellung der Gesamtbelastung enthaltenen<br />
Vorbelastung, die teilweise dazu führt, dass es in der Gesamtbelastung an Immissionsorten,<br />
die weiter vom Jade Weser Port entfernt liegen lauter ist als an Immissionsorten<br />
mit geringerem Abstand zur planfestgestellten Anlage.<br />
Hinsichtlich des Vortrages in Bezug auf die abschirmende Wirkung der Deiche<br />
liegt offenbar ein Missverständnis vor. Der Schallgutachter hat ausgeführt, dass<br />
die Aufhöhung des gesamten Hafengrodens aus Sicht des Gutachters schalltechnisch<br />
nicht relevant ist, da bereits in früheren Untersuchungen im Bereich des Hafengrodens<br />
eine Schallquellenhöhe von 5 m über Gr<strong>und</strong> angenommen wurde. Eine<br />
abschirmende Wirkung (z.B. durch den Seedeich) daher nur in sehr geringem<br />
Umfang gegeben sei (vgl. Müller – BBM M51 920/77 klb S.8). Eine abschirmende<br />
Wirkung wurde demgemäß bereits im Ursprungsverfahren kaum berücksichtigt, so<br />
dass sich insofern zur PÄ IV keine Änderung ergibt.<br />
Die Kritik des BUND, man könne nicht erkennen, ob der Schallgutachter die zwischenzeitlich<br />
genehmigten Großprojekte betrachtet habe, ist unberechtigt. Der<br />
Gutachter hat in dem Bericht, der mit den Planänderungsunterlagen ausgelegt<br />
wurde (M51 920/77), unter Ziffer 5 detailliert beschrieben, welche Projekte in die<br />
Vorbelastungssituation eingegangen sind. Für die Planänderung IV ist die Situation<br />
bei Erlass dieses Änderungsbescheides maßgeblich. Das hat der Gutachter in<br />
seiner Prognose entsprechend berücksichtigt. Eine Ergänzung der Unterlagen ist<br />
daher aus Sicht der Planfeststellungsbehörde vor diesem Hintergr<strong>und</strong> nicht erforderlich.<br />
108
– 109 –<br />
Soweit der Vortrag des BUND dahingehend auszulegen ist, dass der BUND durch<br />
das Änderungsvorhaben Beeinträchtigungen des EU - Vogelschutzgebietes Voslapper<br />
Groden - Süd befürchtet, ist auf die entsprechende Prüfung unter Punkt<br />
B.III.3.1.2 a) zu verweisen. Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde besteht<br />
keine Besorgnis nachteiliger Auswirkungen. Im Rahmen des für dieses Gebiet<br />
durchgeführten Screenings konnte daher festgestellt werden, dass es einer<br />
FFH – Verträglichkeitsprüfung nicht bedurfte.<br />
Darüber hinaus trägt der BUND zu den Themen Sandbedarf <strong>und</strong> Gewässergüte<br />
vor. Das Thema Sandbedarf beinhaltet die Fragestellung, ob dem Träger des Vorhabens<br />
ausreichend „Baumaterial“ für die Aufhöhung des Hafengrodens zur Verfügung<br />
steht. Seitens des BUND wird dieses Material als „Spülgut Netto“ bezeichnet.<br />
Der Bereich Gewässergüte behandelt hingegen naturschutzfachliche Aspekte.<br />
Hier geht es darum, ob durch die Planänderung IV zusätzliche Feinstoffe in die<br />
Jade emittiert werden. Hierfür ist der sogenannte „Bruttobedarf“ kennzeichnend.<br />
In Bezug auf den für die Planänderung IV benötigten zusätzlichen Sandbedarf hat<br />
der TdV nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde schlüssig dargelegt, dass<br />
die bereits genehmigten Abbauflächen den Bedarf abdecken. Ein „nicht genehmigter<br />
Zusatzbedarf“ wird daher durch die Planänderung nicht hervorgerufen. Dies<br />
ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Für die mit dieser Planänderung planfestgestellte<br />
Erhöhung des Hafengrodens <strong>und</strong> der Terminalfläche ist zusätzliches<br />
Spülmaterial erforderlich.<br />
Insgesamt werden nach Berechnungen des Ingenieurbüros Inros Lackner AG (Inros<br />
Lackner AG „Vergleich der benötigten Sandmassen“ S.8) nachfolgend aufgelistete<br />
Sandmengen erforderlich:<br />
• Container-Terminalfläche ca. 17,2 Mio. m³<br />
• Hafengrodenfläche ca. 18,25 Mio. m³<br />
• Südlicher Gatebereich ca. 1,25 Mio. m³<br />
• Verkehrsflächen <strong>und</strong> Ufereinfassungen ca. 6,9 Mio. m³<br />
• Watt- <strong>und</strong> Vordeichsflächen ca. 2,2 Mio. m³<br />
• Setzungsausgleich ca. 2,8 Mio. m³<br />
109
– 110 –<br />
• Summe ca. 48,6 Mio. m³<br />
Verfügbar sind ausweislich der Sandmassenbilanz folgende Sandmassen:<br />
• Zufahrt <strong>und</strong> Fahrrinne ca. 17,5 Mio. m³<br />
• Sandentnahme Süd ca. 22,6 Mio. m³<br />
• Sandentnahme Nord ca. 9,6 Mio. m³<br />
• Summe ca. 49,7 Mio. m³<br />
Die zusätzlich benötigten Sandmassen können aus den vorstehend aufgelisteten<br />
bisher genehmigten Sandabbaufeldern gewonnen werden. Entgegen der Auffassung<br />
des BUND wurden über den Rahmenbetriebsplan nicht Baggermengen,<br />
sondern Abbaubereiche planfestgestellt. (vgl. insoweit auch Stellungnahme TDV<br />
vom 19. Januar 2009).<br />
Der Sandmengenbedarf ist also durch die bereits vorhandenen Genehmigungen<br />
vollständig abgedeckt. Dies gilt auch für den seitens des Ingenieurbüros Inros <strong>und</strong><br />
Lackner AG ermittelten „worst case“, für den rechnerisch 0,4 Mio. m 3 Sand zusätzlich<br />
erforderlich wären. Der „worst case“ ergibt sich aus vorhandenen Schwankungsbereichen,<br />
die auch zu einem geringeren Sandbedarf (Minimum 45,1 Mio.<br />
m 3 ) führen können. Der u. U. für den „worst case“ zusätzlich erforderliche Sand<br />
von 0,4 Mio. m 3 könnte aus Unterhaltungsbaggerungen gewonnen werden. Hinsichtlich<br />
der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in „Inros Lackner AG – Vergleich<br />
der benötigten Sandmassen“ S.8f. verwiesen.<br />
Demzufolge ergibt sich aus dieser Planänderung auch kein weiterer Untersuchungs-<br />
oder Kompensationsbedarf. Die entsprechenden Forderungen des BUND<br />
werden abgelehnt.<br />
110
– 111 –<br />
Darüber hinaus wird seitens des BUND eingewendet, dass der Bruttobedarf, also<br />
der Gesamtbedarf des Materials, das während der Bauphase bewegt wird, über<br />
das genehmigte Maß hinaus ansteigen wird, wodurch zusätzliche Auswirkungen<br />
auf die Flora <strong>und</strong> Fauna der Jade durch Gewässertrübungen <strong>und</strong> Sedimentüberdeckungen<br />
hergeleitet werden. Diese Annahmen sind nicht richtig. Zusätzliche<br />
Auswirkungen durch Gewässertrübungen <strong>und</strong> Sedimentüberdeckungen werden<br />
durch das Änderungsvorhaben nicht verursacht, da zum Einen ein günstigeres<br />
Setzungsverhalten eingetreten ist, als ursprünglich angenommen wurde <strong>und</strong> zum<br />
Anderen aufgr<strong>und</strong> der größeren Entnahmetiefe in den Abbaubereichen nur noch<br />
Sand gefördert wird. Weichsedimente oder andere nicht verwertbare Bodenqualitäten<br />
werden in diesen Tiefen nicht vorgef<strong>und</strong>en, so dass keine zusätzlichen Feinstoffe<br />
in die <strong>Wasser</strong>säule eingetragen werden. Vielmehr bleibt es bei den in dem<br />
Planfeststellungsbeschluss vom 15.März 2007 eingestellten Gesamtmengen von<br />
ca. 50 Mio. m 3 . Sie werden durch die Planänderung IV nicht verändert.<br />
Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:<br />
Bei den ca. 50 Mio. m 3 , die Eingang in den Beschluss vom 15. März 2007 gef<strong>und</strong>en<br />
haben <strong>und</strong> dort als Bewertungsgr<strong>und</strong>lage herangezogen wurden, handelt es<br />
sich um die Gesamtmasse, die während der Bauphase im Gewässer bewegt wird,<br />
also um den sogenannten „Bruttobedarf“, der auch Weichsedimente, Wattsande,<br />
Lauenburger Ton <strong>und</strong> Pleistozäne Sande enthält.<br />
Der nunmehr erforderliche Zusatzbedarf an Sand wird bereits durch das während<br />
der Bauphase festgestellte günstigere Setzungsverhalten kompensiert (Stellungnahme<br />
TdV vom 01. 10. 2009 – per e-mail). Sofern darüber hinaus im Rahmen<br />
des Rahmenbetriebsplanes Mehrmengen im Sandentnahmefeld Süd <strong>und</strong>/oder<br />
Nord entnommen werden müssen, ergeben sich aufgr<strong>und</strong> der größeren Entnahmetiefe<br />
keine weiteren Entnahmeverluste, da hier weder Weichsedimente noch<br />
andere nicht verwertbare Bodenqualitäten vorgef<strong>und</strong>en werden. Dies ist nach<br />
Aussage des Trägers des Vorhabens Ergebnis der Erkenntnisse aus dem laufenden<br />
Baubetrieb (Stellungnahme TdV vom 01. 10. 2009 – per e-mail). Demzufolge<br />
ist davon auszugehen, dass der sog. Bruttobedarf nicht parallel mit der Erhöhung<br />
des Sandbedarfs ansteigt, sondern es bei einer Gesamtmasse von ca. 50 Mio. m 3<br />
bleiben wird. Insofern ergeben sich durch die Planänderung IV keine Veränderun-<br />
111
– 112 –<br />
gen zur Planfeststellung vom 15. März 2007. Die entsprechenden Forderungen<br />
des BUND werden als unbegründet abgewiesen.<br />
Zusätzliche Untersuchungen bzw. zusätzliche Kompensationsmaßnahmen – wie<br />
der BUND sie fordert – sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde aus oben angeführten<br />
Erwägungen nicht erforderlich.<br />
Zudem wird seitens des BUND behauptet, gegen eine bestimmte Vorgehensweise<br />
in Bezug auf den Sandeinbau, nämlich den Einbau im Strömungsschatten der bereits<br />
hergestellten Kajen- <strong>und</strong> Uferwände sowie der Steinschuttdämme, sei verstoßen<br />
worden. Stattdessen sei ohne Erstellung der Strömungsschatten sowohl<br />
ufernah mit der Aufspülung begonnen worden als auch im schiffstiefen <strong>Wasser</strong><br />
Baggergut mit Hopperbaggern verklappt worden. Hieraus ergibt sich für den<br />
BUND die Forderung die durch die Nichtsicherstellung der Lagestabilität des Spülsandes<br />
erzeugten Gewässertrübungen <strong>und</strong> Sedimentüberdeckungen neu zu erfassen<br />
<strong>und</strong> zu überwachen.<br />
Hierbei handelt es sich um Kritik an der Umsetzung des mit Beschluss vom 15.<br />
März 2007 planfestgestellten Vorhabens. Somit betrifft der Vortrag nicht das hier<br />
zu beurteilende Planänderungsverfahren. Die Einwände <strong>und</strong> Forderungen des<br />
BUND sind bereits aus diesem Gr<strong>und</strong> abzuweisen. Im Übrigen ist die Sorge des<br />
BUND auch unbegründet. Im Rahmen der Beweissicherung, die durch den Beschluss<br />
vom 15. März 2007 angeordnet wurde, wurden keine gegenüber den<br />
Prognosen erhöhten Trübungen festgestellt.<br />
5.2 Entscheidung <strong>und</strong> Begründung der Entscheidung über die Einwendungen<br />
Der Einwender E 2 trägt zu Auswirkungen der Planänderung IV auf das Naturschutzgebiet<br />
Voslapper Groden - Süd sowie auf den Sandbedarf <strong>und</strong> die Gewässergüte<br />
vor. Dieser Vortrag lässt keine Betroffenheit des Einwenders in persönlichen<br />
Rechten erkennen. Der Einwendungsführer trägt zu öffentlichen Belangen<br />
vor, die offensichtlich keine persönliche Betroffenheit erkennen lassen. Insoweit<br />
112
– 113 –<br />
wird auf die entsprechenden Ausführungen hinsichtlich der Darstellung <strong>und</strong> Bewertung<br />
der öffentlichen Belange (B.III.3) verwiesen. Belange der Allgemeinheit –<br />
wie etwa solche des Naturschutzes -, die gegen das Vorhaben sprechen könnten,<br />
können nur diejenigen Einwender geltend machen, deren Gr<strong>und</strong>eigentum durch<br />
das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen wird, denn ein Entzug von Eigentum<br />
ist nach Art. 14 Abs.3 GG nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Diese<br />
Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine unmittelbare Inanspruchnahme von<br />
Gr<strong>und</strong>eigentum des Einwenders ist zur Verwirklichung des Änderungsvorhabens<br />
nicht erforderlich. Die Einwendungen werden demgemäß mangels persönlicher<br />
Betroffenheit des Einwenders zurückgewiesen. Im Übrigen ist anzumerken, dass<br />
die Einwendung wortgleich mit der Stellungnahme des BUND ist. Auf die diesbezüglichen<br />
Ausführungen unter Punkt B. III. 5.1 wird verwiesen. Die Einwendung ist<br />
damit auch in der Sache unbegründet.<br />
5.3 Verfristete Einwendungen<br />
Folgende Einwendungen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist (05. Dezember<br />
2008) eingegangen <strong>und</strong> als verfristet abzuweisen, soweit diesen nicht von Amts<br />
wegen stattgegeben werden konnte.<br />
-E1 Eingang 08.12.2008<br />
-E3 Eingang 06.02.2009<br />
Die von E 3 vorgetragenen Belange sind bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens<br />
<strong>und</strong> dort behandelt. Auf die Anordnungen A. II. 3.3 <strong>und</strong> 13.1.1 bis 13.1.6<br />
des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird verwiesen. Die Umsetzung<br />
der Baumaßnahmen hat in enger Abstimmung des Trägers des Vorhabens<br />
mit E 3 <strong>und</strong> den zuständigen Aufsichtsbehörden zu erfolgen <strong>und</strong> somit unter Wahrung<br />
der Belange der Einwenderin.<br />
113
– 114 –<br />
6. Gesamtabwägung <strong>und</strong> Abwägungsergebnis:<br />
Die Feststellung der Planänderung IV konnte gem. §§ 14, 14 b WaStrG in Verbindung<br />
mit 74 VwVfG, § 14 d WaStrG nach Würdigung aller betroffenen öffentlichen<br />
<strong>und</strong> privaten Belange erfolgen, da Versagungsgründe gemäß § 14 b Nr. 11<br />
WaStrG nicht vorliegen, das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt <strong>und</strong> dieses<br />
im vorliegenden Fall den Interessen <strong>und</strong> Rechten Dritter <strong>und</strong> den Belangen des<br />
Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutzes sowie sonstigen öffentlichen Belangen vorgeht.<br />
Wie oben unter B. III. 3 im Einzelnen festgestellt, sind mit dem Änderungsvorhaben<br />
keine zusätzlichen, erheblich negativen Auswirkungen gegenüber dem Ausgangsvorhaben<br />
verb<strong>und</strong>en. Hinsichtlich der durch dieses Änderungsvorhaben<br />
veränderten Schallimmissionssituation kommt die Planfeststellungsbehörde zu<br />
dem Ergebnis, dass die Gesamtimmissionsbelastung weder ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigend<br />
noch erheblich belästigend wirkt. Die Gesamtimmissionsbelastung hat<br />
sich im Vergleich zum März 2007 durch die im untersuchten Bereich gestiegene<br />
Vorbelastung vergrößert. Das planfestgestellte Änderungsvorhaben wirkt sich laut<br />
Berechnung der Schallgutachter an den einzelnen Immissionsorten mit weniger<br />
als 0,1 dB (A) aus. Während der Tagst<strong>und</strong>en führt der Anstieg in der Gesamtimmissionsbelastung<br />
jedoch zu keiner Überschreitung maßgeblicher Orientierungswerte<br />
<strong>und</strong> nachts werden keine Schallleistungspegel erwartet, die geeignet wären,<br />
die Nachtruhe der Bewohner zu stören. Unzumutbare Wirkungen auf den Menschen<br />
sind daher trotz der negativen Effekte der Gesamtsituation mit dem Änderungsvorhaben<br />
nicht verb<strong>und</strong>en. (s. o. B. III. 3.1.1.1). Erhebliche Auswirkungen<br />
auf sonstige Schutzgüter nach UVPG sind mit dem Planänderungsvorhaben nicht<br />
verb<strong>und</strong>en (s. o. B. III: 3.1.1.2. bis 3.1.1.11). Auch ist das Änderungsvorhaben<br />
FFH-verträglich sowie mit den Zielen der WRRL vereinbar (s. o. B. III. 3.1.2). Negative<br />
Auswirkungen auf sonstige abwägungserhebliche Belange werden durch<br />
das Vorhaben nicht verursacht (s. o. B. III. 3.2).<br />
Für das Vorhaben in seiner geänderten Form sprechen zunächst gleichermaßen<br />
die mit dem Ausgangsvorhaben verb<strong>und</strong>enen positiven Effekte für die Allgemeinheit.<br />
Darüber hinaus tragen die Änderungen zu einer Optimierung des Projektes<br />
114
– 115 –<br />
bei <strong>und</strong> steigern dessen Funktionsfähigkeit, so dass dessen positive Wirkungen<br />
durch die Änderungen in verstärktem Maße auftreten <strong>und</strong> damit erhöht werden.<br />
Die Planfeststellung für die vom Träger des Vorhabens vorliegend beantragten<br />
Änderungen des Bauvorhabens ist mithin zu erteilen. Versagungsgründe im Sinne<br />
des § 14 b Nr. 11 WaStrG liegen nicht vor. Nach Bewertung <strong>und</strong> Gegenüberstellung<br />
aller betroffenen öffentlichen <strong>und</strong> privaten Belange zu den mit dem Vorhaben<br />
in seiner geänderten Form verb<strong>und</strong>enen positiven Wirkungen ist die Planfeststellungsbehörde<br />
zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Projekt im Ergebnis nicht<br />
nur keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 14 b Nr.<br />
11 a WaStrG bewirkt wird, sondern das Vorhaben gerade auch in seiner geänderten<br />
Form dem Allgemeinwohl insgesamt förderlich <strong>und</strong> somit dienlich ist. Mit den<br />
genehmigten Änderungen sind keine entgegenstehenden Belange vorhanden, die<br />
einzeln oder in der Summe betrachtet ein solches Gewicht haben, dass sie gegenüber<br />
dem mit diesem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> genehmigten Vorhaben<br />
als vorrangig einzustufen sind. Den für die Verwirklichung des Vorhabens<br />
sprechenden Erwägungen wird eindeutig der Vorzug eingeräumt.<br />
Die Feststellung der Planänderung IV konnte gem. §§ 14, 14 b WaStrG in Verbindung<br />
mit 74 VwVfG, § 14 d WaStrG nach Würdigung aller betroffenen öffentlichrechtlichen<br />
<strong>und</strong> privaten Belange erfolgen.<br />
7. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit<br />
Mit Schreiben vom 03.09.2009 hat der Träger des Vorhabens beantragt, den Planfeststellungsbeschluss<br />
nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar zu<br />
erklären. Dem Antrag wurde stattgegeben, da für die Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehbarkeit des <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es gemäß § 80 Abs. 2<br />
S. 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist <strong>und</strong> diese<br />
auch im überwiegenden Interesse des Trägers des Vorhabens geboten ist.<br />
Die im Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 niedergelegten Gründe für<br />
die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (B. III. 7.) gelten gleichermaßen<br />
für die Verwirklichung des Vorhabens in seiner vorliegend genehmig-<br />
115
– 116 –<br />
ten, optimierten Form. Eine aufschiebende Wirkung etwaiger Klagen Dritter würde<br />
bewirken, dass der Bauprozess des Gesamtvorhabens unterbrochen würde <strong>und</strong><br />
das Hafenprojekt somit insgesamt verzögert würde. Dies ergibt sich daraus, dass<br />
die mit diesem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> genehmigten Modifikationen<br />
mit dem mit Beschluss vom 15. März 2007 festgestellten Vorhaben, welches in<br />
weiten Teilen bereits verwirklicht worden ist, untrennbar verb<strong>und</strong>en sind. Der Träger<br />
des Vorhabens hätte bis zu einer Klärung im Hauptsachverfahren den Baufortschritt<br />
zu unterbrechen, da die Änderungsmaßnahmen in die voranschreitenden<br />
Bauabläufe unmittelbar integriert werden müssen. Damit wären neben zeitlichen<br />
Nachteilen für die Verwirklichung des Gesamtvorhabens zugleich hohe Baustellenstillstandskosten<br />
verb<strong>und</strong>en. Mithin drohen erhebliche Nachteile, wenn der<br />
Bau des Jade Weser Ports durch die aufschiebende Wirkung möglicher gegen<br />
den <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> gerichteter Klagen verzögert werden<br />
würde.<br />
Dem Vorhaben in seiner geänderten Form ist auch eindeutig der Vorrang gegenüber<br />
den betroffenen öffentlichen <strong>und</strong> privaten Belangen einzuräumen. Diese werden<br />
wie oben unter B. III. 3. <strong>und</strong> 6. festgestellt im Vergleich zu dem Ausgangsvorhaben<br />
nicht in einer zusätzlich relevanten Art <strong>und</strong> Weise durch die Änderungen<br />
tangiert. Nach Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />
Belange <strong>und</strong> unter Berücksichtigung der Natur, Schwere <strong>und</strong> Dringlichkeit<br />
des Interesses an der Vollziehung gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden<br />
Wirkung überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />
8. Begründung der Kostenentscheidung<br />
Das Land Niedersachen als Träger des Vorhabens genießt gemäß § 47 Abs. 1<br />
WaStrG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit.<br />
Die Erstattung von Auslagen nach § 10 Abs. 1 VwKostG wird gegenüber dem Träger<br />
des Vorhabens gesondert festgesetzt.<br />
116
9.<br />
– 117 –<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach<br />
Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden.<br />
Örtlich zuständig ist:<br />
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht<br />
Uelzener Straße 40<br />
21335 Lüneburg<br />
Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel sind<br />
innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das<br />
Gericht kann Erklärungen <strong>und</strong> Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist<br />
vorgebracht werden, zurückweisen <strong>und</strong> ohne weitere Ermittlungen entscheiden,<br />
wenn<br />
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des<br />
Rechtsstreits verzögern würde <strong>und</strong><br />
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.<br />
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat<br />
keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Wiederherstellung der<br />
aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der<br />
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />
dieses Planfeststellungsbeschlusses bei dem für die Anfechtungsklage<br />
zuständigen Gericht (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Adresse: wie<br />
vor) gestellt <strong>und</strong> begründet werden.<br />
Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden<br />
Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80 Absatz 5<br />
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat<br />
117
– 118 –<br />
beim zuständigen Gericht (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Adresse:<br />
wie vor) gestellt <strong>und</strong> begründet werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in<br />
dem Kenntnis von den Tatsachen erlangt wird.<br />
Aurich, den 05.03.2010<br />
Im Auftrag<br />
Weßeling Hellenbrecht<br />
118